römisch sechs b;
VIIb;
Die zeitlichen Abschnitte des Exekutionsvollzuges werden durch die Daten der Fassung der Vollzungsbeschlüsse (Verhängung der Strafe) bestimmt. EntscheidungstexteTE OGH 1972/07/06 3 Ob 71/72 SZ 45/79 TE OGH 1976/06/22 3 Ob 70/76 TE OGH 1977/02/01 3 Ob 3/77 ÖBl 1977,131 = SZ 50/11 TE OGH 1977/09/27 3 Ob 102/77 TE OGH 1981/10/08 3 Ob 109/81 Vgl aber; Beisatz: Allerdings vertritt der erkennende Senat im Hinblick auf die vom Gesetzgeber verfolgte Absicht verschärfter Ahndung (zB durch Strafverhängung schon anlässlich der Exkutionsbewilligung) nunmehr die Ansicht, daß die Vollzugsstufen durch den Zeitpunkt der Einbringung eines weiteren Strafvollzugsantrages abgegrenzt werden müssen, wobei der betreibende Gläubiger alle Zuwiderhandlungen seit dem letzten Strafvollzugsantrag geltend machen muß, die objektiv geltend gemacht werden konnten. (T1) = EvBl 1982/19 S 39 = ÖBl 1982,163 TE OGH 1983/06/15 3 Ob 27/83 Vgl aber; Beis wie T1; ÖBl 1983,171 TE OGH 1989/02/22 3 Ob 15/89 Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Nur der Antragstellung nachfolgende Zuwiderhandlungen können zum Gegenstand eines neuen Strafantrages gemacht werden. (T2) = MR 1989,104 TE OGH 1991/06/19 3 Ob 72/91 Vgl aber; Beisatz: Zufolge des geänderten Wortlautes des § 359 Abs 1
ist in einem über mehrere Anträge ergehenden Beschluß für alle Zuwiderhandlungen, die Gegenstand der unerledigten Anträge sind, nicht mehr nur eine einzige gemeinsame Strafe mit einer bestimmten Höchstgrenze zu verhängen (§ 359 Abs 1
in der Fassung vor der WGNov 1983), sondern eine Strafe mit einer bestimmten Höchstgrenze je Antrag zu verhängen. (T3) = ecolex 1991,863 Vgl aber; Beisatz: Zufolge des geänderten Wortlautes des Paragraph 359, Absatz eins,
ist in einem über mehrere Anträge ergehenden Beschluß für alle Zuwiderhandlungen, die Gegenstand der unerledigten Anträge sind, nicht mehr nur eine einzige gemeinsame Strafe mit einer bestimmten Höchstgrenze zu verhängen (Paragraph 359, Absatz eins,
in der Fassung vor der WGNov 1983), sondern eine Strafe mit einer bestimmten Höchstgrenze je Antrag zu verhängen. (T3) = ecolex 1991,863 TE OGH 1991/10/16 3 Ob 46/91 Vgl aber; Beis wie T3 TE OGH 1993/09/15 3 Ob 77/93 vgl aber; Beis wie T1vergleiche aber; Beis wie T1 TE OGH 1993/09/29 3 Ob 89/93 vgl aber; Beis wie T1vergleiche aber; Beis wie T1 TE OGH 1999/11/24 3 Ob 168/99y Vgl aber; Beisatz: Die Vollzugsstufen werden durch die Einbringung des Strafantrags abgegrenzt, wobei der betreibende Gläubiger alle Zuwiderhandlungen seit dem letzten Strafantrag geltend machen muss, die objektiv geltend gemacht werden können. (T4); Veröff: SZ 72/194 TE OGH 2000/06/20 3 Ob 21/00k Vgl aber; Beis wie T4 RechtssatznummerRS0004433
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