5Ob85/72
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.06.1972 Geschäftszahl5Ob85/72; 7Ob563/79; 1Ob607/95; 3Ob30/04i NormABGB §336;
RechtssatzDie Vorschrift des § 336 ABGB ist dahin zu verstehen, daß der Rückstellungspflichtige als unredlicher Besitzer nur Anspruch auf Ersatz seines notwendigen ( § 1035 ABGB ) und seines nützlichen ( § 1037 ABGB ) Aufwandes hat, bezüglich des letzteren überdies mit der Einschränkung, "daß hier der Maßstab für die Nützlichkeit kein abstrakter ist, sondern der klare Vorteil für den Herausgabeberechtigten nach seinen persönlichen Zwecken".Die Vorschrift des Paragraph 336, ABGB ist dahin zu verstehen, daß der Rückstellungspflichtige als unredlicher Besitzer nur Anspruch auf Ersatz seines notwendigen ( Paragraph 1035, ABGB ) und seines nützlichen ( Paragraph 1037, ABGB ) Aufwandes hat, bezüglich des letzteren überdies mit der Einschränkung, "daß hier der Maßstab für die Nützlichkeit kein abstrakter ist, sondern der klare Vorteil für den Herausgabeberechtigten nach seinen persönlichen Zwecken".
EntscheidungstexteTE OGH 1972/06/28 5 Ob 85/72 Veröff: MietSlg 24099 = JBl 1973,204 = NZ 1974,12 TE OGH 1979/12/06 7 Ob 563/79 Ähnlich TE OGH 1996/01/30 1 Ob 607/95 Veröff: SZ 69/19 TE OGH 2004/04/28 3 Ob 30/04i RechtssatznummerRS0010286