RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.08.1972 Geschäftszahl1Ob165/72 (1Ob192/72); 5Ob216/72; 5Ob241/72; 1Ob53/73; 5Ob118/73; 1Ob142/73; 1Ob138/73; 8Ob157/73; 2Ob188/73; 5Ob217/73; 2Ob215/73; 5Ob264/73; 7Ob81/74; 7Ob114/74; 6Ob120/74; 5Ob186/74; 7Ob161/74; 2Ob262/74; 6Ob13/75; 4Ob513/75; 2Ob39/75; 1Ob53/75; 6Ob55/75; 1Ob107/75; 4Ob591/75; 4Ob617/75; 7Ob228/75; 1Ob659/76; 2Ob545/77; 6Ob808/77; 6Ob586/78; 1Ob620/78; 6Ob606/78; 6Ob740/78; 4Ob575/79; 1Ob570/81; 6Ob679/81; 6Ob516/83; 1Ob677/83; 1Ob720/83; 1Ob530/84; 6Ob609/84; 3Ob566/84; 1Ob640/85; 8Ob643/86; 10Ob507/88; 7Ob712/88 NormABGB §166a; AußStrG §14 Abs2 B3; ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1; RechtssatzWird in einem Revisionsrekurs nicht nur geltend gemacht, daß die für die Bemessung des Unterhaltes eines unehelichen Kindes maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften innerhalb des dort gezogenen Rahmens falsch angewendet wurden, sondern gerügt, daß ein gesetzlicher Grundsatz für die Unterhaltsbemessung infolge Verkennung der Rechtslage nicht beachtet und daher aus einem Rechtsirrtum nicht in die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Ermessenserwägungen einbezogen wurde, geht es nicht um die bloße Bemessung des Unterhaltes, sondern um den Grund des Anspruches (hier: § 166 a ABGB Nichtberücksichtigung der Lebensverhältnisse des Vaters und der Mutter). § 14 Abs 2 AußStrG gilt daher nicht.Wird in einem Revisionsrekurs nicht nur geltend gemacht, daß die für die Bemessung des Unterhaltes eines unehelichen Kindes maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften innerhalb des dort gezogenen Rahmens falsch angewendet wurden, sondern gerügt, daß ein gesetzlicher Grundsatz für die Unterhaltsbemessung infolge Verkennung der Rechtslage nicht beachtet und daher aus einem Rechtsirrtum nicht in die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Ermessenserwägungen einbezogen wurde, geht es nicht um die bloße Bemessung des Unterhaltes, sondern um den Grund des Anspruches (hier: Paragraph 166, a ABGB Nichtberücksichtigung der Lebensverhältnisse des Vaters und der Mutter). Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG gilt daher nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1972/08/30 1 Ob 165/72 Veröff: SZ 45/87 = JBl 1973,265 (kritisch Hoyer) TE OGH 1972/11/07 5 Ob 216/72 TE OGH 1973/01/10 5 Ob 241/72 Beisatz: Von einer "Bemessung" des Unterhaltes kann nur gesprochen werden, wenn das Gericht aus den nach dem Gesetz maßgebenden Umständen auf die Höhe des dem Unterhaltsberechtigten gebührenden Unterhaltes schließt. Verkennt das Gericht die nach dem Gesetz maßgebenden Umstände und trifft es deshalb darüber keine Feststellungen, fehlen also die Grundlagen der Unterhaltsbemessung, verstößt der Revisionsrekurs, der diesen Fehler geltend macht, nicht gegen das Anfechtungsverbot des § 14 Abs 2 AußStrG Ablehnung von 8 Ob 219/69 = EFSlg 12686 als zu weitgehend. (T1) Veröff: JBl 1973,368 (kritisch Hoyer) = EvBl 1973/112 S 264 = ÖA 1974,60 Beisatz: Von einer "Bemessung" des Unterhaltes kann nur gesprochen