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{'item': ['10Os126/72', '10Os181/72']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.09.1972 Geschäftszahl10Os126/72; 10Os181/72 NormUSchG 1960 §1 Abs1; RechtssatzDie Bestimmung des § 1 Abs 1 USchG hebt ausdrücklich hervor, daß sie nicht nur verwirklicht ist, wenn durch die dort umschriebene gröbliche Unterhaltsverletzung der Unterhalt oder die Erziehung eines nach dem Gesetz Unterhaltsberechtigten tatsächlich gefährdet wurde, sondern auch dann, wenn eine solche Gefährdung ohne Hilfe von anderer Seite eingetreten wäre. Die Rechtsansicht, wonach der Umstand, daß die öffentliche Fürsorge für den vollen Unterhalt jedes durch sie auf einem Pflegeplatz untergebrachten Kindes unabhängig vom Einlangen oder Nichteinlangen von Unterhaltsbeiträgen der hiezu gesetzlich verpflichteten Personen von vornherein aufkommt, sowie das Wissen des säumigen Unterhaltspflichtigen um diese Tatsache der Annahme der Tatbildmäßigkeit der gröblichen Nichterbringung zumutbarer Unterhaltsleistungen im Wege stehe, ist daher mit der Bestimmung des § 1 Abs 1 des USchG völlig unvereinbar.Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, USchG hebt ausdrücklich hervor, daß sie nicht nur verwirklicht ist, wenn durch die dort umschriebene gröbliche Unterhaltsverletzung der Unterhalt oder die Erziehung eines nach dem Gesetz Unterhaltsberechtigten tatsächlich gefährdet wurde, sondern auch dann, wenn eine solche Gefährdung ohne Hilfe von anderer Seite eingetreten wäre. Die Rechtsansicht, wonach der Umstand, daß die öffentliche Fürsorge für den vollen Unterhalt jedes durch sie auf einem Pflegeplatz untergebrachten Kindes unabhängig vom Einlangen oder Nichteinlangen von Unterhaltsbeiträgen der hiezu gesetzlich verpflichteten Personen von vornherein aufkommt, sowie das Wissen des säumigen Unterhaltspflichtigen um diese Tatsache der Annahme der Tatbildmäßigkeit der gröblichen Nichterbringung zumutbarer Unterhaltsleistungen im Wege stehe, ist daher mit der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, des USchG völlig unvereinbar. EntscheidungstexteTE OGH 1972/09/05 10 Os 126/72 Veröff: EvBl 1973/48 S 105 TE OGH 1972/12/19 10 Os 181/72 nur: Die Rechtsansicht, wonach der Umstand, daß die öffentliche Fürsorge für den vollen Unterhalt jedes durch sie auf einem Pflegeplatz untergebrachten Kindes unabhängig vom Einlangen oder Nichteinlangen von Unterhaltsbeiträgen der hiezu gesetzlich verpflichteten Personen von vornherein aufkommt, sowie das Wissen des säumigen Unterhaltspflichtigen um diese Tatsache der Annahme der Tatbildmäßigkeit der gröblichen Nichterbringung zumutbarer Unterhaltsleistungen im Wege stehe, ist daher mit der Bestimmung des § 1 Abs 1 des USchG völlig unvereinbar. (T1) nur: Die Rechtsansicht, wonach der Umstand, daß die öffentliche Fürsorge für den vollen Unterhalt jedes durch sie auf einem Pflegeplatz untergebrachten Kindes unabhängig vom Einlangen oder Nichteinlangen von Unterhaltsbeiträgen der hiezu gesetzlich verpflichteten Personen von vornherein aufkommt, sowie das Wissen des säumigen Unterhaltspflichtigen um diese Tatsache der Annahme der Tatbildmäßigkeit der gröblichen Nichterbringung zumutbarer Unterhaltsleistungen im Wege stehe, ist daher mit der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, des USchG völlig unvereinbar. (T1) RechtssatznummerRS0076699

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.