ABGB dar, ist bei den Billigkeitserwägungen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu berücksichtigen, schließt aber einen nur teilweisen Ersatz nicht aus.Der Anspruch aus einer freiwilligen Haftpflichtversicherung
Paragraph 1310, ABGB dar, ist bei den Billigkeitserwägungen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu berücksichtigen, schließt aber einen nur teilweisen Ersatz nicht aus. EntscheidungstexteTE OGH 1972-06-15 2 Ob 197/71 Veröff: SZ 45/69 TE OGH 1974-01-15 8 Ob 267/73 nur: Der Anspruch aus einer freiwilligen Haftpflichtversicherung
(T1) Beisatz: Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung, jedoch zum Teil abweichende Begründung. (T2)nur: Der Anspruch aus einer freiwilligen Haftpflichtversicherung
Paragraph 1310, ABGB dar. (T1) Beisatz: Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung, jedoch zum Teil abweichende Begründung. (T2) TE OGH 1974-04-03 5 Ob 76/74 nur T1; Beisatz: Ablehnung der Auffassung, daß das Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung allein die Gewährung eines Ersatzanspruches nach § 1310
ABGB dar, ist bei den Billigkeitserwägungen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu berücksichtigen. (T6)nur: Der Anspruch aus einer freiwilligen Haftpflichtversicherung
Paragraph 1310, ABGB dar, ist bei den Billigkeitserwägungen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu berücksichtigen. (T6) TE OGH 1981-07-01 1 Ob 623/81 Vgl auch; Beisatz: Ist der Schaden durch die Feuerversicherung voll gedeckt, ergibt sich unter Einbeziehung der Haftpflichtversicherung des Schädigers ein den Schaden übersteigender Deckungsfonds. Die Haftpflichtversicherung ist nur insoweit zum Ersatz des Schadens heranzuziehen, und damit "Vermögen" des Schädigers, als es dem Verhältnis des durch beide Versicherungen entstandenen höheren Deckungsfonds zum eingetretenen Schaden entspricht. (T7) Veröff: JBl 1982,149 TE OGH 1983-09-20 2 Ob 173/83 nur T6; Beis wie T4; Veröff: ZVR 1984/323 S 345 TE OGH 1984-10-04 6 Ob 652/84 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1985-11-28 7 Ob 670/85 nur T6 TE OGH 1988-01-21 7 Ob 1/88 Veröff: VersRdSch 1988,264 = VersR 1989,427 TE OGH 1995-06-08 2 Ob 36/95 Veröff: SZ 68/110 TE OGH 1995-09-26 5 Ob 529/95 Vgl auch; Beisatz: Eine Ersatzpflicht des Beklagten für (künftige) unfallbedingte Schäden ist allerdings nach Billigkeitserwägungen nur bis zur Höhe des sich aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag ergebenden Haftungsbetrages denkbar. (T7) TE OGH 1995-10-18 7 Ob 31/95 nur T1 TE OGH 1995-12-21 6 Ob 649/95 nur T1 TE OGH 1996-06-11 7 Ob 514/96 Vgl auch TE OGH 1999-03-30 7 Ob 200/98g nur T6; Beisatz: Ist der Schaden sowohl in der Höchstversicherungssumme der Feuerversicherung des Geschädigten als auch der Haftpflichtversicherung des Schädigers gedeckt, so ist seine Aufteilung im Verhältnis der Höchstversicherungssumme zum dem aus den beiden Höchstversicherungssummen gebildeten Deckungsfond vorzunehmen. (T8); Veröff: SZ 72/59 TE OGH 1999-04-29 2 Ob 125/99t Vgl auch; Beisatz: Die im letzten Halbsatz des § 1310 dritter Fall ABGB angesprochene Billigkeitsabwägung setzt beim "ganzen Ersatz" an. Soweit eine Versicherungsdeckung - die den Ersatz tragbar macht - reicht, findet keine Billigkeitsabwägung statt. (T9)Vgl auch; Beisatz: Die im letzten Halbsatz des Paragraph 1310, dritter Fall ABGB angesprochene Billigkeitsabwägung setzt beim "ganzen Ersatz" an. Soweit eine Versicherungsdeckung - die den Ersatz tragbar macht - reicht, findet keine Billigkeitsabwägung statt. (T9) TE OGH 2005-10-18 1 Ob 161/05s nur T1 TE OGH 2009-12-18 2 Ob 83/09h nur T1; auch Beis wie T4; Beisatz: Soweit eine Haftpflichtversicherung den Schaden deckt, wird der Schädiger wirtschaftlich nicht belastet. (T10); Veröff: SZ 2009/170
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.