← Österreich

{'item': ['1Ob184/72', '6Ob22/76', '6Ob14/81', '6Ob4/93', '6Ob181/00m', '6Ob292/03i', '6Ob121/10b', '6Ob227/10s', '6Ob109/11i', '6Ob88/12b', '6Ob121/1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0063847 Entscheidungsdatum30.08.1972 Geschäftszahl1Ob184/72; 6Ob22/76; 6Ob14/81; 6Ob4/93; 6Ob181/00m; 6Ob292/03i; 6Ob121/10b; 6Ob227/10s; 6Ob109/11i; 6Ob88/12b; 6Ob121/12f; 6Ob156/13d; 2Ob129/16h; 2Ob220/16s; 2Ob202/17w; 2Ob148/17d; 2Ob38/20g NormKrnt HöfeG §12; Tir HöfeG §19 Abs1 RechtssatzBei der Bestimmung des Übernahmswertes hat der Ertragswert des geschlossenen Hofes der entscheidende Orientierungspunkt, aber doch nicht einzige Richtschnur zu sein, denn die Miterben sollen nicht leer ausgehen. Auf keinen Fall ist aber hiebei ein höherer Verkehrswert zu berücksichtigen, der sich nur daraus ergibt, dass der Hof oder ein Teil desselben nicht landwirtschaftlichen Zwecken - etwa zur Verwendung als Baugrund - zugeführt werden könnte. EntscheidungstexteTE OGH 1972-08-30 1 Ob 184/72 Veröff: SZ 45/89 TE OGH 1976-12-16 6 Ob 22/76 nur: Bei der Bestimmung des Übernahmswertes hat der Ertragswert des geschlossenen Hofes der entscheidende Orientierungspunkt, aber doch nicht einzige Richtschnur zu sein. (T1) TE OGH 1981-10-07 6 Ob 14/81 nur T1; Beisatz: Da die Lebensfähigkeit des Hofes nicht beeinträchtigt werden soll. (T2) TE OGH 1993-05-27 6 Ob 4/93 nur: Auf keinen Fall ist aber hiebei ein höherer Verkehrswert zu berücksichtigen, der sich nur daraus ergibt, dass der Hof oder ein Teil desselben nicht landwirtschaftlichen Zwecken - etwa zur Verwendung als Baugrund - zugeführt werden könnte. (T3) TE OGH 2000-07-13 6 Ob 181/00m Vgl auch; Beisatz: Die ausschließliche Heranziehung des Ertragswertes als maßgeblichen Orientierungspunkt hat nur dann ihre Berechtigung, wenn durch die damit bewirkte Begünstigung des Anerben die Existenz eines Betriebes sichergestellt wird. Wenn dies von vorneherein nicht möglich ist, käme die von der Anerbin angestrebte Wahrung des Grundsatzes des Wohlbestehenkönnens ausschließlich einer sachlich nicht gerechtfertigten Enteignung der weichenden Miterben gleich. Bei der Wertermittlung darf der Verkehrswert jedenfalls dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn Ertragswert und Verkehrswert weit auseinanderklaffen. (T4) TE OGH 2004-01-29 6 Ob 292/03i Vgl aber; Beisatz: Wenn Baugrundstücke zu einem schon zu Lebzeiten übergebenen geschlossenen Hof gehören, ist bei der Wertermittlung im Pflichtteilsprozess im Sinne der Wertungen des § 25 Tir HöfeG nur dann der den Übernehmer begünstigende Ertragswert maßgeblich, wenn die Grundstücke für Zwecke des bäuerlichen Betriebes benötigt werden, ansonsten aber der Verkehrswert. (T5); Veröff: SZ 2004/16Vgl aber; Beisatz: Wenn Baugrundstücke zu einem schon zu Lebzeiten übergebenen geschlossenen Hof gehören, ist bei der Wertermittlung im Pflichtteilsprozess im Sinne der Wertungen des Paragraph 25, Tir HöfeG nur dann der den Übernehmer begünstigende Ertragswert maßgeblich, wenn die Grundstücke für Zwecke des bäuerlichen Betriebes benötigt werden, ansonsten aber der Verkehrswert. (T5); Veröff: SZ 2004/16 TE OGH 2010-09-01 6 Ob 121/10b nur: Bei der Bestimmung des Übernahmswertes hat der Ertragswert des geschlossenen Hofes der entscheidende Orientierungspunkt, aber doch nicht einzige Richtschnur zu sein, denn die Miterben sollen nicht leer ausgehen. (T6); Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2010-11-17 6 Ob 227/10s nur T6; Beis wie T4 TE OGH 2011-07-18 6 Ob 109/11i nur T6; Beis wie T4 nur: Bei der Wertermittlung darf der Verkehrswert jedenfalls dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn Ertragswert und Verkehrswert weit auseinanderklaffen. (T7) TE OGH 2012-05-24 6 Ob 88/12b Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung bildet die Ermittlung des Übernahmswerts wegen der regelmäßigen Einzelfallbezogenheit dieser Frage keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T8); Beisatz: Im Hinblick auf die von den Anerbengesetzen verfolgte Zielsetzung, nämlich der Erhaltung einer krisenfesten landwirtschaftlichen Struktur, und den Umstand, dass die Miterben ohnedies in Geld abzufinden sind, liegt in der Regelung, wonach ein Anerbe den Hof zu einem begünstigten Übernahmspreis übernehmen kann, kein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. (T9)Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung bildet die Ermittlung des Übernahmswerts wegen der regelmäßigen Einzelfallbezogenheit dieser Frage keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T8); Beisatz: Im Hinblick auf die von den Anerbengesetzen verfolgte Zielsetzung, nämlich der Erhaltung einer krisenfesten landwirtschaftlichen Struktur, und den Umstand, dass die Miterben ohnedies in Geld abzufinden sind, liegt in der Regelung, wonach ein Anerbe den Hof zu einem begünstigten Übernahmspreis übernehmen kann, kein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. (T9) TE OGH 2012-06-22 6 Ob 121/12f Beis wie T4; Beisatz: Diese zum Tiroler Höfegesetz entwickelte Rechtsprechung kann in Anbetracht der gleichen Zielsetzung des Kärntner ErbhöfeG auch auf die Kärntner Rechtslage übertragen werden. (T10) TE OGH 2013-10-24 6 Ob 156/13d Vgl; nur T6; Beis wie T4 TE OGH 2017-07-27 2 Ob 129/16h Auch; Veröff: SZ 2017/82 TE OGH 2017-10-24 2 Ob 220/16s nur T6; Beis wie T4 TE OGH 2018-02-27 2 Ob 202/17w Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T10 TE OGH 2018-04-25 2 Ob 148/17d Vgl auch; nur T6; Beis wie T8; Beisatz: Ist ein nach TirHöfeG zwar formalrechtlich bestehender geschlossener, tatsächlich aber nicht existierender Hof abzufinden, kann der Gesetzeszweck, nämlich die Erhaltung eines lebensfähigen bäuerlichen Betriebs, keinesfalls erreicht werden. In einem solchen Fall ist die Festsetzung des Übernahmspreises nahe dem Verkehrswert zulässig. (T11) TE OGH 2020-08-06 2 Ob 38/20g Vgl; Beisatz: Zur Differenzierung zwischen den Fallgruppen. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0063847

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.