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{'item': '7Ob155/72; 7Ob206/74 (7Ob207/74); 7Ob253/74; 7Ob33/76; 7Ob43/76; 7Ob73/77; 7Ob52/78; 7Ob64/79; 7Ob57/80; 7Ob2/84; 7Ob16/84; 7Ob36/85; 7Ob16/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0080224 Entscheidungsdatum29.01.2025 Geschäftszahl7Ob155/72; 7Ob206/74 (7Ob207/74); 7Ob253/74; 7Ob33/76; 7Ob43/76; 7Ob73/77; 7Ob52/78; 7Ob64/79; 7Ob57/80; 7Ob2/84; 7Ob16/84; 7Ob36/85; 7Ob16/86; 7Ob46/87; 7Ob182/06z; 7Ob71/22z; 7Ob127/22k; 7Ob219/24t NormVersVG §12 Abs3 RechtssatzDie Fristsetzung nach § 12 Abs 3 VersVG birgt für den Versicherungsnehmer die Gefahr des Verlustes erworbener Rechte aus dem Versicherungsvertrag durch Versäumung der Klagefrist, weil der Verlust des Versicherungsschutzes unabhängig davon eintritt, ob die behauptete Leistungsfreiheit berechtigt ist oder nicht. An das Schreiben des Versicherers, mit dem die Gewährung des Versicherungsschutzes nach § 12 Abs 3 VersVG abgelehnt wird, müssen daher besonders strenge Anforderungen gestellt werden. Die Ablehnungserklärung muß demnach klar und unzweideutig sein und - bei Bestehen mehrerer Versicherungen - erkennen lassen, welcher Versicherungsanspruch abgelehnt wird.Die Fristsetzung nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG birgt für den Versicherungsnehmer die Gefahr des Verlustes erworbener Rechte aus dem Versicherungsvertrag durch Versäumung der Klagefrist, weil der Verlust des Versicherungsschutzes unabhängig davon eintritt, ob die behauptete Leistungsfreiheit berechtigt ist oder nicht. An das Schreiben des Versicherers, mit dem die Gewährung des Versicherungsschutzes nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG abgelehnt wird, müssen daher besonders strenge Anforderungen gestellt werden. Die Ablehnungserklärung muß demnach klar und unzweideutig sein und - bei Bestehen mehrerer Versicherungen - erkennen lassen, welcher Versicherungsanspruch abgelehnt wird. EntscheidungstexteTE OGH 1972-07-12 7 Ob 155/72 Veröff: VersR 1973,143 = ZVR 1973/224 S 390 TE OGH 1974-11-07 7 Ob 206/74 nur: Die Fristsetzung nach § 12 Abs 3 VersVG birgt für den Versicherungsnehmer die Gefahr des Verlustes erworbener Rechte aus dem Versicherungsvertrag durch Versäumung der Klagefrist, weil der Verlust des Versicherungsschutzes unabhängig davon eintritt, ob die behauptete Leistungsfreiheit berechtigt ist oder nicht. (T1) Veröff: VersR 1975,1166 = VersRdSch 1976,88nur: Die Fristsetzung nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG birgt für den Versicherungsnehmer die Gefahr des Verlustes erworbener Rechte aus dem Versicherungsvertrag durch Versäumung der Klagefrist, weil der Verlust des Versicherungsschutzes unabhängig davon eintritt, ob die behauptete Leistungsfreiheit berechtigt ist oder nicht. (T1) Veröff: VersR 1975,1166 = VersRdSch 1976,88 TE OGH 1975-01-16 7 Ob 253/74 nur T1; Veröff: JBl 1975,374 = VersR 1976,867 = VersRdSch 1978,168 TE OGH 1976-06-10 7 Ob 33/76 nur T1; nur: An das Schreiben des Versicherers, mit dem die Gewährung des Versicherungsschutzes nach § 12 Abs 3 VersVG abgelehnt wird, müssen daher besonders strenge Anforderungen gestellt werden. (T2)nur T1; nur: An das Schreiben des Versicherers, mit dem die Gewährung des Versicherungsschutzes nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG abgelehnt wird, müssen daher besonders strenge Anforderungen gestellt werden. (T2) TE OGH 1976-08-26 7 Ob 43/76 nur T1; Veröff: SZ 49/100 = JBl 1978,483 TE OGH 1978-01-26 7 Ob 73/77 