← Österreich

{'item': '3Ob86/72; 3Ob205/73; 1Ob682/80; 4Ob395/81; 2Ob6/92; 2Ob65/92; 10ObS2016/96k; 8ObS204/00h; 10ObS220/01b; 10ObS219/01f; Rkv1/01; 10ObS294/01k;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009099 Entscheidungsdatum18.11.2025 Geschäftszahl3Ob86/72; 3Ob205/73; 1Ob682/80; 4Ob395/81; 2Ob6/92; 2Ob65/92; 10ObS2016/96k; 8ObS204/00h; 10ObS220/01b; 10ObS219/01f; Rkv1/01; 10ObS294/01k; 10ObS24/02f; 10ObS226/01k; 3Ob203/04f; 5Ob118/07z; 6Ob200/08t; 6Ob219/08m; 7Ob13/10b; 8ObA12/10p; 5Ob6/11k; 2Ob131/11w; 10ObS50/12v; 7Ob215/11k; 7Ob212/11v; 2Ob165/13y; 9Ob27/14g; 5Ob220/13h; 10ObS63/14h; 5Ob88/15z; 6Ob218/15z; 10ObS91/17f; 9ObA147/17h; 1Ob61/19f; 5Ob19/19h; 5Ob158/18y; 5Ob70/19h; 9ObA87/19p; 2Ob35/20s; 5Ob130/20h; 8ObA83/20v; 19Ob2/21i; 10ObS39/24v; 9ObA94/24z; 10ObS81/25x; 10ObS120/25g NormABGB §6 ABGB §7 RechtssatzDie Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden; es ist hingegen nicht ihre Aufgabe, im Wege einer allzu weitherzigen Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst haben, eine Gesetzesänderung vorzunehmen; unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern, ist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung (vgl SZ 40/154).Die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden; es ist hingegen nicht ihre Aufgabe, im Wege einer allzu weitherzigen Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst haben, eine Gesetzesänderung vorzunehmen; unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern, ist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung vergleiche SZ 40/154). EntscheidungstexteTE OGH 1972-08-31 3 Ob 86/72 Veröff: SZ 45/90 = EvBl 1973/299 S 76 TE OGH 1973-12-18 3 Ob 205/73 Veröff: SZ 46/123 = EvBl 1974/199 S 440 = MietSlg 25.609 TE OGH 1980-10-31 1 Ob 682/80 Veröff: ÖAmtsVmd 1982,45 TE OGH 1981-10-20 4 Ob 395/81 nur: Unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern, ist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung. (T1); Beisatz: § 8 Abs 1 JN im Hinblick auf § 147 Abs 2 PatG. (T2).nur: Unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern, ist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung. (T1); Beisatz: Paragraph 8, Absatz eins, JN im Hinblick auf Paragraph 147, Absatz 2, PatG. (T2). TE OGH 1992-07-01 2 Ob 6/92 TE OGH 1993-04-29 2 Ob 65/92 Veröff: ZVR 1994/15 S 23 TE OGH 1996-04-09 10 ObS 2016/96k TE OGH 2000-11-09 8 ObS 204/00h TE OGH 2001-07-30 10 ObS 220/01b Auch TE OGH 2001-07-30 10 ObS 219/01f Auch TE OGH 2001-11-28 Rkv 1/01 Auch; Beisatz: Das bloß rechtspolitisch Erwünschte ist keine ausreichende Grundlage für die ergänzende Rechtsfindung durch Analogie. (T3) TE OGH 2002-01-29 10 ObS 294/01k Auch TE OGH 2002-01-29 10 ObS 24/02f TE OGH 2002-04-16 10 ObS 226/01k TE OGH 2004-11-24 3 Ob 203/04f Vgl auch TE OGH 2007-07-13 5 Ob 118/07z Veröff: SZ 2007/113 TE OGH 2008-11-06 6 Ob 200/08t Auch; Beisatz: Hier: § 42 KBGG idF BGBl I 2007/

  1. (T4)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 42, KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2007/
