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{'item': ['8Ob116/72', '2Ob148/72', '7Ob5/73', '11Os138/82', '4Ob314/85', 'Okt2/89', 'Okt3/89', '7Ob520/95', '1Ob502/96', '4Ob2380/96w', '1Ob143/99g',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042729 Entscheidungsdatum13.06.1972 Geschäftszahl8Ob116/72; 2Ob148/72; 7Ob5/73; 11Os138/82; 4Ob314/85; Okt2/89; Okt3/89; 7Ob520/95; 1Ob502/96; 4Ob2380/96w; 1

Art 92

Abs 1 B-VG den OGH als oberste Instanz in Zivilsachen und Strafsachen statuiert, kann nicht abgeleitet werden,

eine Partei in jedem Rechtsstreit einen durch die Verfassung geschützten Anspruch auf Ausschöpfung des Rechtszuges bis zum OGH hätte. Der Instanzenzug kann vielmehr durch ein einfaches Gesetz abgekürzt werden.

dies hinsichtlich bereits anhängiger Prozesse nicht zulässig sein sollte, kann aus keiner Bestimmung des B-VG entnommen werden. Eine Veranlassung, gemäß Art 140 B-VG an den VfGH heranzutreten, besteht nicht.Daraus allein,

Artikel 92

, Absatz eins, B-VG den OGH als oberste Instanz in Zivilsachen und Strafsachen statuiert, kann nicht abgeleitet werden,

eine Partei in jedem Rechtsstreit einen durch die Verfassung geschützten Anspruch auf Ausschöpfung des Rechtszuges bis zum OGH hätte. Der Instanzenzug kann vielmehr durch ein einfaches Gesetz abgekürzt werden.

dies hinsichtlich bereits anhängiger Prozesse nicht zulässig sein sollte, kann aus keiner Bestimmung des B-VG entnommen werden. Eine Veranlassung, gemäß Artikel 140, B-VG an den VfGH heranzutreten, besteht nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1972-06-13 8 Ob 116/72 Veröff: EvBl 1972/344 S 659 TE OGH 1972-09-21 2 Ob 148/72 Auch TE OGH 1973-01-17 7 Ob 5/73 TE OGH 1982-09-08 11 Os 138/82 Vgl auch; Beisatz: Aus Art 92 Abs 1 B - VG lässt sich nicht der Schluss ziehen,

jede in einem gerichtlichen Verfahren erfließende Entscheidung (hier: über die Haftfrage) einem Rechtszug an den OGH unterworfen sein müsste. (T1)Vgl auch; Beisatz: Aus Artikel 92, Absatz eins, B - VG lässt sich nicht der Schluss ziehen,

jede in einem gerichtlichen Verfahren erfließende Entscheidung (hier: über die Haftfrage) einem Rechtszug an den OGH unterworfen sein müsste. (T1) TE OGH 1985-02-27 4 Ob 314/85 Auch; Beisatz: Hier: § 500 Abs 2 ZPO. (T2) Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 500, Absatz 2, ZPO. (T2) Veröff: EvBl 1983/114 S 407 = WoBl 1985,166 TE OGH 1989-09-20 Okt 2/89 Auch; Beisatz: Der Gesetzgeber kann daher auch Materien des Zivilrechtes sowohl den Verwaltungsbehörden als auch dafür geschaffenen außerordentlichen Gerichten zur Entscheidung zuweisen. Hier: Rechtszug KOG an OGH. (T3) Veröff: WBl 1989,370 = RdW 1989,391 TE OGH 1989-09-20 Okt 3/89 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1995-03-08 7 Ob 520/95 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 402 Abs 2 EO idF BGBl 1992/756. (T4)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Paragraph 402, Absatz 2, EO in der Fassung BGBl 1992/756. (T4) TE OGH 1996-04-23 1 Ob 502/96 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1997-01-28 4 Ob 2380/96w Auch; nur: Daraus allein,

Art 92

Abs 1 B-VG den OGH als oberste Instanz in Zivilsachen und Strafsachen statuiert, kann nicht abgeleitet werden,

eine Partei in jedem Rechtsstreit einen durch die Verfassung geschützten Anspruch auf Ausschöpfung des Rechtszuges bis zum OGH hätte. Der Instanzenzug kann vielmehr durch ein einfaches Gesetz abgekürzt werden. (T5) Auch; nur: Daraus allein,

Artikel 92

, Absatz eins, B-VG den OGH als oberste Instanz in Zivilsachen und Strafsachen statuiert, kann nicht abgeleitet werden,

eine Partei in jedem Rechtsstreit einen durch die Verfassung geschützten Anspruch auf Ausschöpfung des Rechtszuges bis zum OGH hätte. Der Instanzenzug kann vielmehr durch ein einfaches Gesetz abgekürzt werden. (T5) Beis wie T2 TE OGH 1999-06-08 1 Ob 143/99g Vgl auch; nur: Daraus allein,

Art 92

Abs 1 B-VG den OGH als oberste Instanz in Zivilsachen und Strafsachen statuiert, kann nicht abgeleitet werden,

eine Partei in jedem Rechtsstreit einen durch die Verfassung geschützten Anspruch auf Ausschöpfung des Rechtszuges bis zum OGH hätte. (T6)Vgl auch; nur: Daraus allein,

Artikel 92

, Absatz eins, B-VG den OGH als oberste Instanz in Zivilsachen und Strafsachen statuiert, kann nicht abgeleitet werden,

eine Partei in jedem Rechtsstreit einen durch die Verfassung geschützten Anspruch auf Ausschöpfung des Rechtszuges bis zum OGH hätte. (T6) Beis wie T4 TE OGH 2003-11-18 1 Ob 245/03s Auch; Beis wie T4 TE OGH 2003-12-02 10 ObS 250/03t Auch; nur: Der Instanzenzug kann vielmehr durch ein einfaches Gesetz abgekürzt werden.

dies hinsichtlich bereits anhängiger Prozesse nicht zulässig sein sollte, kann aus keiner Bestimmung des B-VG entnommen werden. (T7) TE OGH 2004-11-23 5 Ob 263/04v Vgl auch; Beisatz: Hier: § 24 Abs 2 JN. (T8)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 24, Absatz 2, JN. (T8) TE OGH 2014-02-27 1 Ob 138/13w Auch TE OGH 2014-03-25 10 ObS 29/14h Beis wie T1 nur: Aus Art 92 Abs 1 B - VG lässt sich nicht der Schluss ziehen,

jede in einem gerichtlichen Verfahren erfließende Entscheidung einem Rechtszug an den OGH unterworfen sein müsste. (T9)Beis wie T1 nur: Aus Artikel 92, Absatz eins, B - VG lässt sich nicht der Schluss ziehen,

jede in einem gerichtlichen Verfahren erfließende Entscheidung einem Rechtszug an den OGH unterworfen sein müsste. (T9)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.