werden, wenn das Gericht aus den nach dem Gesetz maßgebenden Umständen auf die Höhe des dem Unterhaltsberechtigten gebührenden Unterhaltes schließt. Verkennt das Gericht die nach dem Gesetz maßgebenden Umstände und trifft es deshalb darüber keine Feststellungen, fehlen also die Grundlagen der Unterhaltsbemessung, verstößt der Revisionsrekurs, der diesen Fehler geltend macht, nicht gegen das Anfechtungsverbot des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG Ablehnung von 8 Ob 219/69 = EFSlg 12686 als zu weitgehend. (T1) Veröff: JBl 1973,368 (kritisch Hoyer) = EvBl 1973/112 S 264 = ÖA 1974,60 TE OGH 1973/04/04 1 Ob 53/73 Beis wie T1; Beisatz: Hier: Berufswahl (T2) TE OGH 1973/07/04 5 Ob 118/73 Auch; Beisatz: Berücksichtigung der Bedürfnisse im Umfange eines sogenannten Regelbedarfes. (T3) Veröff: JBl 1974,41 TE OGH 1973/09/05 1 Ob 142/73 Beisatz: Eheliches Kind; offenbare Gesetzwidrigkeit wurde hier nicht angenommen. (T4) TE OGH 1973/09/19 1 Ob 138/73 TE OGH 1973/10/02 8 Ob 157/73 Auch; Beisatz: Keine Bemessungsfrage höchstens, wenn ausschließlich vom sogenannten Regelbedarf ausgegangen wurde. (T5) TE OGH 1973/11/22 2 Ob 188/73 Auch; Beisatz: Beachtung der gesetzlichen Grundsätze der Unterhaltsbemessung entscheidet. (T6) TE OGH 1973/12/12 5 Ob 217/73 Vgl; Beisatz: Es kann nicht gesagt werden, daß ein gesetzlicher Grundsatz jenen Zeitraum bestimme, der bei der Feststellung des maßgeblichen Durchschnittseinkommens des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen sei. (T7) TE OGH 1974/02/07 2 Ob 215/73 Auch; Beis wie T6 TE OGH 1974/02/20 5 Ob 264/73 Auch; Beis wie T6 TE OGH 1974/05/16 7 Ob 81/74 Beis wie T1; Beisatz: Nichtberücksichtigung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten. (T8) Veröff: RZ 1974/84 S 168 TE OGH 1974/07/04 7 Ob 114/74 Beisatz: Nichtberücksichtigung der Lebensverhältnisse (wirtschaftliche Lage und gesellschaftliche Stellung) der unehelichen Mutter und der Bedürfnisse des Kindes. (T9) Veröff: ÖA 1976,38 TE OGH 1974/09/05 6 Ob 120/74 TE OGH 1974/09/04 5 Ob 186/74 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1974/09/12 7 Ob 161/74 Auch; Beis wie T6 TE OGH 1974/10/03 2 Ob 262/74 Beisatz: Jedoch bleibt es Bemessungssache, wenn nur behauptet wird, daß die Lebensverhältnisse des Vaters nicht angemessen berücksichtigt worden seien. (T10) TE OGH 1975/02/20 6 Ob 13/75 Auch; Beis wie T10 TE OGH 1975/04/08 4 Ob 513/75 TE OGH 1975/03/20 2 Ob 39/75 TE OGH 1975/04/09 1 Ob 53/75 Beisatz: Uneheliches Kind, offenbare Gesetzwidrigkeit verneint. (T11) TE OGH 1975/05/16 6 Ob 55/75 Auch TE OGH 1975/06/25 1 Ob 107/75 Auch TE OGH 1975/10/07 4 Ob 591/75 TE OGH 1975/10/21 4 Ob 617/75 TE OGH 1975/12/04 7 Ob 228/75 TE OGH 1976/07/07 1 Ob 659/76 Beis wie T1; Veröff: SZ 49/95 TE OGH 1977/05/26 2 Ob 545/77 TE OGH 1978/01/19 6 Ob 808/77 Auch; Beisatz: Es ist aber eine Bemessungsfrage, ob das Rekursgericht die für die Unterhaltsbemessung nach dem Gesetz maßgebenden Umstände konkret im einzelnen richtig bewertet hat. (T12) TE OGH 1978/04/13 6 Ob 586/78 Beisatz: Hier: § 140 nF ABGB. (T13)Beisatz: Hier: Paragraph 