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{'item': ['1Ob148/72', '7Ob811/81', '8Ob593/83', '5Ob549/84', '4Ob501/92', '1Ob30/92', '7Ob1521/95', '1Ob519/95', '10Ob37/01s', '8Ob283/00a', '3Ob91/0

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0007581 Entscheidungsdatum05.07.1972 Geschäftszahl1Ob148/72; 7Ob811/81; 8Ob593/83; 5Ob549/84; 4Ob501/92; 1Ob30/92; 7Ob1521/95; 1Ob519/95; 10Ob37/01s; 8Ob283/0

§27

;

§78

B;

§145

C;

2005 §173 Abs1 RechtssatzDas Verlassenschaftsgericht ist jederzeit berufen, das zur Ordnung der Sache Erforderliche von Amts wegen vorzukehren. Insbesonders ist es verpflichtet zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses das Zweckentsprechende zu verfügen. Können sich Miterben über die Nachlassverwaltung nicht einigen, hat das Verlassenschaftsgericht einen Verwalter zu bestellen. Hierüber ist nach Anhörung aller Beteiligten zu entscheiden. EntscheidungstexteTE OGH 1972-07-05 1 Ob 148/72 Veröff: RZ 1973/8 S 15 = NZ 1974,25 TE OGH 1982-05-13 7 Ob 811/81 nur: Das Verlassenschaftsgericht ist jederzeit berufen, das zur Ordnung der Sache Erforderliche von Amts wegen vorzukehren. Insbesonders ist es verpflichtet zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses das Zweckentsprechende zu verfügen. (T1); Beisatz: Sperre von Sparbüchern (T2) TE OGH 1984-03-29 8 Ob 593/83 nur: Das Verlassenschaftsgericht ist jederzeit berufen, das zur Ordnung der Sache Erforderliche von Amts wegen vorzukehren. Insbesonders ist es verpflichtet zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses das Zweckentsprechende zu verfügen. Können sich Miterben über die Nachlassverwaltung nicht einigen, hat das Verlassenschaftsgericht einen Verwalter zu bestellen. (T3); Beisatz: Einem Miterben sollen gegen den Willen der anderen nur dann Verwaltungsbefugnisse eingeräumt werden, wenn dies besondere Gründe rechtfertigten. (T4) TE OGH 1984-05-22 5 Ob 549/84 nur T1 TE OGH 1992-01-28 4 Ob 501/92 nur T1; Beisatz: Die Bestellung eines Verlassenschaftskurators hängt nicht von einem Antrag der Beteiligten ab. (T5) TE OGH 1992-07-14 1 Ob 30/92 nur T1; Veröff: SZ 65/108 TE OGH 1995-02-22 7 Ob 1521/95 nur T1; Beis wie T5 TE OGH 1995-06-23 1 Ob 519/95 nur T1; Beis wie T5, Beisatz: Wenn erforderlich, kann sogar gegen den Willen der Widerstreiterben ein Verlassenschaftskurator bestellt werden. (T6) TE OGH 2001-03-06 10 Ob 37/01s nur T1; Beisatz: Darunter fällt auch die Bestellung eines Verlassenschaftskurators. (T7); Beisatz: Allein der Umstand, dass gegen die Verlassenschaft zumindest ein Zivilprozess und Zwangsversteigerungsverfahren anhängig sind, rechtfertigt schon die Bestellung eines Verlassenschaftskurators, wenn den Erben die Besorgung des Nachlasses nicht übertragen wurde. (T8) TE OGH 2001-06-25 8 Ob 283/00a Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Der Einschreiter hat keinen verfahrensrechtlichen Anspruch auf ein Tätigwerden des Gerichts. (T9) TE OGH 2004-05-26 3 Ob 91/04k Vgl auch; Beisatz: Ein Nachlasskurator ist (auch) von Amts wegen zu bestellen. (T10) TE OGH 2004-09-23 6 Ob 211/04d Auch TE OGH 2006-07-26 3 Ob 15/06m Auch; Beisatz: Das Verlassenschaftsgericht hat von Amts wegen für die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses zu sorgen und erforderlichenfalls einen Verlassenschaftskurator zu bestellen. (T11); Beis wie T5 TE OGH 2007-02-27 1 Ob 7/07x Auch; Beisatz: Für die Auslegung des Gesetzesbegriffs „erforderlichenfalls" kann auf die Rechtsprechung zur früheren Rechtslage (

idF vor dem

2005) zurückgegriffen werden. (T12); Beisatz: Besteht die Gefahr, dass der Anspruch des ruhenden Nachlasses später nicht mehr durchgesetzt werden kann, ist die Bestellung eines Verlassenschaftskurators zweckmäßig (so schon 2 Ob 39/03d). (T13)Auch; Beisatz: Für die Auslegung des Gesetzesbegriffs „erforderlichenfalls" kann auf die Rechtsprechung zur früheren Rechtslage (

in der Fassung vor dem

2005) zurückgegriffen werden. (T12); Beisatz: Besteht die Gefahr, dass der Anspruch des ruhenden Nachlasses später nicht mehr durchgesetzt werden kann, ist die Bestellung eines Verlassenschaftskurators zweckmäßig (so schon 2 Ob 39/03d). (T13) TE OGH 2008-05-08 3 Ob 9/08g Vgl; Beis ähnlich wie T11 TE OGH 2008-09-24 7 Ob 135/08s Auch; Beisatz: Daran hat sich auch durch das

2005 nichts geändert. (T14) TE OGH 2008-11-27 7 Ob 253/08v Auch; Beisatz: Das Verlassenschaftsgericht ist von Amts wegen verpflichtet, die im Interesse des Nachlasses gelegenen erforderlichen Verfügungen zu treffen, ohne an einen Antrag gebunden zu sein. (T15) TE OGH 2011-12-22 2 Ob 153/11f Auch; nur T1; Vgl Beis wie T7; Vgl Beis wie T5; Vgl Beis wie T10; Vgl Beis wie T11; Beis wie T15 TE OGH 2016-08-30 1 Ob 75/16k Auch; Beis wie T13 TE OGH 2019-07-25 2 Ob 52/19i Auch; Beisatz: Ausspruch nach § 178 Abs 2 Z 2

. (T16); Veröff: SZ 2019/72Auch; Beisatz: Ausspruch nach Paragraph 178, Absatz 2, Ziffer 2,

. (T16); Veröff: SZ 2019/72 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007581

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.