RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038062 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl1Ob162/72; 7Ob169/73; 4Ob48/74 (4Ob53/74); 4Ob599/75; 7Ob638/87; 4Ob129/90; 1Ob553/92; 3Ob526/92; 4Ob71/95; 4Ob69/95; 9ObA2091/96g; 8ObA59/97b; 9ObA10/97d; 1Ob55/99s; 3Ob36/99m; 10ObS9/01y; 4Ob210/03s; 4Ob66/05t; 8Ob33/10a; 8Ob3/10i; 5Ob242/10i; 4Ob215/10m; 4Ob130/11p; 6Ob195/12p; 9Ob73/16z; 4Ob217/18t; 1Ob128/21m; 4Ob107/21w; 9ObA7/25g; 10Ob68/24h; 8Ob65/25d; 1Ob159/25a NormZPO §226 IVZPO §226 römisch vier RechtssatzDas Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung jedes Anspruches (EvBl 1957/302); besteht es nicht, ist die Fällung eines dem Klagebegehren stattgebenden Urteiles zu verweigern (EvBl 1972/20). EntscheidungstexteTE OGH 1972-09-06 1 Ob 162/72 Veröff: HS 8027/7 TE OGH 1973-10-03 7 Ob 169/73 TE OGH 1974-10-01 4 Ob 48/74 Veröff: IndS 1975 H5/960 = Arb 9256 = ZAS 1975,182 = SozM IA/1083 TE OGH 1975-11-04 4 Ob 599/75 Veröff: SZ 48/116 = EvBl 1976/95 S 184 TE OGH 1987-07-09 7 Ob 638/87 Auch; Beisatz: Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses führt zur Abweisung der Klage als unbegründet. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Kläger schon über einen Exekutionstitel zur Durchsetzung seines Anspruches verfügt bzw wenn der Kläger das mit der Klage verfolgte Rechtsschutzziel schon erreicht hat. (T1) TE OGH 1990-10-09 4 Ob 129/90 Auch TE OGH 1992-03-18 1 Ob 553/92 Auch; Veröff: EvBl 1992/153 S 623 TE OGH 1992-07-08 3 Ob 526/92 Auch; Beis wie T1 nur: Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses führt zur Abweisung der Klage. (T2) TE OGH 1995-09-19 4 Ob 71/95 Auch; Beis wie T1 nur: Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses führt zur Abweisung der Klage als unbegründet. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Kläger schon über einen Exekutionstitel zur Durchsetzung seines Anspruches verfügt. (T3) TE OGH 1995-09-19 4 Ob 69/95 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1996-05-15 9 ObA 2091/96g Auch; Beis wie T2 TE OGH 1997-03-13 8 ObA 59/97b Auch; Beisatz: Hier: Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG - in der Vergangenheit liegender Feststellungsinhalt. (T4)Auch; Beisatz: Hier: Antrag nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG - in der Vergangenheit liegender Feststellungsinhalt. (T4) TE OGH 1997-01-29 9 ObA 10/97d Auch; Beisatz: Es handelt sich dabei jedoch um keine allgemeine Prozeßvoraussetzung, die von Amts wegen wahrzunehmen wäre. (T5) TE OGH 1999-03-23 1 Ob 55/99s Vgl; nur: Das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung jedes Anspruches. (T6); Beisatz: Das Rechtsschutzbedürfnis stellt keine allgemeine, sondern nur eine besondere Prozeßvoraussetzung für bestimmte gesetzlich angeordnete Ausnahmsfälle dar. (T7) TE OGH 1999-10-28 3 Ob 36/99m Vgl; nur T6; Beis wie T7 TE OGH 2001-02-20 10 ObS 9/01y Vgl auch TE OGH 2003-11-18 4 Ob 210/03s Vgl; Beisatz: Hier: einstweilige Verfügung. (T8); Beisatz: Das Rechtsschutzinteresse an einer Sicherungsmaßnahme fehlt ganz allgemein nur, wenn die gefährdete Partei bereits über einen Exekutionstitel verfügt. (T9) TE OGH 2005-06-14 4 Ob 66/05t Beisatz: Das FERG verfolgt nicht das Ziel der Regelung des Wettbewerbs. Die Vorschriften zur Durchsetzung der Rechte des anderen