140, nF ABGB. (T13) TE OGH 1978/05/22 1 Ob 620/78 Vgl auch TE OGH 1978/06/08 6 Ob 606/78 Beis wie T12 TE OGH 1978/11/09 6 Ob 740/78 TE OGH 1979/11/12 4 Ob 575/79 Auch; Beisatz: Die Frage, ob die Pflege und Betreuung eines Kindes durch die mütterliche Großmutter im Sinne des § 140 Abs 2 ABGB einer Betreuung im Haushalt der Mutter gleichgesetzt werden kann, betrifft die Auslegung eines gesetzlichen Leitsatzes des Unterhaltsrechtes und damit nicht die Unterhaltsbemessung, sondern den Grund des Anspruches. (T14) Veröff: EFSlg 35012 Auch; Beisatz: Die Frage, ob die Pflege und Betreuung eines Kindes durch die mütterliche Großmutter im Sinne des Paragraph 140, Absatz 2, ABGB einer Betreuung im Haushalt der Mutter gleichgesetzt werden kann, betrifft die Auslegung eines gesetzlichen Leitsatzes des Unterhaltsrechtes und damit nicht die Unterhaltsbemessung, sondern den Grund des Anspruches. (T14) Veröff: EFSlg 35012 TE OGH 1981/04/08 1 Ob 570/81 Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 54/52 = JBl 1982,267 = ÖA 1983,52 TE OGH 1981/07/08 6 Ob 679/81 Vgl auch; Beisatz: Soweit der Vater die unrichtige Anwendung der Umstandsklausel bekämpft und einwendet, die angefochtene Entscheidung entspreche auch nicht den gesetzlichen Bestimmungen des Lohnpfändungsgesetzes, handelt es sich um keine Bemessungsfragen. (T15) TE OGH 1983/05/19 6 Ob 516/83 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1983/07/13 1 Ob 677/83 nur: Wird nicht nur geltend gemacht, daß die für die Bemessung des Unterhaltes maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften innerhalb des dort gezogenen Rahmens falsch angewendet wurden, sondern gerügt, daß ein gesetzlicher Grundsatz für die Unterhaltsbemessung infolge Verkennung der Rechtslage nicht beachtet und daher aus einem Rechtsirrtum nicht in die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Ermessenserwägungen einbezogen wurde, geht es nicht um die bloße Bemessung des Unterhaltes, sondern um den Grund des Anspruches. (T16) Beis wie T1 TE OGH 1983/10/10 1 Ob 720/83 nur T16; Beis wie T1; Veröff: ÖA 1984,102 TE OGH 1984/04/04 1 Ob 530/84 Beis wie T14; Beis wie T4 TE OGH 1984/08/30 6 Ob 609/84 Auch; Beisatz: Hier: Die rekursgerichtliche Entscheidung nimmt auf die Lebensverhältnisse eines Elternteils der Minderjährigen bei der Begründung der Unterhaltsfestsetzung überhaupt nicht Bedacht. (T17) TE OGH 1984/10/24 3 Ob 566/84 nur T16 TE OGH 1985/09/16 1 Ob 640/85 Veröff: ÖA 1987,16 TE OGH 1986/10/23 8 Ob 643/86 nur T16 TE OGH 1988/09/20 10 Ob 507/88 Auch TE OGH 1988/12/15 7 Ob 712/88 Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Frage, ob die Sorgepflicht des Vaters für sein Adoptivkind bei Bemessung des Unterhalts seiner leiblichen Kinder (überhaupt) zu berücksichtigen ist, sowie ob und welche Auswirkungen die Erklärung des Vaters, er nehme die Adoption nicht zum Anlaß, eine Herabsetzung des Unterhalts für seine Kinder aus erster Ehe zu erreichen, auf das gegenständliche Verfahren hat, betrifft den Anspruchsgrund. (T18) RechtssatznummerRS0104932
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.