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Bkd13/72

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0055904 Entscheidungsdatum03.07.1972 GeschäftszahlBkd13/72; 4Bkd1/04; 10Bkd1/05; 10Bkd6/05; 11Bkd4/08; 10Bkd7/10; 22Os2/14f; 25Ds1/21w; 24Ds8/21t; 22Ds8/22d (22Ds9/22a) NormDSt 1872 §2; DSt 1990 §1 J; RAO §10 Abs2 RechtssatzDer Rechtsanwalt hat auch außerhalb des Berufes das Ansehen des Anwaltstandes zu wahren. Der Beruf des Rechtsanwaltes steht im Blickpunkt der Öffentlichkeit und soll ein besonderes Vertrauen rechtfertigen. Es geht daher nicht an, zwischen einem Rechtsanwalt im Dienst und einem Rechtsanwalt privat zu unterscheiden. EntscheidungstexteTE OGH 1972-07-03 Bkd 13/72 Veröff: AnwBl 1974,296 TE OGH 2004-08-23 4 Bkd 1/04 TE OGH 2006-01-23 10 Bkd 1/05 nur: Der Rechtsanwalt hat auch außerhalb des Berufes das Ansehen des Anwaltstandes zu wahren. (T1) TE OGH 2006-01-23 10 Bkd 6/05 nur T1 TE OGH 2009-02-09 11 Bkd 4/08 Auch; Beisatz: Gemäß § 1 Abs 1 DSt begeht ein Rechtsanwalt auch dann ein Disziplinarvergehen, wenn er außerhalb seines Berufes durch sein Verhalten die Ehre und das Ansehen des Standes beeinträchtigt, wobei allerdings hiebei die Wahrnehmbarkeit des disziplinären Verhaltens durch einen größeren Personenkreis oder ein schwerwiegendes Fehlverhalten als Voraussetzung der Strafbarkeit eingefordert werden. Dem Rechtsanwalt steht grundsätzlich auch in eigener Sache das Recht auf freie Meinungsäußerung zu, welches besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als strafbares Disziplinarvergehen fordert. (T2); Beisatz: Hier: Anschreien des Vorsitzenden in der Gerichtsverhandlung (Inhalt waren unrichtige Vorwürfe gegen den Vorsitzenden und Beleidigungen), Zuknallen der Türe des Verhandlungssaales, mehrmaliges Unterbrechen des Vorsitzenden durch Zwischenrufe während der Urteilsbegründung durch den Disziplinarbeschuldigten. Die oberste Berufungs- und Disziplinarkommission erachtete im vorliegenden Fall die Grenze der zulässigen Meinungsäußerung für überschritten und verurteilte den Disziplinarbeschuldigten wegen eines Verstoßes gegen § 1 DSt. (T3)Auch; Beisatz: Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSt begeht ein Rechtsanwalt auch dann ein Disziplinarvergehen, wenn er außerhalb seines Berufes durch sein Verhalten die Ehre und das Ansehen des Standes beeinträchtigt, wobei allerdings hiebei die Wahrnehmbarkeit des disziplinären Verhaltens durch einen größeren Personenkreis oder ein schwerwiegendes Fehlverhalten als Voraussetzung der Strafbarkeit eingefordert werden. Dem Rechtsanwalt steht grundsätzlich auch in eigener Sache das Recht auf freie Meinungsäußerung zu, welches besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als strafbares Disziplinarvergehen fordert. (T2); Beisatz: Hier: Anschreien des Vorsitzenden in der Gerichtsverhandlung (Inhalt waren unrichtige Vorwürfe gegen den Vorsitzenden und Beleidigungen), Zuknallen der Türe des Verhandlungssaales, mehrmaliges Unterbrechen des Vorsitzenden durch Zwischenrufe während der Urteilsbegründung durch den Disziplinarbeschuldigten. Die oberste Berufungs- und Disziplinarkommission erachtete im vorliegenden Fall die Grenze der zulässigen Meinungsäußerung für überschritten und verurteilte den Disziplinarbeschuldigten wegen eines Verstoßes gegen Paragraph eins, DSt. (T3) TE OGH 2011-05-02 10 Bkd 7/10 Beisatz: Hier: Herabsetzende und einschüchternde Äußerung in einer privaten geschäftlichen Auseinandersetzung. (T4) TE OGH 2014-11-11 22 Os 2/14f nur T1 TE OGH 2021-10-18 25 Ds 1/21w Vgl TE OGH 2022-07-06 24 Ds 8/21t Vgl TE OGH 2022-12-12 22 Ds 8/22d Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0055904

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.