RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.06.1972 Geschäftszahl2Ob170/71; 3Ob113/72; 3Ob120/75; 5Ob200/75; 6Ob819/77; 7Ob644/78; 8Ob516/79; 4Ob549/79; 1Ob579/80; 6Ob545/81 (6Ob546/81); 4Ob558/81; 2Ob536/91; 7Ob575/93; 7Ob517/96; 9Ob49/98s; 9Ob133/98v; 6Ob53/01i; 10Ob205/01x; 6Ob276/02k; 9Ob148/04m NormABGB §1168a; RechtssatzDer Unternehmer hat zu beweisen, daß er den Besteller gewarnt hat oder daß eine Warnung im konkreten Fall nicht erforderlich war. EntscheidungstexteTE OGH 1972/06/29 2 Ob 170/71 Veröff: SZ 45/75 = JBl 1973,207 = ZVR 1973/153 S 210 TE OGH 1972/10/05 3 Ob 113/72 TE OGH 1975/09/30 3 Ob 120/75 TE OGH 1975/12/16 5 Ob 200/75 TE OGH 1978/01/19 6 Ob 819/77 TE OGH 1978/11/09 7 Ob 644/78 TE OGH 1979/10/18 8 Ob 516/79 TE OGH 1980/04/29 4 Ob 549/79 Auch; Beisatz: Kann sich nämlich der Besteller von der "Untauglichkeit des Stoffes oder seiner Anweisungen" selbst überzeugen, dann entfällt mangels eines Schutzbedürfnisses auf seiner Seite auch die Verpflichtung des Unternehmers, ihn im Sinne des § 1168 a Satz 3 ABGB vor den Folgen des "Mißlingens" zu warnen (hier: Einstellung einer Skibindung - Mitwirkungspflicht). (T1) Auch; Beisatz: Kann sich nämlich der Besteller von der "Untauglichkeit des Stoffes oder seiner Anweisungen" selbst überzeugen, dann entfällt mangels eines Schutzbedürfnisses auf seiner Seite auch die Verpflichtung des Unternehmers, ihn im Sinne des Paragraph 1168, a Satz 3 ABGB vor den Folgen des "Mißlingens" zu warnen (hier: Einstellung einer Skibindung - Mitwirkungspflicht). (T1) TE OGH 1980/06/18 1 Ob 579/80 TE OGH 1981/03/04 6 Ob 545/81 Auch; Beisatz: Dem Unternehmer obliegt gemäß § 1298 ABGB der Beweis, daß er seiner Warnpflicht nicht habe nachkommen können. Auf ungenügendes Berufswissen oder eine mangelnde Aufmerksamkeit und mangelnden Fleiß kann er sich dabei nicht berufen (§ 1299 ABGB). (T2) Auch; Beisatz: Dem Unternehmer obliegt gemäß Paragraph 1298, ABGB der Beweis, daß er seiner Warnpflicht nicht habe nachkommen können. Auf ungenügendes Berufswissen oder eine mangelnde Aufmerksamkeit und mangelnden Fleiß kann er sich dabei nicht berufen (Paragraph 1299, ABGB). (T2) TE OGH 1981/12/01 4 Ob 558/81 Veröff: SZ 54/179 TE OGH 1991/04/26 2 Ob 536/91 TE OGH 1993/07/15 7 Ob 575/93 Veröff: ÖBA 1994,156 (Iro) TE OGH 1996/01/31 7 Ob 517/96 TE OGH 1998/02/25 9 Ob 49/98s Beis wie T1 nur: Kann sich nämlich der Besteller von der "Untauglichkeit des Stoffes oder seiner Anweisungen" selbst überzeugen, dann entfällt mangels eines Schutzbedürfnisses auf seiner Seite auch die Verpflichtung des Unternehmers, ihn im Sinne des § 1168 a Satz 3 ABGB vor den Folgen des "Mißlingens" zu warnen. (T3) Beis wie T1 nur: Kann sich nämlich der Besteller von der "Untauglichkeit des Stoffes oder seiner Anweisungen" selbst überzeugen, dann entfällt mangels eines Schutzbedürfnisses auf seiner Seite auch die Verpflichtung des Unternehmers, ihn im Sinne des Paragraph 1168, a Satz 3 ABGB vor den Folgen des "Mißlingens" zu warnen. (T3) TE OGH 1998/10/21 9 Ob 133/98v Beisatz: Im Falle des Mißlingens des Werkes wegen einer behaupteten unrichtigen Anweisung des Bestellers trifft ebenso den Werkunternehmer der Beweis dafür, daß eine solche Anweisung überhaupt erteilt worden ist. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung: Während nämlich die Gewährleistung normalerweise verschuldensunabhängig ist, ist sie in Fällen, in denen der Mangel auf unrichtige Anweisungen oder auf einen untauglichen Stoff des Bestellers zurückzuführen ist, insoweit vom Verschulden des Unternehmers abhängig, als dieser nur dann Gewähr leistet, wenn ihm die Verletzung seiner Warnpflicht vorgeworfen werden kann. Auch diesbezüglich kommt die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB zur Anwendung, sodaß der Unternehmer sein mangelndes Verschulden nachweisen muß. (T4) Beisatz: Im Falle des Mißlingens des Werkes wegen einer behaupteten unrichtigen Anweisung des Bestellers trifft ebenso den Werkunternehmer der Beweis dafür, daß eine solche Anweisung überhaupt erteilt worden ist. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung: Während nämlich die Gewährleistung normalerweise verschuldensunabhängig ist, ist sie in Fällen, in denen der Mangel auf unrichtige Anweisungen oder auf einen untauglichen Stoff des Bestellers zurückzuführen ist, insoweit vom Verschulden des Unternehmers abhängig, als dieser nur dann Gewähr leistet, wenn ihm die Verletzung seiner Warnpflicht vorgeworfen werden kann. Auch diesbezüglich kommt die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB zur Anwendung, sodaß der Unternehmer sein mangelndes Verschulden nachweisen muß. (T4) TE OGH 2001/11/08 6 Ob 53/01i TE OGH 2002/02/12 10 Ob 205/01x nur: Der Unternehmer hat zu beweisen, dass eine Warnung im konkreten Fall nicht erforderlich war. (T5); Veröff: SZ 2002/23 TE OGH 2003/07/10 6 Ob 276/02k TE OGH 2005/04/06 9 Ob 148/04m nur T5 RechtssatznummerRS0022273
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.