RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.06.1972 Geschäftszahl5Ob106/72; 4Ob586/81; 1Ob2032/96x NormABGB §877; ABGB §905 IC; ABGB §1052 B2; RechtssatzDie Verbindlichkeiten, die beiden Teilen aus der Aufhebung des Vertrages ex tunc erwachsen, sind keine Verbindlichkeiten aus dem aufgehobenen Vertrage. Erfüllungsort ist daher auch nicht der Ort, an dem der Vertrag auf Grund der Vereinbarung der Parteien zu erfüllen war. Der Erwerber hat vielmehr die Sache an dem Ort zurückzustellen, wohin sie auf Grund des Vertrages gebracht worden ist, also am Bestimmungsort , wenn sie sich tatsächlich noch dort befindet. Dieser ist der durch die "Natur" (§§ 905, 1420 ABGB) der Sache bestimmte Erfüllungsort. Bei Leistungen Zug um Zug hat im Zweifel der Ort der Leistung auch für die Gegenleistung zu gelten.Die Verbindlichkeiten, die beiden Teilen aus der Aufhebung des Vertrages ex tunc erwachsen, sind keine Verbindlichkeiten aus dem aufgehobenen Vertrage. Erfüllungsort ist daher auch nicht der Ort, an dem der Vertrag auf Grund der Vereinbarung der Parteien zu erfüllen war. Der Erwerber hat vielmehr die Sache an dem Ort zurückzustellen, wohin sie auf Grund des Vertrages gebracht worden ist, also am Bestimmungsort , wenn sie sich tatsächlich noch dort befindet. Dieser ist der durch die "Natur" (Paragraphen 905, 1420, ABGB) der Sache bestimmte Erfüllungsort. Bei Leistungen Zug um Zug hat im Zweifel der Ort der Leistung auch für die Gegenleistung zu gelten. EntscheidungstexteTE OGH 1972/06/28 5 Ob 106/72 Veröff: JBl 1973,257 TE OGH 1982/01/19 4 Ob 586/81 Ähnlich; nur: Die Verbindlichkeiten, die beiden Teilen aus der Aufhebung des Vertrages ex tunc erwachsen, sind keine Verbindlichkeiten aus dem aufgehobenen Vertrage. Erfüllungsort ist daher auch nicht der Ort, an dem der Vertrag auf Grund der Vereinbarung der Parteien zu erfüllen war. Der Erwerber hat vielmehr die Sache an dem Ort zurückzustellen, wohin sie auf Grund des Vertrages gebracht worden ist, also am Bestimmungsort, wenn sie sich tatsächlich noch dort befindet. Dieser ist der durch die "Natur" (§§ 905, 1420 ABGB) der Sache bestimmte Erfüllungsort. (T1) Beisatz: Es ist zu prüfen, ob sich aus der Natur und dem Zweck des Rückabwicklungsgeschäftes ein Erfüllungsort ergibt. (T2) Ähnlich; nur: Die Verbindlichkeiten, die beiden Teilen aus der Aufhebung des Vertrages ex tunc erwachsen, sind keine Verbindlichkeiten aus dem aufgehobenen Vertrage. Erfüllungsort ist daher auch nicht der Ort, an dem der Vertrag auf Grund der Vereinbarung der Parteien zu erfüllen war. Der Erwerber hat vielmehr die Sache an dem Ort zurückzustellen, wohin sie auf Grund des Vertrages gebracht worden ist, also am Bestimmungsort, wenn sie sich tatsächlich noch dort befindet. Dieser ist der durch die "Natur" (Paragraphen 905, 1420, ABGB) der Sache bestimmte Erfüllungsort. (T1) Beisatz: Es ist zu prüfen, ob sich aus der Natur und dem Zweck des Rückabwicklungsgeschäftes ein Erfüllungsort ergibt. (T2) TE OGH 1996/06/25 1 Ob 2032/96x Auch; nur T1 RechtssatznummerRS0016359
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