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{'item': '3Ob76/72; 4Ob547/74; 3Ob84/80; 3Ob45/82 (3Ob46/82); 4Ob301/88; 3Ob64/90 (3Ob65/90; 3Ob66/90; 3Ob67/90); 3Ob12/91; 4Ob1044/93; 3Ob19/01t; 3Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0004484 Entscheidungsdatum06.09.2023 Geschäftszahl3Ob76/72; 4Ob547/74; 3Ob84/80; 3Ob45/82 (3Ob46/82); 4Ob301/88; 3Ob64/90 (3Ob65/90; 3Ob66/90; 3Ob67/90); 3Ob12/91; 4Ob1044/93; 3Ob19/01t; 3Ob312/02g; 3Ob220/11s; 3Ob134/16a; 3Ob3/17p; 3Ob141/23s NormEO §355 XIIIEO §355 römisch dreizehn RechtssatzDer Verpflichtete aus einem Unterlassungstitel hat grundsätzlich ein Zuwiderhandeln gegen die Unterlassungspflicht hintanzuhalten. Erfolgt daher das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel durch einen Beauftragten im Rahmen der ihm erteilten Aufträge, so hat dies der Auftraggeber zu verantworten (GlUNF 7266). Nur wenn das Zuwiderhandeln des Bevollmächtigten außerhalb des ihm erteilten Auftrages liegt, hat hiefür der Auftraggeber nicht einzustehen. EntscheidungstexteTE OGH 1972-08-16 3 Ob 76/72 Veröff: SZ 45/84 = EvBl 1973/9 S 19 TE OGH 1974-06-25 4 Ob 547/74 Ähnlich; Beisatz hier: Unterlassung eines Eigentümers einer Liegenschaft, ihm erkennbare Eingriffe in das Eigentumsrecht eines anderen durch den Lenker eines Fahrzeuges hintanzuhalten. (T1) TE OGH 1981-03-11 3 Ob 84/80 nur: Der Verpflichtete aus einem Unterlassungstitel hat grundsätzlich ein Zuwiderhandeln gegen die Unterlassungspflicht hintanzuhalten. Erfolgt daher das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel durch einen Beauftragten im Rahmen der ihm erteilten Aufträge, so hat dies der Auftraggeber zu verantworten. (T2) TE OGH 1982-04-28 3 Ob 45/82 Ähnlich; Beis wie T1; Veröff: SZ 55/59 TE OGH 1989-02-21 4 Ob 301/88 Ähnlich; Beisatz: Anwendung des § 18 UWG. (T3)Ähnlich; Beisatz: Anwendung des Paragraph 18, UWG. (T3) TE OGH 1991-02-27 3 Ob 64/90 TE OGH 1991-04-10 3 Ob 12/91 nur T2; Veröff: ÖBl 1991,115 TE OGH 1993-05-18 4 Ob 1044/93 nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2001-06-20 3 Ob 19/01t Vgl aber; Beisatz: Neben der Erteilung von Weisungen muss der Verpflichtete aus dem Unterlassungstitel auch Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Weisung, soweit sie möglich und zumutbar sind, ergreifen, um eine Verletzung gegen den Titel (hier: Urheberrecht) nicht verantworten zu müssen. (T4) TE OGH 2003-01-29 3 Ob 312/02g Vgl; Beis wie T4 nur: Neben der Erteilung von Weisungen muss der Verpflichtete aus dem Unterlassungstitel auch Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Weisung, soweit sie möglich und zumutbar sind, ergreifen, um eine Verletzung gegen den Titel nicht verantworten zu müssen. (T5); Beisatz: Hier: Zurechnung des Handelns von Dienstnehmern. (T6) TE OGH 2012-01-18 3 Ob 220/11s Vgl; Beisatz: Hier: Spitzenkandidat einer wahlwerbenden Partei. (T7); Beisatz: Ob der Verpflichtete gegenüber dem Dritten einen Anspruch auf Verhinderung durchsetzen könnte, ist allein nicht dafür maßgebend, ob er gegen seine Unterlassungspflicht auch dann verstößt, wenn er Verstöße Dritter duldet (so schon 3 Ob 45/82). (T8) TE OGH 2016-09-22 3 Ob 134/16a Auch; nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Hier konzernverbundene Gesellschaften. Keine Haftung des Titelschuldners für Verstoß durch Schwestergesellschaft. (T9) TE OGH 2017-01-26 3 Ob 3/17p TE OGH 2023-09-06 3 Ob 141/23s vgl; Beisatz nur wie T4; Beisatz nur wie T5 Beisatz: Hier: Bereits prophylaktisch Kontrollmechanismen für den Fall zu implementieren, dass die eine oder andere Firma, die mit der Umsetzung der Einhaltung des titelmäßigen Unterlassungsgebots beauftragt wurden, nicht wie vereinbart tätig werden würde, stellte eine Überspannung der Anforderungen an die Verpflichtete dar. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0004484

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.