RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047552 Entscheidungsdatum27.08.2024 Geschäftszahl1Ob136/72; 5Ob566/82; 1Ob633/82; 2Ob612/83; 2Ob501/85; 1Ob541/88; 7Ob634/88; 3Ob16/89; 3Ob524/92; 7Ob548/92; 7Ob649/92; 7Ob512/94; 5Ob520/95; 1Ob571/95; 7Ob2337/96v; 1Ob98/97m; 4Ob344/98m; 4Ob263/98z; 7Ob171/98t; 2Ob319/99x; 7Ob77/02b; 3Ob204/02z; 2Ob234/07m; 4Ob146/08m; 4Ob71/08g; 10Ob54/10d; 7Ob211/10w; 3Ob6/13y; 4Ob225/12k; 1Ob117/13g; 1Ob44/17b; 3Ob192/22i; 3Ob74/23p; 6Ob92/24h NormABGB §140 Ad ABGB §141 IA ABGB §141 IH ABGB §231 RechtssatzDie Eltern eines Kindes können von § 140 ABGB abweichende Vereinbarungen treffen (DREvBl 1938/81). Tritt durch eine solche Vereinbarung, die zur Wirksamkeit gegenüber dem Kinde der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedarf, an die Stelle der primären Unterhaltspflicht des Vaters eine bloß subsidiäre, so kann der Vater erst dann zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden (SZ 26/12), wenn die Mutter außerstande wäre, für den Unterhalt des Kindes zur Gänze selbst aufzukommen.Die Eltern eines Kindes können von Paragraph 140, ABGB abweichende Vereinbarungen treffen (DREvBl 1938/81). Tritt durch eine solche Vereinbarung, die zur Wirksamkeit gegenüber dem Kinde der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedarf, an die Stelle der primären Unterhaltspflicht des Vaters eine bloß subsidiäre, so kann der Vater erst dann zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden (SZ 26/12), wenn die Mutter außerstande wäre, für den Unterhalt des Kindes zur Gänze selbst aufzukommen. EntscheidungstexteTE OGH 1972-06-21 1 Ob 136/72 Veröff: EvBl 1973/24 S 71 TE OGH 1982-03-30 5 Ob 566/82 Vgl aber; Beisatz: Wenn es die durch die Vereinbarung primär unterhaltspflichtig gewordene Mutter unterlässt, ihrer Verpflichtung nachzukommen, darf dies nicht zum Nachteil des Kindes ausschlagen, es sei denn, der Vater wäre zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes allein nicht imstande oder müsste, würde ihm dies auferlegt, mehr leisten, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre (§ 140 Abs 2 ABGB). (T1)Vgl aber; Beisatz: Wenn es die durch die Vereinbarung primär unterhaltspflichtig gewordene Mutter unterlässt, ihrer Verpflichtung nachzukommen, darf dies nicht zum Nachteil des Kindes ausschlagen, es sei denn, der Vater wäre zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes allein nicht imstande oder müsste, würde ihm dies auferlegt, mehr leisten, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre (Paragraph 140, Absatz 2, ABGB). (T1) TE OGH 1982-06-16 1 Ob 633/82 TE OGH 1984-08-28 2 Ob 612/83 nur: Die Eltern eines Kindes können von § 140 ABGB abweichende Vereinbarungen treffen. (T2)nur: Die Eltern eines Kindes können von Paragraph 140, ABGB abweichende Vereinbarungen treffen. (T2) TE OGH 1985-06-11 2 Ob 501/85 Auch TE OGH 1988-03-16 1 Ob 541/88 nur T2; Beisatz: Eine Vereinbarung dahin, dass der Vater die primäre Unterhaltspflicht übernimmt, ist, solange dadurch das Kindeswohl nicht gefährdet wird, gültig. (T3) TE OGH 1988-09-22 7 Ob 634/88 Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt natürlich auch für eine Vereinbarung, mit der die Mutter eine teilweise Unterhaltsleistung für das Kind übernimmt. (T4) TE OGH 1989-04-26 3 Ob 16/89 Vgl; Beisatz: Unterhaltsverzicht. (T5) TE OGH 1992-03-25 3 Ob 524/92 nur T2; Beisatz: Den Eltern bleibt im Rahmen der gesetzlichen Regelung des § 140 ABGB in der Frage ihrer jeweiligen Beitragsleistung eine gewisse Dispositionsfreiheit gewahrt. Sie können mit pflegschaftsbehördlicher Zustimmung eine Vereinbarung darüber treffen, wie sie in Kenntnis der beiderseitigen Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse zu dem der Höhe nach nicht geschmälerten Gesamtunterhalt des Kindes beitragen wollen. (T6)nur T2; Beisatz: Den Eltern bleibt im Rahmen der gesetzlichen Regelung des