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{'item': '1Ob141/72 (1Ob197/72); 8Ob112/72; 4Ob592/72; 7Ob43/73; 5Ob71/73; 6Ob8/75 (6Ob9/75); 6Ob3/75; 4Ob14/75; 7Ob264/75; 4Ob558/76; 4Ob92/76; 8Ob56

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050455 Entscheidungsdatum22.07.2025 Geschäftszahl1Ob141/72 (1Ob197/72); 8Ob112/72; 4Ob592/72; 7Ob43/73; 5Ob71/73; 6Ob8/75 (6Ob9/75); 6Ob3/75; 4Ob14/75; 7Ob264/75; 4Ob558/76; 4Ob92/76; 8Ob569/78; 1Ob650/79; 7Ob517/81; 6Ob804/81; 6Ob566/83; 7Ob310/02t; 5Ob274/02h; 10Ob66/06p; 6Ob72/13a; 7Ob163/15v; 5Ob72/16y; 6Ob19/18i; 8Ob31/19w; 8Ob30/19y; 8Ob45/19d; 7Ob65/21s; 7Ob82/21s; 7Ob46/21x; 7Ob74/21i; 7Ob48/21s; 7Ob73/21t; 7Ob58/21m; 7Ob72/21w; 7Ob71/21y; 7Ob89/21w; 7Ob84/21k; 5Ob193/20y; 17Ob12/21w; 4Ob36/22f; 4Ob96/23f; 4Ob116/23x; 4Ob22/25a NormArbGerG §1 IA ArbGerG §1 IGa JN §41 RechtssatzFür die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage sind im Normalfall die Klageangaben maßgebend; die Behauptungen des Beklagten sind dann ebensowenig zu berücksichtigen wie die Aussagen der Zeugen und Parteien. Dieser Grundsatz kommt allerdings nur zum Tragen, wenn die die Zuständigkeit oder Nichtzuständigkeit des Arbeitsgerichtes begründenden Tatsachen auch Anspruchsvoraussetzungen sind. Handelt es sich um reine Zuständigkeitsvoraussetzungen, hängt die Entscheidung über die Zuständigkeit davon ab, welches Sachverhaltsbild sich nach den gewonnenen Verfahrensergebnissen darbietet. EntscheidungstexteTE OGH 1972-08-30 1 Ob 141/72 Veröff: Arb 9030 TE OGH 1972-09-19 8 Ob 112/72 Veröff: MietSlg 24607 TE OGH 1972-11-07 4 Ob 592/72 TE OGH 1973-04-25 7 Ob 43/73 Veröff: SZ 46/25 = EvBl 1973/181 S 400 TE OGH 1973-05-30 5 Ob 71/73 TE OGH 1975-01-30 6 Ob 8/75 Auch; Veröff: JBl 1975,606 = Arb 9317 TE OGH 1975-02-06 6 Ob 3/75 Veröff: Arb 9318 TE OGH 1975-04-08 4 Ob 14/75 Veröff: Arb 9343 TE OGH 1975-12-11 7 Ob 264/75 Veröff: RZ 1976/87 S 157 = ZVR 1976/298 S 309 TE OGH 1976-06-28 4 Ob 558/76 TE OGH 1976-09-21 4 Ob 92/76 Veröff: Arb 9518 TE OGH 1978-12-05 8 Ob 569/78 Veröff: Arb 9747 TE OGH 1979-09-03 1 Ob 650/79 TE OGH 1981-04-09 7 Ob 517/81 Veröff: EvBl 1981/231 S 659 = JBl 1982,376 TE OGH 1981-11-11 6 Ob 804/81 Veröff: Arb 10051 TE OGH 1983-03-09 6 Ob 566/83 Auch TE OGH 2003-01-29 7 Ob 310/02t Auch; Beisatz: Wenn die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen zugleich auch Anspruchsvoraussetzung sind ("doppelrelevante Tatsachen"), sind sie auch dann der Zuständigkeitsentscheidung zugrunde zu legen, wenn sie vom Beklagten bestritten wurden. (T1) TE OGH 2002-12-03 5 Ob 274/02h Vgl auch; Beisatz: Es hat bei der Maßgeblichkeit der vom Kläger zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts vorgetragenen Tatsachen zu bleiben, wenn der Beklagte seine Unzuständigkeitseinrede nur mit Behauptungen untermauert, die zugleich das Nichtbestehen des eingeklagten Anspruchs belegen sollen. (T2) Beisatz: Ob diese "doppelrelevanten Tatsachen" zutreffen (und demnach eine Stattgebung des Klagebegehrens verhindern), ist nicht im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung des angerufenen Gerichts zu entscheiden, sondern der Sachentscheidung vorbehalten. Lassen sich die Behauptungen des Beklagten nicht verifizieren, erledigt sich die Unzuständigkeitseinrede von selbst; stimmen sie, hat dies zur Abweisung des Klagebegehrens zu führen. (T3) TE OGH 2007-01-30 10 Ob 66/06p Vgl auch; Beisatz: Aus den Erwägungen der Judikatur zu den sogenannten „doppelrelevanten" Tatsachen (vgl. RS0056159, RS0050455) im Zusammenhang mit der Prüfung der Zuständigkeitsfrage erscheint es geboten, diese Grundsätze auch auf die Prüfung des Vorliegens der Prozessvoraussetzung der gesetzlichen Vertretung (§ 4 ZPO) anzuwenden, zumal sich die amtswegige Prüfung der Prozessvoraussetzungen im Sinn des § 41 JN nicht nur auf die Zuständigkeit des Gerichtes, sondern auch auf das Vorliegen aller anderen Prozessvoraussetzungen zu erstrecken hat (T4)Vgl auch; Beisatz: Aus den Erwägungen der Judikatur zu den sogenannten „doppelrelevanten" Tatsachen vergleiche RS0056159, RS0050455) im Zusammenhang mit der Prüfung der Zuständigkeitsfrage erscheint es geboten, diese Grundsätze auch auf die Prüfung des Vorliegens der