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Europaius

7Ob138/72

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.06.1972 Geschäftszahl7Ob138/72; 4Ob578/74 (4Ob579/74); 6Ob619/76; 1Ob742/82; 10Ob527/87 NormABGB §652;

AußStrG §9 E4;

AußStrG §178;

RechtssatzEinem Nachvermächtnisnehmer im Sinne des § 652 ABGB kommt die Stellung eines Legatars zu. Als solcher ist er bezüglich der im Abhandlungsverfahren ergangenen Verfügungen, die das Vermächtnis betreffen, als Beteiligter im Sinne des § 9 AußStrG zu betrachten (SZ 27/283 = EvBl 1955/31, JBl 1960,642) und zu deren Bekämpfung legitimiert. Die Frage der Zulässigkeit der Ausstellung einer Bestätigung nach § 178 AußStrG berührt die Interessen des Vermächtnisnehmers.Einem Nachvermächtnisnehmer im Sinne des Paragraph 652, ABGB kommt die Stellung eines Legatars zu. Als solcher ist er bezüglich der im Abhandlungsverfahren ergangenen Verfügungen, die das Vermächtnis betreffen, als Beteiligter im Sinne des Paragraph 9, AußStrG zu betrachten (SZ 27/283 = EvBl 1955/31, JBl 1960,642) und zu deren Bekämpfung legitimiert. Die Frage der Zulässigkeit der Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 178, AußStrG berührt die Interessen des Vermächtnisnehmers.

EntscheidungstexteTE OGH 1972/06/14 7 Ob 138/72 EvBl 1972/351 S 663 TE OGH 1974/09/10 4 Ob 578/74 nur: Einem Nachvermächtnisnehmer im Sinne des § 652 ABGB kommt die Stellung eines Legatars zu. Als solcher ist er bezüglich der im Abhandlungsverfahren ergangenen Verfügungen, die das Vermächtnis betreffen, als Beteiligter im Sinne des § 9 AußStrG zu betrachten (SZ 27/283 = EvBl 1955/31, JBl 1960,642) und zu deren Bekämpfung legitimiert. (T1) nur: Einem Nachvermächtnisnehmer im Sinne des Paragraph 652, ABGB kommt die Stellung eines Legatars zu. Als solcher ist er bezüglich der im Abhandlungsverfahren ergangenen Verfügungen, die das Vermächtnis betreffen, als Beteiligter im Sinne des Paragraph 9, AußStrG zu betrachten (SZ 27/283 = EvBl 1955/31, JBl 1960,642) und zu deren Bekämpfung legitimiert. (T1) TE OGH 1976/07/08 6 Ob 619/76 nur T1; Beisatz: Legatar (T2) TE OGH 1982/11/03 1 Ob 742/82 Auch; nur T1 TE OGH 1987/12/15 10 Ob 527/87 nur T1 RechtssatznummerRS0006583

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.