RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021167 Entscheidungsdatum29.08.1972 Geschäftszahl8Ob152/72; 7Ob250/73; 7Ob769/76; 7Ob539/77; 1Ob611/79; 3Ob550/79; 6Ob731/81; 1Ob667/82; 5Ob562/84; 3Ob518/92; 1Ob512/95 (1Ob513/95, 1Ob514/95); 6Ob258/98d; 5Ob8/99h; 1Ob28/03d; 5Ob258/08i; 9Ob20/10x; 2Ob65/12s; 6Ob2/14h; 1Ob95/17b; 5Ob8/19s NormABGB §1116a RechtssatzDas Bestandrecht bildet ein vererbliches Vermögensrecht. Derjenige, auf den das Recht im Erbweg oder durch ein Legat übergeht, ist Rechtsnachfolger des verstorbenen Mieters. EntscheidungstexteTE OGH 1972-08-29 8 Ob 152/72 Veröff: MietSlg 24162 TE OGH 1974-01-17 7 Ob 250/73 Veröff: MietSlg 26138 TE OGH 1976-12-16 7 Ob 769/76 TE OGH 1977-03-17 7 Ob 539/77 TE OGH 1979-05-30 1 Ob 611/79 TE OGH 1980-04-09 3 Ob 550/79 Vgl auch TE OGH 1981-09-30 6 Ob 731/81 Vgl auch; Beisatz: Hier: Schenkung auf den Todesfall. (T1) Veröff: MietSlg 33188 TE OGH 1982-09-15 1 Ob 667/82 nur: Das Bestandrecht bildet ein vererbliches Vermögensrecht. Derjenige, auf den das Recht im Erbweg übergeht, ist Rechtsnachfolger des verstorbenen Mieters. (T2) TE OGH 1984-06-19 5 Ob 562/84 nur T2 TE OGH 1992-04-29 3 Ob 518/92 Auch TE OGH 1995-01-27 1 Ob 512/95 Vgl; Beis wie T2 TE OGH 1998-10-29 6 Ob 258/98d nur: Das Bestandrecht bildet ein vererbliches Vermögensrecht. (T3) Beisatz: Auch befristete Bestandverträge werden durch den Tod des Mieters nicht aufgehoben. (T4) Beisatz: Das Mietverhältnis wird zunächst mit der Verlassenschaft, nach der Einantwortung mit dem Erben fortgesetzt. (T5) TE OGH 1999-05-26 5 Ob 8/99h Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2003-10-14 1 Ob 28/03d Auch; Beisatz: Ein Legat kann jedenfalls auch einen gültigen Titel für die Begründung eines Bestandverhältnisses darstellen. (T6) TE OGH 2009-03-03 5 Ob 258/08i Vgl; Beisatz: Fehlt es an gemäß § 14 MRG eintrittsberechtigten Personen oder wollen diese das Mietverhältnis nicht fortsetzen oder fällt das Mietverhältnis gar nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, wird das Mietverhältnis zunächst mit der Verlassenschaft, nach der Einantwortung mit dem Erben fortgesetzt. (T7)Vgl; Beisatz: Fehlt es an gemäß Paragraph 14, MRG eintrittsberechtigten Personen oder wollen diese das Mietverhältnis nicht fortsetzen oder fällt das Mietverhältnis gar nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, wird das Mietverhältnis zunächst mit der Verlassenschaft, nach der Einantwortung mit dem Erben fortgesetzt. (T7) Beisatz: Der Eintritt der Erben in den Bestandvertrag vollzieht sich ex lege und bedarf keiner Erklärung. (T8) Veröff: SZ 2009/31 TE OGH 2010-03-24 9 Ob 20/10x Ähnlich; nur: Das Bestandrecht bildet ein Vermögensrecht. (T9) Beisatz: Ein Verzicht auf diese vermögenswerte Rechtsposition stellt - ebenso wie die Ausräumung der Prozessrisiken - eine im Leistungsaustausch als Entgelt zu veranschlagende Gegenleistung des Verzichtenden dar. (T10) TE OGH 2013-03-14 2 Ob 65/12s nur T3; Auch Beis wie T8 TE OGH 2014-05-15 6 Ob 2/14h Auch; Beisatz: Der Eintritt des Erben in den Vertrag wird mit der Rechtskraft der Einantwortung ex lege vollzogen. (T11) TE OGH 2017-11-29 1 Ob 95/17b Auch TE OGH 2019-04-25 5 Ob 8/19s Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0021167
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.