nur T1; nur T2; Veröff: VersR 1978,955 TE OGH 1979-01-11 7 Ob 52/78 nur T1; nur T2; Veröff: SZ 52/3 = VersR 1979,755 TE OGH 1980-01-17 7 Ob 64/79 nur T2; Beisatz: Darauf kommt es nicht an, ob die Ablehnung sachlich gerechtfertigt ist oder nicht. (T3) Veröff: VersR 1981,95 TE OGH 1981-05-14 7 Ob 57/80 nur T1; nur T2; Veröff: SZ 54/72 = JBl 1982,378 TE OGH 1984-04-05 7 Ob 2/84 nur T1; nur T2 TE OGH 1984-09-13 7 Ob 16/84 nur T1 TE OGH 1985-11-07 7 Ob 36/85 Veröff: VersR 1987,799 TE OGH 1986-04-24 7 Ob 16/86 nur T2; nur: Die Ablehnungserklärung muß demnach klar und unzweideutig sein und - bei Bestehen mehrerer Versicherungen - erkennen lassen, welcher Versicherungsanspruch abgelehnt wird. (T4) Veröff: SZ 59/73 = VersR 1987/1126 TE OGH 1987-10-29 7 Ob 46/87 Auch; nur T4; Beisatz: Unklarheiten der Versicherungsbedingungen gehen zu Lasten des Versicherers. (T5) Veröff: VersRdSch 1988,164 TE OGH 2006-08-30 7 Ob 182/06z Auch; nur T2; Beisatz: Der Versicherer hat durch den Hinweis auf die (ausdrücklich als unwahr und unvollständig gerügte) Nichtanzeige bestehender Vorerkrankungen bzw Vorverletzungen der Begründungspflicht gemäß § 12 Abs 2 VersVG ausreichend Genüge getan. (T6)Auch; nur T2; Beisatz: Der Versicherer hat durch den Hinweis auf die (ausdrücklich als unwahr und unvollständig gerügte) Nichtanzeige bestehender Vorerkrankungen bzw Vorverletzungen der Begründungspflicht gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VersVG ausreichend Genüge getan. (T6) TE OGH 2022-05-25 7 Ob 71/22z Vgl; Beisatz: Hier: Der Versicherer hat durch die schriftliche Mitteilung „… Wie wir aus den Unterlagen ersehen, haben Sie den Unfall infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung Ihrer Leistungsfähigkeit durch Alkohol erlitten. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung sind derartige Unfälle von der Versicherung ausgeschlossen. Leider müssen wir eine Versicherungsleistung somit ablehnen. ...“ seiner Begründungspflicht nach § 12 Abs 2 VersVG ausreichend Genüge getan. (T7)Vgl; Beisatz: Hier: Der Versicherer hat durch die schriftliche Mitteilung „… Wie wir aus den Unterlagen ersehen, haben Sie den Unfall infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung Ihrer Leistungsfähigkeit durch Alkohol erlitten. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung sind derartige Unfälle von der Versicherung ausgeschlossen. Leider müssen wir eine Versicherungsleistung somit ablehnen. ...“ seiner Begründungspflicht nach Paragraph 12, Absatz 2, VersVG ausreichend Genüge getan. (T7) TE OGH 2022-08-24 7 Ob 127/22k Vgl; Beisatz: Keine Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur auf dem Ablehnungsschreiben erforderlich, wenn aus der Erklärung die Person des Erklärenden hervorgeht. (T8) TE OGH 2025-01-29 7 Ob 219/24t vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7 Beisatz: Hier: Der klagende Versicherungsnehmer wurde darüber informiert, warum der Versicherer seine Leistungspflicht bestreitet; es wurde kurz, nachvollziehbar und nachprüfbar angeführt, auf welche Tatsachen sich die Beklagte beruft und (ausreichend deutlich) aus welcher vertraglichen Bestimmung sie das Fehlen ihrer Leistungspflicht ableitet. (T9) Beisatz: Die Begründung muss jedoch nicht richtig sein. So darf der Versicherer auch erst im Deckungsprozess weitere Gründe nachtragen, weil keine Eventualmaxime geregelt ist. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0080224

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.