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OGH Rechtssatz RS0018946 (6Ob126/72 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018946 Entscheidungsdatum19.01.2011 Geschäftszahl6Ob126/72; 5Ob29/75 (5Ob100/75); 1Ob600/77; 3Ob245/10s NormABGB §948 ABGB §949 RechtssatzDer Widerruf einer Schenkung durch den Schenker gemäß § 948 ABGB ist eine an gesetzliche Voraussetzungen gebundene rechtsgestaltende Willenserklärung und nicht der Gegenstand des Spruches eines rechtsgestaltenden Urteils. Hat der Schenker wirksam die Widerrufserklärung abgegeben, dann ist sein Anspruch auf Zurückgabe des Geschenkes oder dessen, was von ihm in Natur oder im Wert noch vorhanden ist, gerichtet; es ist also ein Leistungsbegehren zu stellen.Der Widerruf einer Schenkung durch den Schenker gemäß Paragraph 948, ABGB ist eine an gesetzliche Voraussetzungen gebundene rechtsgestaltende Willenserklärung und nicht der Gegenstand des Spruches eines rechtsgestaltenden Urteils. Hat der Schenker wirksam die Widerrufserklärung abgegeben, dann ist sein Anspruch auf Zurückgabe des Geschenkes oder dessen, was von ihm in Natur oder im Wert noch vorhanden ist, gerichtet; es ist also ein Leistungsbegehren zu stellen.

EntscheidungstexteTE OGH 1972-07-06 6 Ob 126/72 Veröff: NZ 1973,189 TE OGH 1975-06-17 5 Ob 29/75 Veröff: SZ 48/68 = EvBl 1976/33 S 71 = NZ 1976,186 = JBl 1976,262 TE OGH 1977-07-06 1 Ob 600/77 Vgl auch TE OGH 2011-01-19 3 Ob 245/10s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0018946

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