RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.07.1972 Geschäftszahl12Os121/72; 12Os180/72; 9Os25/73; 9Os4/73; 9Os6/74; 9Os118/74; 11Os17/75; 12Os161/76; 11Os182/76; 12Os191/76; 10Os173/79; 11Os116/81; 10Os152/82; 10Os42/83; 11Os201/83; 9Os14/85; 13Os66/86; 10Os100/86; 11Os141/86; 15Os180/87; 11Os12/89; 11Os121/90; 15Os77/91; 11Os149/92 (11Os150/92); 13Os93/01; 14Os129/05k NormStPO §238 Abs2; StPO §281 Abs1 Z4 B; RechtssatzDie Bestimmung des § 238 Abs 2 StPO verfolgt ua den Zweck, der Rechtsmittelinstanz im Falle der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 die Erwägungen zur Kenntnis zu bringen, von denen der Gerichtshof ausgegangen ist, und ihr Gelegenheit zu geben, zu prüfen, ob das Zwischenerkenntnis Verfahrensgrundsätze verletzt hat und welchen Einfluß die etwaige Formverletzung auf die Entscheidung üben konnte.Die Bestimmung des Paragraph 238, Absatz 2, StPO verfolgt ua den Zweck, der Rechtsmittelinstanz im Falle der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 4, die Erwägungen zur Kenntnis zu bringen, von denen der Gerichtshof ausgegangen ist, und ihr Gelegenheit zu geben, zu prüfen, ob das Zwischenerkenntnis Verfahrensgrundsätze verletzt hat und welchen Einfluß die etwaige Formverletzung auf die Entscheidung üben konnte. EntscheidungstexteTE OGH 1972/07/27 12 Os 121/72 TE OGH 1972/11/30 12 Os 180/72 TE OGH 1973/03/09 9 Os 25/73 Beisatz: Ein bloßer Hinweis auf die Beweisergebnisse kann nur dann genügen, wenn aus den Entscheidungsgründen in ihrer Gesamtheit und der Aktenlage erkennbar ist, daß er zur Aufklärung des Sachverhaltes der beantragten Beweiserhebungen nicht bedurfte. (T1) TE OGH 1973/03/14 9 Os 4/73 Beisatz: Hier: Schwurgerichtshof (T2) Veröff: RZ 1973/138 S 109 TE OGH 1974/01/30 9 Os 6/74 Beisatz: Nur dann keine Nichtigkeit, wenn offenbar und aktenmäßig jeder denkbare Konnex zwischen der Verletzung der Prozeßvorschriften und der erflossenen Entscheidung fehlt. (T3) TE OGH 1974/10/23 9 Os 118/74 Beis wie T3 TE OGH 1975/08/28 11 Os 17/75 TE OGH 1976/12/06 12 Os 161/76 Beis ähnlich T1 TE OGH 1977/01/11 11 Os 182/76 TE OGH 1977/01/13 12 Os 191/76 TE OGH 1980/04/22 10 Os 173/79 Beisatz: Es ist nicht Aufgabe des OGH, Mutmaßungen darüber anzustellen, was das Erstgericht zu seinem Vorgehen bewogen hat, und für das unbegründet gebliebene Zwischenerkenntnis eine sachgerechte Begründung zu finden sowie (an Stelle des Erstgerichts) zu geben. (T4) TE OGH 1981/11/04 11 Os 116/81 Vgl auch; Beisatz: Grundlage für die Nachteilsprüfung gemäß § 281 Abs 3 StPO. (T5) Vgl auch; Beisatz: Grundlage für die Nachteilsprüfung gemäß Paragraph 281, Absatz 3, StPO. (T5) TE OGH 1982/11/23 10 Os 152/82 Beis wie T4 TE OGH 1983/03/22 10 Os 42/83 Vgl auch TE OGH 1984/01/11 11 Os 201/83 Vgl auch TE OGH 1985/04/24 9 Os 14/85 Beisatz: Diesem Zweck genügt es, wenn die Begründung im Urteil nachgetragen wird. (T6) TE OGH 1986/05/15 13 Os 66/86 Beis wie T4 TE OGH 1986/08/12 10 Os 100/86 Vgl auch TE OGH 1987/01/30 11 Os 141/86 Vgl auch TE OGH 1988/12/14 15 Os 180/87 Beisatz: Ergänzung der verkündeten und protokollierten Gründe des Zwischenerkenntnisses im Urteil (durch Hinweis auf nachträgliche Äußerungen des Sachverständigen zur Erheblichkeit der abgelehnten Beweise) zulässig. (T7) TE OGH 1989/03/21 11 Os 12/89 TE OGH 1990/11/14 11 Os 121/90 Vgl auch TE OGH 1991/08/22 15 Os 77/91 Vgl auch TE OGH 1993/04/20 11 Os 149/92 TE OGH 2001/12/12 13 Os 93/01 Auch; Beisatz: Ein abweisliches Zwischenerkenntnis, das bloß mit der lapidaren Floskel "wegen geklärter Sachlage und Rechtslage" "begründet" wurde ist im Allgemeinen nicht ausreichend, um die Erwägungen, von denen der Gerichtshof erster Instanz ausgegangen ist, erkennen und prüfen zu können. Wenn sich jedoch das vom Antragsteller angestrebte Ergebnis von vornherein als ungeeignet zeigt, auf die Entscheidung irgendeinen Einfluss zu üben, weil es nur für die Konstatierungen unerhebliche Nebenumstände betrifft, die ablehnende Entscheidung daher im Ergebnis richtig ist, liegt kein Nichtigkeit begründender Verfahrensmangel vor. (T8) TE OGH 2005/12/19 14 Os 129/05k Vgl aber; Beisatz: Die Anordnung zur sofortigen Verkündung der Entscheidungsgründe trägt zwei Anliegen des Gesetzes Rechnung: Einerseits wird auf diese Weise sichergestellt, dass die Entscheidungsfindung nicht erst im Nachhinein reflektiert wird. Andererseits trägt die Darlegung der Gründe noch vor Urteilsfällung dazu bei, dass Antragsteller auf Mängel ihrer Anträge aufmerksam gemacht werden und ein ergänzendes Vorbringen erstatten können. Soweit ältere Entscheidungen in im Urteil nachgetragenen Gründen eine Information des Rechtsmittelgerichtes über die Erwägungen der Tatrichter erblicken, ist diese nur insoweit angezeigt, als solcherart die - indes fast immer unstrittige - Sachverhaltsgrundlage für die getroffene prozessleitende Verfügung mängelfrei dargestellt werden kann. (T9) RechtssatznummerRS0098134
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.