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{'item': ['13Os80/72', '12Os166/76', '12Os16/81', '13Os55/91', '14Os44/03']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.08.1972 Geschäftszahl13Os80/72; 12Os166/76; 12Os16/81; 13Os55/91; 14Os44/03 NormFinStrG §231; FinStrG §235;

§79

;

§80

;

§427Abs1; ZPO §94; ZPO §108; Rechtssatz

Die österreichische Strafprozeßordnung kennt einen "Zustellungsbevollmächtigten" (im Sinne der §§ 94 - 99 ZPO) nicht. Durch die Zustellung der Ladung des im Ausland wohnenden Angeklagten zur Hauptverhandlung in erster Instanz an dessen als inländischer Zustellungsbevollmächtigter einschreitenden Wahlverteidiger wird dem von § 427 Abs 1

aufgestellten Erfordernis der Zustellung der bezüglichen Vorladung an den Angeklagten persönlich (zu eigenen Handen) gemäß § 79 Abs 1 und 3

nicht entsprochen. Auch im § 235 FinStrG ist die Vorladung zur Hauptverhandlung von der Regelung ausgenommen, wonach die Zustellung von Gerichtsstücken an den Flüchtigen (§ 231 FinStrG) als bewirkt gilt, sobald sie seinem Verteidiger zugestellt sind. Einen flüchtigen Beschuldigten im Finanzstrafverfahren kraft dieser Vorschrift dann als gehörig geladen anzusehen, falls die Ladung zur Hauptverhandlung in erster Instanz an einen von ihm vorher bestellten Verteidiger zugestellt wurde, geht daher nicht an. Gegen einen Abwesenden kann demnach wegen eines Finanzdeliktes erstinstanzlich nur verhandelt werden, wenn er entweder nach § 79 Abs 1 und 3

persönlich zu eigenen Handen oder im Sinne des § 234 FinStrG öffentlich geladen worden ist. Eine anderweitige Verständigung vom Hauptverhandlungstermin (in erster Instanz) ist rechtlich irrelevant. Sie bewirkt auch keine Heilung eines Zustellungsmangels nach der sonst im Strafverfahren analog anwendbaren Bestimmung des § 108 ZPO.Die österreichische Strafprozeßordnung kennt einen "Zustellungsbevollmächtigten" (im Sinne der Paragraphen 94, - 99 ZPO) nicht. Durch die Zustellung der Ladung des im Ausland wohnenden Angeklagten zur Hauptverhandlung in erster Instanz an dessen als inländischer Zustellungsbevollmächtigter einschreitenden Wahlverteidiger wird dem von Paragraph 427, Absatz eins,

aufgestellten Erfordernis der Zustellung der bezüglichen Vorladung an den Angeklagten persönlich (zu eigenen Handen) gemäß Paragraph 79, Absatz eins und 3

nicht entsprochen. Auch im Paragraph 235, FinStrG ist die Vorladung zur Hauptverhandlung von der Regelung ausgenommen, wonach die Zustellung von Gerichtsstücken an den Flüchtigen (Paragraph 231, FinStrG) als bewirkt gilt, sobald sie seinem Verteidiger zugestellt sind. Einen flüchtigen Beschuldigten im Finanzstrafverfahren kraft dieser Vorschrift dann als gehörig geladen anzusehen, falls die Ladung zur Hauptverhandlung in erster Instanz an einen von ihm vorher bestellten Verteidiger zugestellt wurde, geht daher nicht an. Gegen einen Abwesenden kann demnach wegen eines Finanzdeliktes erstinstanzlich nur verhandelt werden, wenn er entweder nach Paragraph 79, Absatz eins und 3

persönlich zu eigenen Handen oder im Sinne des Paragraph 234, FinStrG öffentlich geladen worden ist. Eine anderweitige Verständigung vom Hauptverhandlungstermin (in erster Instanz) ist rechtlich irrelevant. Sie bewirkt auch keine Heilung eines Zustellungsmangels nach der sonst im Strafverfahren analog anwendbaren Bestimmung des Paragraph 108, ZPO. EntscheidungstexteTE OGH 1972/08/17 13 Os 80/72 Veröff: EvBl 1973/33 S 80 TE OGH 1977/03/03 12 Os 166/76 nur: Die österreichische Strafprozeßordnung kennt einen "Zustellungsbevollmächtigten" (im Sinne der §§ 94 - 99 ZPO) nicht. (T1)nur: Die österreichische Strafprozeßordnung kennt einen "Zustellungsbevollmächtigten" (im Sinne der Paragraphen 94, - 99 ZPO) nicht. (T1) TE OGH 1981/05/21 12 Os 16/81 Vgl auch TE OGH 1991/07/10 13 Os 55/91 Vgl auch; Beisatz: Nach der früheren Rechtslage (aufrechter Bestand des § 234 FinStrG, der erst mit Wirkung vom 01.01.1976 aufgehoben worden ist; Bezugnahme des § 235 FinStrG auf den § 234 dieses Gesetzes, die mit Wirkung vom 01.10.1989 beseitigt wurde) war die Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung an den ausgewiesenen Verteidiger unzulässig (vgl 13 Os 30/72, 13 Os 80/72; Mayerhofer - Rieder

3.Auflage E 25 zu § 79; in diesem Sinn auch Sommergruber - Reger, Ausgaben mit Stand vom 01.05.1989 und 01.01.1990). Daran ändert nichts, daß die heutige Rechtslage eine solche Zustellung wirksam erscheinen ließe (vgl dazu Dorazil - Harbich - Reichel - Kropfitsch Anmerkung zu §§ 234, 235 FinStrG). (T2) Vgl auch; Beisatz: Nach der früheren Rechtslage (aufrechter Bestand des Paragraph 234, FinStrG, der erst mit Wirkung vom 01.01.1976 aufgehoben worden ist; Bezugnahme des Paragraph 235, FinStrG auf den Paragraph 234, dieses Gesetzes, die mit Wirkung vom 01.10.1989 beseitigt wurde) war die Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung an den ausgewiesenen Verteidiger unzulässig vergleiche 13 Os 30/72, 13 Os 80/72; Mayerhofer - Rieder

3.Auflage E 25 zu Paragraph 79,; in diesem Sinn auch Sommergruber - Reger, Ausgaben mit Stand vom 01.05.1989 und 01.01.1990). Daran ändert nichts, daß die heutige Rechtslage eine solche Zustellung wirksam erscheinen ließe vergleiche dazu Dorazil - Harbich - Reichel - Kropfitsch Anmerkung zu Paragraphen 234, 235, FinStrG). (T2) TE OGH 2003/08/05 14 Os 44/03 Vgl aber; Beisatz: Zu § 235 FinStrG idF BGBl 1989/375. (T3) Vgl aber; Beisatz: Zu Paragraph 235, FinStrG in der Fassung BGBl 1989/375. (T3) RechtssatznummerRS0036350

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.