Prozessvoraussetzung der gesetzlichen Vertretung (Paragraph 4, ZPO) anzuwenden, zumal sich die amtswegige Prüfung der Prozessvoraussetzungen im Sinn des Paragraph 41, JN nicht nur auf die Zuständigkeit des Gerichtes, sondern auch auf das Vorliegen aller anderen Prozessvoraussetzungen zu erstrecken hat (T4) Veröff: SZ 2007/9 TE OGH 2013-06-06 6 Ob 72/13a Vgl; Beisatz: Im Zusammenhang mit doppelrelevanten Tatsachen hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob die diesbezüglichen Prozessbehauptungen schlüssig sind, immer nur den Einzelfall betrifft und damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bildet. (T5)Vgl; Beisatz: Im Zusammenhang mit doppelrelevanten Tatsachen hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob die diesbezüglichen Prozessbehauptungen schlüssig sind, immer nur den Einzelfall betrifft und damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bildet. (T5) TE OGH 2015-10-16 7 Ob 163/15v Auch TE OGH 2017-03-01 5 Ob 72/16y Auch; Veröff: SZ 2017/30 TE OGH 2018-03-28 6 Ob 19/18i Auch; nur: Für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage sind im Normalfall die Klageangaben maßgebend; die Behauptungen des Beklagten sind dann ebensowenig zu berücksichtigen wie die Aussagen der Zeugen und Parteien. Dieser Grundsatz kommt allerdings nur zum Tragen, wennd ie die Zuständigkeit oder Nichtzuständigkeit begründenden Tatsachen auch Anspruchsvoraussetzungen sind. (T6) Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Ob diese "doppelrelevanten Tatsachen" zutreffen (und demnach eine Stattgebung des Klagebegehrens verhindern), ist nicht im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung des angerufenen Gerichts zu entscheiden, sondern der Sachentscheidung vorbehalten. (T7) Veröff: SZ 2018/28 TE OGH 2019-03-25 8 Ob 31/19w Auch; Beisatz: Hier: Internationale Zuständigkeit. (T8) Beisatz wie T1; Beisatz: Auch der EuGH sprach bereits aus, dass das angerufene nationale Gericht im Fall des Bestreitens der Behauptungen des Klägers durch den Beklagten nicht verpflichtet ist, im Stadium der Ermittlung der Zuständigkeit ein Beweisverfahren durchzuführen, aber alle vorliegenden Informationen zu würdigen hat, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Beklagten gehören. (T9) TE OGH 2019-04-29 8 Ob 30/19y Auch; Nur: Für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit sind die Klageangaben maßgeblich. (T10) Beis wie T1 TE OGH 2019-06-27 8 Ob 45/19d nur T10; Beis wie T1 TE OGH 2021-04-28 7 Ob 65/21s Vgl; Beisatz: Das gilt nicht, wenn der unstrittige Wortlaut einer Vertragsbestimmung auszulegen ist. (T11) TE OGH 2021-05-26 7 Ob 82/21s Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2021-05-26 7 Ob 46/21x Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2021-05-26 7 Ob 74/21i Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2021-05-26 7 Ob 48/21s Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2021-05-26 7 Ob 73/21t Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2021-05-26 7 Ob 58/21m Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2021-05-26 7 Ob 72/21w Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2021-05-26 7 Ob 71/21y Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2021-05-26 7 Ob 89/21w Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2021-05-26 7 Ob 84/21k Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2021-05-31 5 Ob 193/20y Vgl; nur T10; Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 2022-04-08 17 Ob 12/21w Vgl TE OGH 2022-04-22 4 Ob 36/22f Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2023-06-27 4 Ob 96/23f vgl; Beisatz wie T1 Beisatz wie T9: Hier: Art 17 Abs 1 EuGVVO 2012 (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen) - "Ausrichten" auf den Wohnsitzstaat; "doing business" (T12)Beisatz wie T9: Hier: Artikel 17, Absatz eins, EuGVVO 2012 (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen) - "Ausrichten" auf den Wohnsitzstaat; "doing business" (T12) TE OGH 2024-01-25 4 Ob 116/23x vgl; Beisatz wie T1; nur T6; nur T10 TE OGH 2025-07-22 4 Ob 22/25a vgl; Beisatz nur wie T9; Beisatz nur wie T12 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0050455

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.