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{'item': ['1Ob141/72 (1Ob197/72)', '1Ob654/76', '6Ob4/84', '6Ob219/19b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0061373 Entscheidungsdatum30.08.1972 Geschäftszahl1Ob141/72 (1Ob197/72); 1Ob654/76; 6Ob4/84; 6Ob219/19b NormHGB §41;

§120

;

§161

;

§167Rechtssatz

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Aufstellung der Bilanz einer Kommanditgesellschaft Sache der geschäftsführenden Gesellschafter ist, die durch den Gesellschaftsvertrag oder durch einstimmigen Beschluss einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen werden kann. Die übrigen persönlich haftenden Gesellschafter haben gegen die mit dieser Aufgabe betrauten Gesellschafter einen klagbaren Anspruch auf Herstellung eines allen Anforderungen des Gesetzes und des Gesellschaftsvertrages entsprechenden Bilanzentwurfes. Von dieser Aufstellung der Bilanz ist allerdings die endgültige Feststellung zu unterscheiden; diese erfolgt durch sämtliche persönlich haftenden Gesellschafter, die gemäß § 41

die Bilanz zu unterzeichnen haben und damit nach außen hin die Verantwortung für die Richtigkeit übernehmen. Eine ordnungsgemäß aufgestellte Jahresbilanz verpflichtet jeden persönlich haftenden Gesellschafter zur Unterzeichnung dieser Bilanz. Mit der Unterzeichnung ist ein Anerkenntnis ihrer Richtigkeit verbunden, der solcherart festgestellten Bilanz kommt daher der Charakter eines Vertrages unter den Gesellschaftern zu.Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Aufstellung der Bilanz einer Kommanditgesellschaft Sache der geschäftsführenden Gesellschafter ist, die durch den Gesellschaftsvertrag oder durch einstimmigen Beschluss einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen werden kann. Die übrigen persönlich haftenden Gesellschafter haben gegen die mit dieser Aufgabe betrauten Gesellschafter einen klagbaren Anspruch auf Herstellung eines allen Anforderungen des Gesetzes und des Gesellschaftsvertrages entsprechenden Bilanzentwurfes. Von dieser Aufstellung der Bilanz ist allerdings die endgültige Feststellung zu unterscheiden; diese erfolgt durch sämtliche persönlich haftenden Gesellschafter, die gemäß Paragraph 41,

die Bilanz zu unterzeichnen haben und damit nach außen hin die Verantwortung für die Richtigkeit übernehmen. Eine ordnungsgemäß aufgestellte Jahresbilanz verpflichtet jeden persönlich haftenden Gesellschafter zur Unterzeichnung dieser Bilanz. Mit der Unterzeichnung ist ein Anerkenntnis ihrer Richtigkeit verbunden, der solcherart festgestellten Bilanz kommt daher der Charakter eines Vertrages unter den Gesellschaftern zu. EntscheidungstexteTE OGH 1972-08-30 1 Ob 141/72 Veröff: EvBl 1973/92 S 211 = HS 8081 = GesRZ 1973,118 (mit Anmerkung von Frotz und Baumann) TE OGH 1976-12-01 1 Ob 654/76 nur: Mit der Unterzeichnung ist ein Anerkenntnis ihrer Richtigkeit verbunden, der solcherart festgestellten Bilanz kommt daher der Charakter eines Vertrages unter den Gesellschaftern zu. (T1) TE OGH 1984-05-10 6 Ob 4/84 nur: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Aufstellung der Bilanz einer Kommanditgesellschaft Sache der geschäftsführenden Gesellschafter ist, die durch den Gesellschaftsvertrag oder durch einstimmigen Beschluss einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen werden kann. Die übrigen persönlich haftenden Gesellschafter haben gegen die mit dieser Aufgabe betrauten Gesellschafter einen klagbaren Anspruch auf Herstellung eines allen Anforderungen des Gesetzes und des Gesellschaftsvertrages entsprechenden Bilanzentwurfes. (T2) Veröff: SZ 57/92 = EvBl 1985/15 S 50 TE OGH 2020-01-23 6 Ob 219/19b Beisatz: Die Aufstellung des Jahresabschlusses ist Aufgabe der geschäftsführenden Gesellschafter. Von der Aufstellung des Jahresabschlusses ist allerdings dessen endgültige Feststellung zu unterscheiden. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0061373

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.