Z2;
Abs6;
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Die Anordnung eines (gesonderten) Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung gemäß § 296 Abs 3
ausschließlich über die mit einer bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesenen Nichtigkeitsbeschwerde verbundene Berufung kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Zurückweisung der Beschwerde (auch) auf § 285 d Abs 1 Z 2
gründet; stützt sie sich hingegen nur auf § 285 d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 285 a Z 1 oder 2
, so sind zu einer meritorischen Entscheidung über die Berufung die Akten im Sinne des § 285 b Abs 6
an den zuständigen Gerichtshof II.Instanz zu leiten.Die Anordnung eines (gesonderten) Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung gemäß Paragraph 296, Absatz 3,
ausschließlich über die mit einer bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesenen Nichtigkeitsbeschwerde verbundene Berufung kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Zurückweisung der Beschwerde (auch) auf Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2,
gründet; stützt sie sich hingegen nur auf Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer eins, oder 2
, so sind zu einer meritorischen Entscheidung über die Berufung die Akten im Sinne des Paragraph 285, b Absatz 6,
an den zuständigen Gerichtshof römisch zwei.Instanz zu leiten. EntscheidungstexteTE OGH 1972/06/29 9 Os 65/72 Veröff: SSt 43/27 = EvBl 1973/13 S 23 TE OGH 1972/09/15 11 Os 146/72 nur: Zurückweisung der Beschwerde nur auf § 285 d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 285 a Z 1 oder 2
, so sind zu einer meritorischen Entscheidung über die Berufung die Akten im Sinne des § 285 b Abs 6
an den zuständigen Gerichtshof II.Instanz zu leiten. (T1) nur: Zurückweisung der Beschwerde nur auf Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer eins, oder 2
, so sind zu einer meritorischen Entscheidung über die Berufung die Akten im Sinne des Paragraph 285, b Absatz 6,
an den zuständigen Gerichtshof römisch zwei.Instanz zu leiten. (T1) TE OGH 1973/02/27 12 Os 14/73 Vgl aber; Beisatz: Andere Ableitung der Abtretung der Berufung an OLG. (T2) Veröff: RZ 1973/106 S 70 TE OGH 1974/09/18 9 Os 116/74 Vgl auch TE OGH 1975/01/15 9 Os 151/74 Vgl auch TE OGH 1976/05/12 9 Os 49/76 Beisatz: Hier: In der Nichtigkeitsbeschwerde wurde nur die Frage des § 23 Abs 1 Z 3 StGB aufgeworfen. (T3) Beisatz: Hier: In der Nichtigkeitsbeschwerde wurde nur die Frage des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, StGB aufgeworfen. (T3) TE OGH 1976/05/05 13 Os 67/76 nur T1; Beisatz: Verspätet eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde. (T4) TE OGH 1977/02/11 9 Os 12/77 nur T1 TE OGH 1978/02/14 11 Os 192/77 Vgl aber; Beisatz: Auch Zurückweisung der Berufung gemäß § 294 Abs 4
durch den OGH. (T5) Vgl aber; Beisatz: Auch Zurückweisung der Berufung gemäß Paragraph 294, Absatz 4,
durch den OGH. (T5) TE OGH 1980/11/25 10 Os 180/80 Vgl auch RechtssatznummerRS0100076
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.