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{'item': ['3Ob66/72', '5Ob277/74', '7Ob188/75', '7Ob691/80', '5Ob796/81', '5Ob675/81', '7Ob518/83', '4Ob45/83', '1Ob536/93 (1Ob537/93)', '6Ob223/99h',

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.06.1972 Geschäftszahl3Ob66/72; 5Ob277/74; 7Ob188/75; 7Ob691/80; 5Ob796/81; 5Ob675/81; 7Ob518/83; 4Ob45/83; 1Ob536/93 (1Ob537/93); 6Ob223/99h; 3Ob87/99m; 4O

§1295

römisch drei;

§1336

C;

§1336E; Rechtssatz

Das Begehren auf Zahlung eines Vergütungsbetrages verstößt auch dann, wenn kein Schaden eingetreten ist, nicht gegen die guten Sitten; ebensowenig ist dessen Durchsetzung als missbräuchliche Rechtsausübung anzusehen. Ein Verstoß gegen die guten Sitten würde vorliegen, wenn die Zahlung des Vergütungsbetrages die wirtschaftliche Existenz des Beklagten vernichten würde (SZ 23/372). EntscheidungstexteTE OGH 1972/06/22 3 Ob 66/72 TE OGH 1975/03/25 5 Ob 277/74 Beisatz: Wenn die Zahlung des die Höhe des tatsächlichen Schadens übersteigenden Teiles des Vergütungsbetrages die wirtschaftliche Existenz des Verpflichteten vernichten würde (Hier verneint). (T1) Veröff: JBl 1976,487 TE OGH 1975/10/23 7 Ob 188/75 Veröff: EvBl 1976/194 S 399 TE OGH 1980/10/23 7 Ob 691/80 Vgl auch TE OGH 1982/04/20 5 Ob 796/81 Auch TE OGH 1982/11/09 5 Ob 675/81 TE OGH 1983/02/17 7 Ob 518/83 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1983/05/10 4 Ob 45/83 Auch; Beisatz: Eine Konventionalstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges, kann nicht als an sich übermäßig und damit sittenwidrig beanstandet werden. (T2) Veröff: SZ 56/75 = RdW 1983,84 = EvBl 1983/149 S 547 = ZAS 1984,107 (Kohlmaier) = Arb 10266 TE OGH 1993/07/02 1 Ob 536/93 Vgl; nur: Ein Verstoß gegen die guten Sitten würde vorliegen, wenn die wirtschaftliche Existenz des Beklagten vernichten würde. (T3) Veröff: SZ 66/81 TE OGH 1999/10/21 6 Ob 223/99h Vgl; Beisatz: Im Zusammenhang mit Mietverträgen über Fernsprechanlagen (Fernsprechnebenstellenanlagen) ist ein Kündigungsverzicht auf zehn Jahre verbunden mit einer Vertragsstrafenvereinbarung in Höhe der Hälfte der bis zum Ende des Kündigungstermins fälligen Restmieten nicht sittenwidrig. (T4) Beisatz: Das Auftreten technischer Neuerungen gerade im Bereich der Telekommunikation musste beiden Streitteilen als Kaufleuten ohne Zweifel bewußt sein. (T5) TE OGH 2001/01/29 3 Ob 87/99m Auch; Beisatz: Sittenwidrigkeit auch zum Beispiel im Einzelfall bei unverhältnismäßiger Höhe der Konventionalstrafe. Jedenfalls müsste ein offensichtlich unbegründeter Vermögensvorteil für den Gläubiger vorliegen, der dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht oder gegen oberste Rechtsgrundsätze verstößt. (T6) TE OGH 2003/08/19 4 Ob 167/03t Vgl; Beisatz: Die Vereinbarung einer Konventionalstrafe verstößt dann gegen die guten Sitten, wenn die Zahlung der Konventionalstrafe das wirtschaftliche Verderben des Schuldners herbeiführen oder seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit übermäßig beeinträchtigen könnte oder sonst ein offensichtlich unbegründeter Vermögensvorteil für den Gläubiger vorliegt, der dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht oder gegen oberste Rechtsgrundsätze verstößt. (T7) TE OGH 2006/06/20 4 Ob 113/06f Auch; Beis wie T7 RechtssatznummerRS0026259

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.