RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021733 Entscheidungsdatum15.10.2024 Geschäftszahl1Ob188/72; 1Ob62/73; 5Ob2104/96i; 2Ob258/97y; 10ObS185/01f; 10ObS370/01m; 10ObS121/07b; 3Ob186/09p; 3Ob237/11s; 3Ob241/13g; 3Ob31/14a; 3Ob35/20y; 2Ob173/21m; 4Ob17/23p; 2Ob47/24m NormABGB §92 C6 ABGB §1152 C5 MG §19 Abs2 Z11 A RechtssatzEine Lebensgemeinschaft ist ein jederzeit lösbares familienrechtsähnliches Verhältnis, das der Ehe nachgebildet, aber von geringerer Festigkeit ist; zu ihrem Wesen gehört neben der Wohnungsgemeinschaft in der Regel wiederkehrender Geschlechtsverkehr, wogegen die Wirtschaftsgemeinschaft nicht unbedingt bestehen muss und andererseits allein auch nicht genügt. Die Parteien müssen sich jedoch im Kampf gegen alle Nöte des Lebens beistehen und daher auch gemeinsam an den zur Bestreitung des Unterhaltes verfügbaren Gütern teilhaben. EntscheidungstexteTE OGH 1972-08-30 1 Ob 188/72 Veröff: MietSlg 24609 = Arb 9031 TE OGH 1973-04-04 1 Ob 62/73 Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 188/72 TE OGH 1996-05-21 5 Ob 2104/96i Vgl; Beisatz: Hier: Es bestand eine Geschlechtsgemeinschaft, jedoch keine Wirtschaftsgemeinschaft, daher keine Lebensgemeinschaft (eine bloße Geschlechtsgemeinschaft, gemeinsame Wochenendausflüge und ein häufiger Aufenthalt des Mannes in der Wohnung der Frau). (T1) TE OGH 1997-10-09 2 Ob 258/97y Ähnlich TE OGH 2001-07-30 10 ObS 185/01f Vgl auch; Beisatz: Die nichteheliche Lebensgemeinschaft stellt ein von der Rechtsordnung in einzelnen Bestimmungen anerkanntes und rechtlich geschütztes familienrechtsähnliches Verhältnis dar. Wenngleich die Lebensgemeinschaft - anders als die Ehe - keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Partner begründet und der Lebensgefährte anders als ein Ehepartner nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, so ist doch bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen. (T2) Beisatz: Ein ausdrückliches Verbot einer Schlechterstellung von Lebensgefährten gegenüber verheirateten Personen gibt es in der Rechtsordnung nicht explizit. Im Privatrecht, Abgabenrecht, Förderungsrecht und Sozialrecht finden sich Gleichstellungen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Ehe dort, wo ein Lebensgefährte vom anderen "eheähnlich" unterhalten wird oder zumindest gemeinsames Wirtschaften vorliegt. (T3) TE OGH 2002-05-14 10 ObS 370/01m Vgl auch; Beis wie T2 nur: Ist doch bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen. (T4) TE OGH 2007-12-18 10 ObS 121/07b Auch; nur: Unter einer Lebensgemeinschaft wird ein jederzeit lösbares familienrechtsähnliches Verhältnis verstanden, das der Ehe nachgebildet, aber von geringerer Festigkeit ist. (T5) Beisatz: Hier: Das Zusammenleben von Mutter und Sohn kann unzweifelhaft nicht als Lebensgemeinschaft angesehen werden. (T6) Veröff: SZ 2007/202 TE OGH 2009-10-22 3 Ob 186/09p Beisatz: Hier: Fehlende Wohngemeinschaft, aber Geschlechts- und zumindest teilweise Wirtschaftsgemeinschaft. (T7) TE OGH 2012-04-18 3 Ob 237/11s Auch; nur T5; Beisatz: Unter einer Lebensgemeinschaft wird auch ein eheähnlicher Zustand verstanden, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. (Hier: fehlende ausreichende Wirtschaftsgemeinschaft). (T8) TE OGH 2014-03-19 3 Ob 241/13g Auch TE OGH 2014-05-21 3 Ob 31/14a Vgl TE OGH 2020-04-20 3 Ob 35/20y Vgl; nur T5 TE OGH 2021-11-25 2 Ob 173/21m Beisatz nur wie T5 Anm: Veröff: SZ 2021/104Anmerkung, Veröff: SZ 2021/104 TE OGH 2023-06-27 4 Ob 17/23p nur T5 Beisatz: Hier: Nichtvorliegen einer Lebensgemeinschaft, in Ermangelung einer Geschlechts- und Wohngemeinschaft sowie hinreichend gemeinsamen Wirtschaftens. (T9) TE OGH 2024-10-15 2 Ob 47/24m vgl; Beisatz: Hier hinsichtlich der Frage, ob eine Lebensgemeinschaft mit dem Erblasser aufgehoben wurde. (T10) nur: Die Lebensgemeinschaft beinhaltet im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, jedoch müssen nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0021733
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.