RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.06.1972 Geschäftszahl5Ob113/72; 7Ob238/74; 2Ob573/77; 5Ob22/79; 5Ob4/81; 5Ob3/81; 5Ob85/88; 5Ob103/94; 5Ob90/00x; 5Ob101/01s; 1Ob7/01p; 5Ob53/02h; 5Ob108/06b; 5Ob86/06t; 5Ob60/07w NormLiegTeilG §15 ff; StGG Art5; RechtssatzKeine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der §§ 15 ff LiegTeilG.Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Paragraphen 15, ff LiegTeilG. EntscheidungstexteTE OGH 1972/06/13 5 Ob 113/72 TE OGH 1974/12/05 7 Ob 238/74 Beisatz: "Allgemeines Beste" ist rasche und billige Herstellung der Grundbuchsordnung. (T1) Veröff: SZ 47/144 = JBl 1975,433 = EvBl 1975/197 S 435 = NZ 1976,157 = RZ 1975/29 S 54 TE OGH 1979/02/02 2 Ob 573/77 TE OGH 1979/12/04 5 Ob 22/79 Beis wie T1 TE OGH 1981/03/03 5 Ob 4/81 TE OGH 1981/03/03 5 Ob 3/81 TE OGH 1988/10/25 5 Ob 85/88 Beis wie T1 TE OGH 1994/11/22 5 Ob 103/94 TE OGH 2000/09/26 5 Ob 90/00x TE OGH 2001/05/15 5 Ob 101/01s TE OGH 2001/11/27 1 Ob 7/01p Beisatz: Bedenken gegen die Verfassungskonformität unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie werden mit dem Argument zerstreut, dass das Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG ohnehin nur Bagatellfälle erfasst, in denen der Geldersatzanspruch adäquaten Rechtsschutz bietet, zumal die vereinfachte Verbücherung in der Regel ohnehin nur bereits eingetretene faktisch kaum rückführbare Rechtsänderungen nachvollzieht. (T2) Beisatz: Eine verfassungskonforme, dem Eigentumsschutz (Art 5 StGG; Art 1 des
- ZP zur EMRK) gebührend Rechnung tragende Interpretation des § 20 LiegTeilG verlangt, darin nur dann eine abschließende Regelung der Ansprüche des um seine Rechte gebrachten Eigentümers zu sehen, wenn das vereinfachte Verfahren rechtens zur Anwendung gelangte. Fehlten die gesetzlichen Grundlagen, bleiben ihm seine Ansprüche in vollem Umfang gewahrt. (T3) Beisatz: Hier kann weder von einem dem adäquaten Geldersatz zugänglichen Bagatellfall die Rede sein, noch wäre eine allfällige Rechtsänderung unverrückbar. (T4) Beisatz: Bedenken gegen die Verfassungskonformität unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie werden mit dem Argument zerstreut, dass das Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG ohnehin nur Bagatellfälle erfasst, in denen der Geldersatzanspruch adäquaten Rechtsschutz bietet, zumal die vereinfachte Verbücherung in der Regel ohnehin nur bereits eingetretene faktisch kaum rückführbare Rechtsänderungen nachvollzieht. (T2) Beisatz: Eine verfassungskonforme, dem Eigentumsschutz (Artikel 5, StGG; Artikel eins, des
- ZP zur EMRK) gebührend Rechnung tragende Interpretation des Paragraph 20, LiegTeilG verlangt, darin nur dann eine abschließende Regelung der Ansprüche des um seine Rechte gebrachten Eigentümers zu sehen, wenn das vereinfachte Verfahren rechtens zur Anwendung gelangte. Fehlten die gesetzlichen Grundlagen, bleiben ihm seine Ansprüche in vollem Umfang gewahrt. (T3) Beisatz: Hier kann weder von einem dem adäquaten Geldersatz zugänglichen Bagatellfall die Rede sein, noch wäre eine allfällige Rechtsänderung unverrückbar. (T4) TE OGH 2002/03/12 5 Ob 53/02h Auch; Beis wie T2 TE OGH 2006/11/28 5 Ob 108/06b Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Da nach § 49 Abs 1 AußStrG 2005 im Rekursverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen grundsätzlich zulässig ist und Buchberechtigte im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG vor der erstinstanzlichen Beschlussfassung nicht gehört werden, steht diesen noch im Rekursverfahren der Einwand offen, es sei weder Einvernehmen über die Rechtsabtretung bzw den Rechtsverlust oder ein förmliches Enteignungsverfahren erfolgt. Wird ein solcher Einwand erhoben, hat das Grundbuchsgericht den Beteiligen die Möglichkeit zu eröffnen, das erzielte Einvernehmen oder das erfolgte Enteignungsverfahren urkundlich nachzuweisen. Unterbleibt dieser Nachweis, hat das Grundbuchsgericht gemäß § 28 LiegTeilG die Herstellung der Grundbuchsordnung zu veranlassen. (T5) Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Da nach Paragraph 49, Absatz eins, AußStrG 2005 im Rekursverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen grundsätzlich zulässig ist und Buchberechtigte im vereinfachten Verfahren nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG vor der erstinstanzlichen Beschlussfassung nicht gehört werden, steht diesen noch im Rekursverfahren der Einwand offen, es sei weder Einvernehmen über die Rechtsabtretung bzw den Rechtsverlust oder ein förmliches Enteignungsverfahren erfolgt. Wird ein solcher Einwand erhoben, hat das Grundbuchsgericht den Beteiligen die Möglichkeit zu eröffnen, das erzielte Einvernehmen oder das erfolgte Enteignungsverfahren urkundlich nachzuweisen. Unterbleibt dieser Nachweis, hat das Grundbuchsgericht gemäß Paragraph 28, LiegTeilG die Herstellung der Grundbuchsordnung zu veranlassen. (T5) TE OGH 2006/11/28 5 Ob 86/06t Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2007/03/20 5 Ob 60/07w Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5 RechtssatznummerRS0066253