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Europaius

5U30/71

RIS Dokument GerichtAUSL OLG Stuttgart Entscheidungsdatum14.07.1972 Geschäftszahl5U30/71 Norm4.DVEheG §24;

EheG §55;

JN §76 IIB; dZPO §605b; dZPO §616;

Rechtssatza) Zur Zuständigkeit deutscher Gerichte in Ehesachen von österreichischen Staatsangehörigen.

b)Auswirkungen der Rücknahme einer von einem österreichischem Gericht anhängigen Scheidungsklage "unter Anspruchsverzicht" auf einen nachfolgenden Scheidungsrechtsstreit in Deutschland. § 616 ZPO ist nicht anwendbar, wenn der Vorprozeß nach einem Prozeßrecht entschieden worden ist, das eine entsprechende Regelung nicht kennt.b) Auswirkungen der Rücknahme einer von einem österreichischem Gericht anhängigen Scheidungsklage "unter Anspruchsverzicht" auf einen nachfolgenden Scheidungsrechtsstreit in Deutschland. Paragraph 616, ZPO ist nicht anwendbar, wenn der Vorprozeß nach einem Prozeßrecht entschieden worden ist, das eine entsprechende Regelung nicht kennt.
c)Beweislast bei Widerspruch gegen eine Heimtrennungsklage nach österreichischem Eherecht.

RS U OLG Stuttgart (D) 1972/07/14 5 U 30/71 Veröff: NJW 1973,432 RechtssatznummerRS0104692

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.