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{'item': ['13Os65/72', '11Os78/86', '15Os200/96 (15Os201/96)', '14Os116/99', '13Os112/14s']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101289 Entscheidungsdatum17.08.1972 Geschäftszahl13Os65/72; 11Os78/86; 15Os200/96 (15Os201/96); 14Os116/99; 13Os112/14s NormStPO §337; StPO §345 Abs1 Z11 lita RechtssatzDer Wahrspruch, mit dem die Geschwornen sowohl ihre Überzeugung hinsichtlich des Sinngehaltes der inkriminierten Äußerung des Angeklagten als Drohung mit einer Körperverletzung (Tatfrage!) als auch deren Eignung, der Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse, ihre persönliche Beschaffenheit und die Wichtigkeit des angedrohten Übels gegründete Besorgnisse einzuflößen (Rechtsfrage!), zum Ausdruck gebracht haben, ist in seinem tatsächlichen Gehalt, jedoch ohne Bindung an die rechtliche Wertung durch die Geschwornen (zweiter Fall des § 337 StPO) der - subsumierenden - Entscheidung des Schwurgerichtshofes zugrunde zu legen. Voraussetzung für die (erfolgreiche) Geltendmachung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes der Z 11 lit a des § 345 Abs 1 StPO wäre es in einem solchen Fall, daß ein Vergleich dieser im Wahrspruch festgestellten Tat mit deren im Urteilsspruch erfolgter Unterstellung unter das Strafgesetz einen Rechtsirrtum des Schwurgerichtshofes in materiellrechtlicher Hinsicht ergäbe; denn dann könnte gesagt werden, daß die als erwiesen angenommene Verhaltensweise des Angeklagten vom Schwurgerichtshof rechtsirrig als eine in die Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung angesehen wurde (EvBl 1969/298).Der Wahrspruch, mit dem die Geschwornen sowohl ihre Überzeugung hinsichtlich des Sinngehaltes der inkriminierten Äußerung des Angeklagten als Drohung mit einer Körperverletzung (Tatfrage!) als auch deren Eignung, der Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse, ihre persönliche Beschaffenheit und die Wichtigkeit des angedrohten Übels gegründete Besorgnisse einzuflößen (Rechtsfrage!), zum Ausdruck gebracht haben, ist in seinem tatsächlichen Gehalt, jedoch ohne Bindung an die rechtliche Wertung durch die Geschwornen (zweiter Fall des Paragraph 337, StPO) der - subsumierenden - Entscheidung des Schwurgerichtshofes zugrunde zu legen. Voraussetzung für die (erfolgreiche) Geltendmachung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 11, Litera a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO wäre es in einem solchen Fall, daß ein Vergleich dieser im Wahrspruch festgestellten Tat mit deren im Urteilsspruch erfolgter Unterstellung unter das Strafgesetz einen Rechtsirrtum des Schwurgerichtshofes in materiellrechtlicher Hinsicht ergäbe; denn dann könnte gesagt werden, daß die als erwiesen angenommene Verhaltensweise des Angeklagten vom Schwurgerichtshof rechtsirrig als eine in die Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung angesehen wurde (EvBl 1969/298). EntscheidungstexteTE OGH 1972-08-17 13 Os 65/72 Veröff: EvBl 1973/47 S 104 TE OGH 1986-06-24 11 Os 78/86 Vgl auch; nur: Ohne Bindung an die rechtliche Wertung durch die Geschwornen (zweiter Fall des § 337 StPO). (T1) Beisatz: Bloße Rechtsansicht der Geschwornen für den OGH unbeachtlich. (T2) Veröff: SSt 57/39Vgl auch; nur: Ohne Bindung an die rechtliche Wertung durch die Geschwornen (zweiter Fall des Paragraph 337, StPO). (T1) Beisatz: Bloße Rechtsansicht der Geschwornen für den OGH unbeachtlich. (T2) Veröff: SSt 57/39 TE OGH 1997-01-16 15 Os 200/96 Vgl auch TE OGH 2000-06-20 14 Os 116/99 nur: Voraussetzung für die (erfolgreiche) Geltendmachung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes der Z 11 lit a des § 345 Abs 1 StPO wäre es in einem solchen Fall, daß ein Vergleich dieser im Wahrspruch festgestellten Tat mit deren im Urteilsspruch erfolgter Unterstellung unter das Strafgesetz einen Rechtsirrtum des Schwurgerichtshofes in materiellrechtlicher Hinsicht ergäbe. (T2)nur: Voraussetzung für die (erfolgreiche) Geltendmachung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 11, Litera a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO wäre es in einem solchen Fall, daß ein Vergleich dieser im Wahrspruch festgestellten Tat mit deren im Urteilsspruch erfolgter Unterstellung unter das Strafgesetz einen Rechtsirrtum des Schwurgerichtshofes in materiellrechtlicher Hinsicht ergäbe. (T2) TE OGH 2014-12-18 13 Os 112/14s Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0101289

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.