  2. (T4) TE OGH 2008-11-06 6 Ob 219/08m Auch; Beis wie T4 TE OGH 2010-03-17 7 Ob 13/10b Auch TE OGH 2010-11-04 8 ObA 12/10p Auch; nur T1 TE OGH 2011-02-09 5 Ob 6/11k TE OGH 2012-02-14 2 Ob 131/11w Auch; Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit dem Dienstgeberhaftungsprivileg nach § 333 ASVG. (T5)Auch; Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit dem Dienstgeberhaftungsprivileg nach Paragraph 333, ASVG. (T5) TE OGH 2012-05-03 10 ObS 50/12v Auch TE OGH 2012-02-27 7 Ob 215/11k Auch Veröff: SZ 2012/21 TE OGH 2012-02-27 7 Ob 212/11v nur: Den Gerichten kommt nämlich nicht die Aufgabe zu, im Wege einer allzu weitherzigen Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst haben, eine Gesetzesänderung vorzunehmen. (T6) TE OGH 2013-11-14 2 Ob 165/13y Beisatz: Hier: Problematik des Mietzinsminderungsanspruchs nach Mängelbehebung durch den Mieter; keine analoge Anwendung des § 1096 ABGB mangels planwidriger Gesetzeslücke. Mit ausführlicher Darstellung der Gesetzesmaterialien zur WRN
  3. (T7)Beisatz: Hier: Problematik des Mietzinsminderungsanspruchs nach Mängelbehebung durch den Mieter; keine analoge Anwendung des Paragraph 1096, ABGB mangels planwidriger Gesetzeslücke. Mit ausführlicher Darstellung der Gesetzesmaterialien zur WRN
  4. (T7) TE OGH 2014-06-25 9 Ob 27/14g nur T1 TE OGH 2014-09-26 5 Ob 220/13h Auch; Beisatz: Der Ansicht, dass eine dem Gesetzeszweck Rechnung tragende Auslegung des § 18b MRG nicht nur eine korrigierende Auslegung seines Anwendungsbereichs auf landesgesetzlich geförderte Arbeiten, sondern auch eine korrigierende Auslegung dahin, dass in jenen Fällen, in denen nach den landesgesetzlichen Regelungen ein längerer Rückzahlungszeitraum als zehn Jahre vorgesehen sei, steht der klare und zwingende Gesetzeswortlaut betreffend die Laufzeit des geförderten oder (Förderungs-)Darlehens entgegen, welcher nach dem Wortlaut des § 18b MRG 10 Jahre nicht übersteigen darf. (T8)Auch; Beisatz: Der Ansicht, dass eine dem Gesetzeszweck Rechnung tragende Auslegung des Paragraph 18 b, MRG nicht nur eine korrigierende Auslegung seines Anwendungsbereichs auf landesgesetzlich geförderte Arbeiten, sondern auch eine korrigierende Auslegung dahin, dass in jenen Fällen, in denen nach den landesgesetzlichen Regelungen ein längerer Rückzahlungszeitraum als zehn Jahre vorgesehen sei, steht der klare und zwingende Gesetzeswortlaut betreffend die Laufzeit des geförderten oder (Förderungs-)Darlehens entgegen, welcher nach dem Wortlaut des Paragraph 18 b, MRG 10 Jahre nicht übersteigen darf. (T8) TE OGH 2014-09-30 10 ObS 63/14h Auch; Veröff: SZ 2014/90 TE OGH 2015-10-30 5 Ob 88/15z Beis wie T3 TE OGH 2015-11-26 6 Ob 218/15z Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Trennung des Rückführungsverfahrens nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) in Titel- und Vollstreckungsverfahren und sich daraus ergebende mehrfache Rechtsmittelmöglichkeiten, die zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen können. (T9) TE OGH 2017-09-13 10 ObS 91/17f Auch; Beisatz: Wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes in seinem wörtlichen (nächstliegenden) Verständnis keine offenbaren Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provoziert, weil