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Europaius

4Ob562/72

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.07.1972 Geschäftszahl4Ob562/72 NormZPO §372;

RechtssatzDie Vernehmung einer wegen falscher Zeugenaussage verurteilten Person als Partei ist unzulässig. Eine Ausnahme von diesem Verbot für den Fall, daß andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen, läßt sich aus dem klaren Wortlaut des § 372 ZPO nicht ableiten.Die Vernehmung einer wegen falscher Zeugenaussage verurteilten Person als Partei ist unzulässig. Eine Ausnahme von diesem Verbot für den Fall, daß andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen, läßt sich aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 372, ZPO nicht ableiten.

EntscheidungstexteTE OGH 1972/07/11 4 Ob 562/72 RechtssatznummerRS0040577

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.