Fernsehveranstalters gegenüber jenem, dem in bestimmten Fällen Exklusivrechte zukommen, dienen nicht der Absicherung der Regeln des lauteren Wettbewerbs, sodass dem Fernsehveranstalter, der durch unlauteren Wettbewerb des über Exklusivrechte verfügenden Mitbewerbers verletzt wird, nicht das Rechtsschutzbedürfnis bei Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche abgesprochen werden kann. (T10) TE OGH 2010-04-22 8 Ob 33/10a Auch; Beisatz: Für die gerichtliche Geltendmachung jedes Anspruchs ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses zwingende Voraussetzung. Dies gilt auch für eine Unterlassungsklage, die zudem das Vorliegen von Wiederholungsgefahr voraussetzt, und gleichermaßen für eine entsprechende Provisorialmaßnahme. In diesem Sinn mangelt es an dem noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderlichen Rechtsschutzinteresse, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch abstrakte Bedeutung zukäme. (T11); Beisatz: Hier: Wegfall des Rechtsschutzinteresses, wenn die Veröffentlichung eines Disziplinarerkenntnisses, deren Verhinderung die begehrte einstweilige Verfügung gerade bezweckte, zwischenzeitig bereits erfolgt ist. (T12) TE OGH 2010-11-04 8 Ob 3/10i Vgl auch; nur T6; Beisatz: Für die gerichtliche Geltendmachung jedes Anspruchs ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses zwingende Voraussetzung. Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses führt auch im Exekutionsverfahren nicht zur Zurück‑, sondern zur Abweisung des Sachantrags. (T13) TE OGH 2011-01-24 5 Ob 242/10i nur T6; Beis wie T2; auch Beis wie T13; Beisatz: Hier: Antrag nach § 30 Abs 1 Z 5 WEG auf Durchsetzung der Verwalterpflicht nach § 20 Abs 4 WEG bei bereits abgeschlossenen Arbeiten. (T14)nur T6; Beis wie T2; auch Beis wie T13; Beisatz: Hier: Antrag nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, WEG auf Durchsetzung der Verwalterpflicht nach Paragraph 20, Absatz 4, WEG bei bereits abgeschlossenen Arbeiten. (T14) TE OGH 2011-03-23 4 Ob 215/10m Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2011-09-20 4 Ob 130/11p Auch; Beis wie T1 TE OGH 2012-11-16 6 Ob 195/12p Vgl; Beisatz: Eine amtswegige Wahrnehmung mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses kommt nicht in Betracht. (T15) TE OGH 2016-11-29 9 Ob 73/16z Auch; nur T6 TE OGH 2019-03-26 4 Ob 217/18t Auch; Beisatz: Hier: Rechtliches Interesse an Rechnungslegung und Auskunft. (T16) TE OGH 2021-10-12 1 Ob 128/21m Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T13 TE OGH 2021-10-21 4 Ob 107/21w Beis wie T8 TE OGH 2025-03-19 9 ObA 7/25g Beisatz wie T2 TE OGH 2025-04-24 10 Ob 68/24h Beisatz wie T1 Beisatz: Das Rechtsschutzziel der petitorischen Klage geht über jenes der (nur der vorläufigen Interessenwahrung dienenden) Besitzstörungsklage hinaus und ist auch ausschließlich mit dieser erreichbar. (T17) TE OGH 2025-08-12 8 Ob 65/25d vgl TE OGH 2025-12-16 1 Ob 159/25a Beisatz wie T2; Beisatz wie T13; Beisatz wie T3 Beisatz: Hier: Das Rechtschutzinteresse für ein Begehren auf Einwilligung in die Einverleibung einer bereits in einem Vorverfahren mit Urteil zwischen den Parteien rechtskräftig festgestellten Grunddienstbarkeit ist zu bejahen. (T18) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0038062
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