RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.05.1972 Geschäftszahl13Os28/72; 13Os45/72; 13Os86/72; 10Os9/74; 9Os32/81; 13Os156/81; 11Os151/82; 9Os164/82; 9Os107/86; 15Os158/91; 11Os96/98 NormABGB §1375 D; StPO §365 Abs2; ZPO §395; RechtssatzDie Vorschrift des § 365 Abs 2 StPO soll dem Angeklagten vor allem die Möglichkeit geben, die erhobene Forderung anzuerkennen oder aber gegen sie auch alle zwar strafrechtlich etwa irrelevanten, vom bürgerlich - rechtlichen Standpunkt aber in Ansehung der Frage des Zuspruches möglicherweise wesentlichen Umstände gegen diesen ins Treffen führen. Es genügt daher nicht, daß der Angeklagte sich im Rahmen seiner Verantwortung zu der Anklage auch zur Schadenshöhe geäußert hat.Die Vorschrift des Paragraph 365, Absatz 2, StPO soll dem Angeklagten vor allem die Möglichkeit geben, die erhobene Forderung anzuerkennen oder aber gegen sie auch alle zwar strafrechtlich etwa irrelevanten, vom bürgerlich - rechtlichen Standpunkt aber in Ansehung der Frage des Zuspruches möglicherweise wesentlichen Umstände gegen diesen ins Treffen führen. Es genügt daher nicht, daß der Angeklagte sich im Rahmen seiner Verantwortung zu der Anklage auch zur Schadenshöhe geäußert hat. EntscheidungstexteTE OGH 1972/05/25 13 Os 28/72 Veröff: EvBl 1972/339 S 635 = SSt 43/24 TE OGH 1972/06/20 13 Os 45/72 nur: Die Vorschrift des § 365 Abs 2 StPO soll dem Angeklagten vor allem die Möglichkeit geben, die erhobene Forderung anzuerkennen oder aber gegen sie auch alle zwar strafrechtlich etwa irrelevanten, vom bürgerlich - rechtlichen Standpunkt aber in Ansehung der Frage des Zuspruches möglicherweise wesentlichen Umstände gegen diesen ins Treffen führen. (T1) nur: Die Vorschrift des Paragraph 365, Absatz 2, StPO soll dem Angeklagten vor allem die Möglichkeit geben, die erhobene Forderung anzuerkennen oder aber gegen sie auch alle zwar strafrechtlich etwa irrelevanten, vom bürgerlich - rechtlichen Standpunkt aber in Ansehung der Frage des Zuspruches möglicherweise wesentlichen Umstände gegen diesen ins Treffen führen. (T1) TE OGH 1972/12/04 13 Os 86/72 Beisatz: Äußerung des Angeklagten zur rechtlichen Beurteilung der ihm angelasteten Schadenszufügung im Rahmen seiner Verantwortung zur Anklage unzureichend. (T2) TE OGH 1974/05/13 10 Os 9/74 nur T1 TE OGH 1981/06/16 9 Os 32/81 Beisatz: Es soll vermieden werden, daß ein Zuspruch ergeht, obwohl der Angeklagte etwa den Schaden bereits gutgemacht hat oder der Privatbeteiligte bereits einen Exekutionstitel besitzt. (T3) TE OGH 1981/10/22 13 Os 156/81 TE OGH 1982/11/03 11 Os 151/82 Vgl auch; Veröff: RZ 1983/9 S 50 TE OGH 1983/03/01 9 Os 164/82 nur: Es genügt daher nicht, daß der Angeklagte sich im Rahmen seiner Verantwortung zu der Anklage auch zur Schadenshöhe geäußert hat. (T4) TE OGH 1986/10/22 9 Os 107/86 nur T4 TE OGH 1992/06/04 15 Os 158/91 Beisatz: Daß sich der Angeklagte im Rahmen seiner Verantwortung zur Sache äußerte, genügt nicht. Die durch die Vorschrift des § 365 Abs 2 StPO angeordnete Vernehmung des Angeklagten verfolgt nämlich andere Zwecke als die Vernehmung zum strafgerichtlichen Vorwurf, sie dient dem Vorbringen allfälliger zivilrechtlicher Einwendungen, die für den strafrechtlichen Vorwurf ohne Bedeutung sein können (SSt 43/24 = EvBl 1972/339, RZ 1983/9 und anderes mehr). (T5) Beisatz: Daß sich der Angeklagte im Rahmen seiner Verantwortung zur Sache äußerte, genügt nicht. Die durch die Vorschrift des Paragraph 365, Absatz 2, StPO angeordnete Vernehmung des Angeklagten verfolgt nämlich andere Zwecke als die Vernehmung zum strafgerichtlichen Vorwurf, sie dient dem Vorbringen allfälliger zivilrechtlicher Einwendungen, die für den strafrechtlichen Vorwurf ohne Bedeutung sein können (SSt 43/24 = EvBl 1972/339, RZ 1983/9 und anderes mehr). (T5) TE OGH 1998/12/15 11 Os 96/98 Vgl auch; Beisatz: Die Tatsache, daß dem Verteidiger und/oder dem Angeklagten gemäß § 255 Abs 3 StPO das Recht auf einen Schlußvortrag eingeräumt wurde, vermag für sich allein die nach § 365 Abs 2 StPO zwingende Vernehmung zu den privatrechtlichen Ansprüchen - ohne einer (von der Judikatur als ausreichend erachteten) ausdrücklichen Aufforderung zu einer solchen Stellungnahme - nicht zu ersetzen. (T6) Vgl auch; Beisatz: Die Tatsache, daß dem Verteidiger und/oder dem Angeklagten gemäß Paragraph 255, Absatz 3, StPO das Recht auf einen Schlußvortrag eingeräumt wurde, vermag für sich allein die nach Paragraph 365, Absatz 2, StPO zwingende Vernehmung zu den privatrechtlichen Ansprüchen - ohne einer (von der Judikatur als ausreichend erachteten) ausdrücklichen Aufforderung zu einer solchen Stellungnahme - nicht zu ersetzen. (T6) RechtssatznummerRS0032346
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.