Paragraph 140, ABGB in der Frage ihrer jeweiligen Beitragsleistung eine gewisse Dispositionsfreiheit gewahrt. Sie können mit pflegschaftsbehördlicher Zustimmung eine Vereinbarung darüber treffen, wie sie in Kenntnis der beiderseitigen Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse zu dem der Höhe nach nicht geschmälerten Gesamtunterhalt des Kindes beitragen wollen. (T6) TE OGH 1992-05-21 7 Ob 548/92 nur: Die Eltern eines Kindes können von § 140 ABGB abweichende Vereinbarung treffen, die zur Wirksamkeit gegenüber dem Kinde der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedarf. (T7)nur: Die Eltern eines Kindes können von Paragraph 140, ABGB abweichende Vereinbarung treffen, die zur Wirksamkeit gegenüber dem Kinde der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedarf. (T7) TE OGH 1992-12-21 7 Ob 649/92 nur T7; Beisatz: Eine Verletzung des Grundsatzes, dass sich die Entscheidung über die Genehmigung an dem im Gesetz verankerten Grundsatz des Kindeswohles zu orientieren hat, liegt nicht erst dann vor, wenn der Unterhalt des Kindes durch die Vereinbarung der Eltern ernsthaft gefährdet ist. Die Vereinbarung darf nicht zu Lasten des Kindes gehen, insbesondere darf der dem Kind gebührende Gesamtunterhalt nicht geschmälert werden. (T8) TE OGH 1994-03-23 7 Ob 512/94 Beis wie T1 TE OGH 1995-06-27 5 Ob 520/95 Beis wie T6 TE OGH 1995-08-29 1 Ob 571/95 Auch; nur T7; Beis wie T1 nur: Wenn es die durch die Vereinbarung primär unterhaltspflichtig gewordene Mutter unterlässt, ihrer Verpflichtung nachzukommen, darf dies nicht zum Nachteil des Kindes ausschlagen. (T9) Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T8 Veröff: SZ 68/146 TE OGH 1996-11-20 7 Ob 2337/96v Beis wie T1; Beis wie T6 TE OGH 1997-07-15 1 Ob 98/97m Auch, nur T7 TE OGH 1999-01-26 4 Ob 344/98m Auch; nur T2; Beis wie T6 TE OGH 1999-02-23 4 Ob 263/98z Vgl auch TE OGH 1999-02-09 7 Ob 171/98t nur T7 TE OGH 1999-11-18 2 Ob 319/99x nur T7 TE OGH 2002-12-18 7 Ob 77/02b Auch; nur T7 TE OGH 2002-12-18 3 Ob 204/02z Auch; nur T7 TE OGH 2007-12-17 2 Ob 234/07m Auch; nur T7; Beis ähnlich wie T6 nur: Den Eltern bleibt im Rahmen der gesetzlichen Regelung des § 140 ABGB in der Frage ihrer jeweiligen Beitragsleistung eine gewisse Dispositionsfreiheit gewahrt. (T10)Auch; nur T7; Beis ähnlich wie T6 nur: Den Eltern bleibt im Rahmen der gesetzlichen Regelung des Paragraph 140, ABGB in der Frage ihrer jeweiligen Beitragsleistung eine gewisse Dispositionsfreiheit gewahrt. (T10) Beisatz: Solche Vereinbarungen können grundsätzlich formfrei (unter Umständen sogar schlüssig) getroffen werden. (T11) Beis wie T8 nur: Die Vereinbarung darf nicht zu Lasten des Kindes gehen, insbesondere darf der dem Kind gebührende Gesamtunterhalt nicht geschmälert werden. (T12) TE OGH 2009-01-20 4 Ob 146/08m Vgl; Beisatz: Vereinbarungen zwischen den Eltern können sich jedenfalls nur dann auf die gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Kinder auswirken, wenn sie pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurden. (T13) TE OGH 2009-01-20 4 Ob 71/08g Vgl; nur T7 TE OGH 2010-08-17 10 Ob 54/10d Vgl; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2010-11-24 7 Ob 211/10w Auch TE OGH 2013-02-20 3 Ob 6/13y Auch; Beis wie T4; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12 TE OGH 2013-03-19 4 Ob 225/12k Vgl; nur T7; Beis wie T11; Beis wie T13 TE OGH 2013-10-17 1 Ob 117/13g Auch; nur T7 TE OGH 2017-05-24 1 Ob 44/17b Auch; nur T7; Beis wie T6; Beis wie T13; Veröff: SZ 2017/61 TE OGH 2022-12-15 3 Ob 192/22i Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T13 TE OGH 2023-05-25 3 Ob 74/23p vgl; Beisatz nur wie T13 Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach dem KindNamRÄG 2013. (T14) TE OGH 2024-08-27 6 Ob 92/24h Beisatz wie T12 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0047552
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.