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PO §100 RechtssatzDie Gerichtssprache ist gemäß dem Art 8 B - VG und dem § 53 Abs 1
die deutsche Sprache. In einer anderen als der deutschen Sprache abgefasste Rechtsmittelausführungen sind daher - auch wenn ihnen eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen ist - im Sinne des § 285a Z 2 StPO zurückzuweisen, weil sie für den nur der deutschen Sprache kundigen Organwalter unverständlich und daher zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung ungeeignet sind. § 100 StPO bezieht sich nur auf Urkunden, die für die Wahrheitsfindung erheblich sind und die nicht erst von den am Prozess Beteiligten während des Prozesses und für Prozesszwecke geschaffen werden, daher nicht auf Schriftsätze der Parteien und insbesondere nicht auf Rechtsmittelschriften derselben. Dieser Auffassung wird auch durch Art 6 Abs 3 MRK nicht widersprochen, weil diese Vorschrift lediglich die Übersetzung jener gerichtlichen Akte in die Sprache des Angeklagten verlangt, deren Kenntnis für seine Verteidigung erforderlich ist, sowie die Übersetzung seines eigenen Vorbringens in der Hauptverhandlung. Sogar für Angehörige der slowenischen Minderheit, die gemäß dem G vom 19.03.1959 zur Durchführung der die Amtssprache bei Gericht betreffenden Bestimmungen einen Anspruch auf Gebrauch ihrer Sprache vor den im Gesetz genannten Bezirksgerichten haben, ist für die Einbringung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen dieser Bezirksgerichte nach dem § 7 des genannten Gesetzes der Gebrauch der deutschen Sprache vorgeschrieben.Die Gerichtssprache ist gemäß dem Artikel 8, B - VG und dem Paragraph 53, Absatz eins,
die deutsche Sprache. In einer anderen als der deutschen Sprache abgefasste Rechtsmittelausführungen sind daher - auch wenn ihnen eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen ist - im Sinne des Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO zurückzuweisen, weil sie für den nur der deutschen Sprache kundigen Organwalter unverständlich und daher zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung ungeeignet sind. Paragraph 100, StPO bezieht sich nur auf Urkunden, die für die Wahrheitsfindung erheblich sind und die nicht erst von den am Prozess Beteiligten während des Prozesses und für Prozesszwecke geschaffen werden, daher nicht auf Schriftsätze der Parteien und insbesondere nicht auf Rechtsmittelschriften derselben. Dieser Auffassung wird auch durch Artikel 6, Absatz 3, MRK nicht widersprochen, weil diese Vorschrift lediglich die Übersetzung jener gerichtlichen Akte in die Sprache des Angeklagten verlangt, deren Kenntnis für seine Verteidigung erforderlich ist, sowie die Übersetzung seines eigenen Vorbringens in der Hauptverhandlung. Sogar für Angehörige der slowenischen Minderheit, die gemäß dem G vom 19.03.1959 zur Durchführung der die Amtssprache bei Gericht betreffenden Bestimmungen einen Anspruch auf Gebrauch ihrer Sprache vor den im Gesetz genannten Bezirksgerichten haben, ist für die Einbringung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen dieser Bezirksgerichte nach dem Paragraph 7, des genannten Gesetzes der Gebrauch der deutschen Sprache vorgeschrieben. EntscheidungstexteTE OGH 1972-07-27 12 Os 122/72 Veröff: EvBl 1973/49 S 127 = SSt 43/42 TE OGH 1972-11-07 12 Os 179/72 Ähnlich TE OGH 2009-05-26 11 Os 44/09v Abweichend; Beisatz: Die in SSt 43/32 (= RIS-Justiz RS0050205) vertretene Rechtsansicht kann so nicht aufrecht erhalten werden. (T1); Beisatz: Hier: Einem unvertretenen Angeklagten ist im Rechtsmittelverfahren auch für die von ihm in fremder Sprache verfasste Rechtsmittelschrift Übersetzungshilfe (§ 56 Abs 1 StPO) zu gewähren. (T2)Abweichend; Beisatz: Die in SSt 43/32 (= RIS-Justiz RS0050205) vertretene Rechtsansicht kann so nicht aufrecht erhalten werden. (T1); Beisatz: Hier: Einem unvertretenen Angeklagten ist im Rechtsmittelverfahren auch für die von ihm in fremder Sprache verfasste Rechtsmittelschrift Übersetzungshilfe (Paragraph 56, Absatz eins, StPO) zu gewähren. (T2) TE OGH 2012-12-11 11 Os 139/12v Abweichend; Beis wie T2; Beisatz: Übersetzungshilfe ist auch für die Anmeldung eines Rechtsmittels zu gewähren. (T3) TE OGH 2020-07-21 14 Os 70/20f Vgl; Beisatz: Eingaben, die nicht in der Gerichtssprache (Art 8 Abs 1 B-VG, § 53 Abs 1
) verfasst wurden, sind prozessual unbeachtlich. (T4); Beisatz: Hier: Eingabe in polnischer Sprache nach Zustellung einer Entscheidung, gegen die kein Rechtsmittel zulässig ist. (T5)Vgl; Beisatz: Eingaben, die nicht in der Gerichtssprache (Artikel 8, Absatz eins, B-VG, Paragraph 53, Absatz eins,
) verfasst wurden, sind prozessual unbeachtlich. (T4); Beisatz: Hier: Eingabe in polnischer Sprache nach Zustellung einer Entscheidung, gegen die kein Rechtsmittel zulässig ist. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0050205
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.