sie mit vorhandenen Wertungen konsistent ist, ist es nicht Aufgabe der Gerichte, durch eine weite Interpretation rechtspolitische oder wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst haben, Gesetzesänderungen vorzunehmen. (T10) TE OGH 2018-02-27 9 ObA 147/17h Auch TE OGH 2019-04-30 1 Ob 61/19f TE OGH 2019-05-21 5 Ob 19/19h Auch TE OGH 2019-06-13 5 Ob 158/18y Auch; Beis wie T10 TE OGH 2019-06-13 5 Ob 70/19h Auch TE OGH 2019-07-23 9 ObA 87/19p Auch; nur T1 TE OGH 2020-04-07 2 Ob 35/20s nur T1; Beisatz: Hier: Erfordernis des eigenhändig geschriebenen Zeugenzusatzes in § 579 Abs 2 ABGB idF ErbRÄG
  5. (T11)nur T1; Beisatz: Hier: Erfordernis des eigenhändig geschriebenen Zeugenzusatzes in Paragraph 579, Absatz 2, ABGB in der Fassung ErbRÄG
  6. (T11) TE OGH 2020-09-02 5 Ob 130/20h Beisatz: Hier: Keine aktorische Kaution im wohnrechtliche Außerstreitverfahren. (T12) Anm: Veröff: SZ 2020/76Anmerkung, Veröff: SZ 2020/76 TE OGH 2020-10-23 8 ObA 83/20v Vgl; Beisatz: Hier: Die Zielsetzung des AMFG, der Arbeitsmarktverwaltung in den definierten, besonders herausfordernden Situationen Zeit zur Prüfung von arbeitsmarktpolitischen Lösungsmöglichkeiten zu geben, ändert daher nichts daran, dass der Gesetzgeber des § 45a AMFG sich dazu entschlossen hat, feste numerische Schwellenwerte für die Verständigungspflicht und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen zu normieren. Es kann ihm nicht unterstellt werden, dabei die einer solchen Regelungstechnik stets immanente Möglichkeit von Grenzfällen übersehen zu haben, die zwar ebenfalls von Zweck und Ziel der Bestimmung, aber nicht von ihrem Wirkungsbereich erfasst sind. (T13)Vgl; Beisatz: Hier: Die Zielsetzung des AMFG, der Arbeitsmarktverwaltung in den definierten, besonders herausfordernden Situationen Zeit zur Prüfung von arbeitsmarktpolitischen Lösungsmöglichkeiten zu geben, ändert daher nichts daran, dass der Gesetzgeber des Paragraph 45 a, AMFG sich dazu entschlossen hat, feste numerische Schwellenwerte für die Verständigungspflicht und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen zu normieren. Es kann ihm nicht unterstellt werden, dabei die einer solchen Regelungstechnik stets immanente Möglichkeit von Grenzfällen übersehen zu haben, die zwar ebenfalls von Zweck und Ziel der Bestimmung, aber nicht von ihrem Wirkungsbereich erfasst sind. (T13) TE OGH 2022-02-24 19 Ob 2/21i Vgl TE OGH 2024-07-09 10 ObS 39/24v vgl; Beisatz: Hier: § 252 Abs 1 Z 4 ASVG. (T14)vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG. (T14) TE OGH 2025-06-25 9 ObA 94/24z Beisatz: Hier: Auch bei internationalen Dienstverhältnissen ist für die Anwendung der Regelungen des allgemeinen Kündigungsschutzes ein in Österreich gelegener Betrieb erforderlich. Ob dieses Konzept in seiner derzeitigen Ausprägung noch zeitgemäß ist und den Anforderungen der modernen digitalisierten Arbeitswelt entspricht, ist nicht von den Gerichten zu beantworten. (T15) TE OGH 2025-09-16 10 ObS 81/25x vgl TE OGH 2025-11-18 10 ObS 120/25g vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0009099

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.