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{'item': ['7Ob154/72', '6Ob119/74', '5Ob625/76', '1Ob2/79', '1Ob17/80', '1Ob35/86', '1Ob30/94', '1Ob44/95', '1Ob2003/96g', '1Ob221/14b', '1Ob119/14b']

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010957 Entscheidungsdatum30.08.1972 Geschäftszahl7Ob154/72; 6Ob119/74; 5Ob625/76; 1Ob2/79; 1Ob17/80; 1Ob35/86; 1Ob30/94; 1Ob44/95; 1Ob2003/96g; 1Ob221/14b; 1Ob119/14b NormABGB §382; ABGB §383; oö FischereiG 1895 §4 RechtssatzDie auf § 382 ABGB beruhenden Befugnis zum freien Fischfang wurde durch das Reichsfischereigesetz vom 25.04.1885 grundsätzlich beseitigt; seither können Fische nicht mehr als freistehende Sachen im Sinne des § 382 ABGB angesehen werden, das Fischereirecht wurde damit zu einem Privatrecht, welches durch die positivrechtlichen Anordnungen der einzelnen Fischereilandesgesetze bestimmten Rechtsträgern zugewiesen wurde. Gemäß § 4 oö FischereiG 02.05.1895 stehen alle Fischereirechte, die nicht auf Grund eines bestimmten Privatrechtes, von anderen Personen ausgeübt werden dürfen, künftig entweder den Gemeinden - bei natürlichen Gewässern - oder den Grundeigentümern - bei künstlichen Gewässern - zu. Die angeführten Rechtsträger sind daher seither kraft Gesetzes zur Ausübung der jeweiligen Fischereirechte befugt, sofern dieser Ausübung kein Privatrechtstitel einer anderen Person entgegensteht.Die auf Paragraph 382, ABGB beruhenden Befugnis zum freien Fischfang wurde durch das Reichsfischereigesetz vom 25.04.1885 grundsätzlich beseitigt; seither können Fische nicht mehr als freistehende Sachen im Sinne des Paragraph 382, ABGB angesehen werden, das Fischereirecht wurde damit zu einem Privatrecht, welches durch die positivrechtlichen Anordnungen der einzelnen Fischereilandesgesetze bestimmten Rechtsträgern zugewiesen wurde. Gemäß Paragraph 4, oö FischereiG 02.05.1895 stehen alle Fischereirechte, die nicht auf Grund eines bestimmten Privatrechtes, von anderen Personen ausgeübt werden dürfen, künftig entweder den Gemeinden - bei natürlichen Gewässern - oder den Grundeigentümern - bei künstlichen Gewässern - zu. Die angeführten Rechtsträger sind daher seither kraft Gesetzes zur Ausübung der jeweiligen Fischereirechte befugt, sofern dieser Ausübung kein Privatrechtstitel einer anderen Person entgegensteht. EntscheidungstexteTE OGH 1972-08-30 7 Ob 154/72 Veröff: EvBl 1973/2 S 15 TE OGH 1974-07-11 6 Ob 119/74 Veröff: SZ 47/88 = EvBl 1975/73 S 155 TE OGH 1976-11-02 5 Ob 625/76 Beisatz nur: Gemäß § 4 oö FischereiG 02.05.1895 stehen alle Fischereirechte, die nicht auf Grund eines bestimmten Privatrechtes, von anderen Personen ausgeübt werden dürfen, künftig entweder den Gemeinden - bei natürlichen Gewässern - oder den Grundeigentümern - bei künstlichen Gewässern - zu. Die angeführten Rechtsträger sind daher seither kraft Gesetzes zur Ausübung der jeweiligen Fischereirechte befugt, sofern dieser Ausübung kein Privatrechtstitel einer anderen Person entgegensteht. (T1) Beisatz nur: Gemäß Paragraph 4, oö FischereiG 02.05.1895 stehen alle Fischereirechte, die nicht auf Grund eines bestimmten Privatrechtes, von anderen Personen ausgeübt werden dürfen, künftig entweder den Gemeinden - bei natürlichen Gewässern - oder den Grundeigentümern - bei künstlichen Gewässern - zu. Die angeführten Rechtsträger sind daher seither kraft Gesetzes zur Ausübung der jeweiligen Fischereirechte befugt, sofern dieser Ausübung kein Privatrechtstitel einer anderen Person entgegensteht. (T1) Beisatz: Diese müsste einen solchen behaupten und beweisen. (T2) TE OGH 1979-03-30 1 Ob 2/79 nur: Die auf § 382 ABGB beruhenden Befugnis zum freien Fischfang wurde durch das Reichsfischereigesetz vom 25.04.1885 grundsätzlich beseitigt; seither können Fische nicht mehr als freistehende Sachen im Sinne des § 382 ABGB angesehen werden, das Fischereirecht wurde damit zu einem Privatrecht, welches durch die positivrechtlichen Anordnungen der einzelnen Fischereilandesgesetze bestimmten Rechtsträgern zugewiesen wurde. (T3)nur: Die auf Paragraph 382, ABGB beruhenden Befugnis zum freien Fischfang wurde durch das Reichsfischereigesetz vom 25.04.1885 grundsätzlich beseitigt; seither können Fische nicht mehr als freistehende Sachen im Sinne des Paragraph 382, ABGB angesehen werden, das Fischereirecht wurde damit zu einem Privatrecht, welches durch die positivrechtlichen Anordnungen der einzelnen Fischereilandesgesetze bestimmten Rechtsträgern zugewiesen wurde. (T3) TE OGH 1980-06-02 1 Ob 17/80 nur T1; nur T2; Beisatz: Fischereirecht am Sipperlbach und Wurmbach - Grabenbach (T4) TE OGH 1986-11-17 1 Ob 35/86 Auch; nur T3; Veröff: SZ 59/200 TE OGH 1995-02-27 1 Ob 30/94 nur T3; Veröff: SZ 68/41 TE OGH 1996-06-25 1 Ob 44/95 Auch; nur: Das Fischereirecht wurde damit zu einem Privatrecht, welches durch die positivrechtlichen Anordnungen der einzelnen Fischereilandesgesetze bestimmten Rechtsträgern zugewiesen wurde. (T5) Veröff: SZ 69/144 TE OGH 1996-11-26 1 Ob 2003/96g TE OGH 2015-03-03 1 Ob 221/14b Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 2015/15 TE OGH 2015-03-19 1 Ob 119/14b Vgl; Veröff: SZ 2015/20 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0010957

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.