RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010336 Entscheidungsdatum23.10.2024 Geschäftszahl7Ob195/72; 6Ob666/85; 9Ob39/24m NormABGB §351 ABGB §1460 ABGB §1471 RechtssatzEin Besitz, der nur anfangs faktisch ausgeübt wird, später aber nur noch im äußerlich nicht in Erscheinung tretenden Besitzwillen fortdauert ( nach § 351 ABGB nicht zum Besitzverlust führend ), reicht für sich allein zur Ersitzung nicht hin ( vgl hiezu Randa, Besitz, 769, Anm 7 und die dort angeführten Lehrmeinungen ). Damit ist jedoch noch nicht gesagt, daß die zur Begründung einer Dienstbarkeit führenden Besitzausübungshandlungen, die ihrer Natur nach nicht ständig, sonder in mehr oder weniger großen Zeitabständen wiederkehrend vorzunehmen sind, bei jeder in Betracht kommenden Gelegenheit tatsächlich vorgenommen werden müßten. Vielmehr hat der Gesetzgeber für alle derartigen nicht selten, aber auch nicht ständig auszuübenden Rechte bewußt auf eine diesbezügliche Regelung verzichtet ( vgl Ofner, Protokolle II, 267 ). Demzufolge kann nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles beurteilt werden, ob eine Unterbrechung tatsächlicher Besitzausübungshandlungen während der Ersitzungszeit die Rechtsausübung noch als kontinuierlich oder schon als nicht mehr kontinuierlich erscheinen läßt.Ein Besitz, der nur anfangs faktisch ausgeübt wird, später aber nur noch im äußerlich nicht in Erscheinung tretenden Besitzwillen fortdauert ( nach Paragraph 351, ABGB nicht zum Besitzverlust führend ), reicht für sich allein zur Ersitzung nicht hin ( vergleiche hiezu Randa, Besitz, 769, Anmerkung 7 und die dort angeführten Lehrmeinungen ). Damit ist jedoch noch nicht gesagt, daß die zur Begründung einer Dienstbarkeit führenden Besitzausübungshandlungen, die ihrer Natur nach nicht ständig, sonder in mehr oder weniger großen Zeitabständen wiederkehrend vorzunehmen sind, bei jeder in Betracht kommenden Gelegenheit tatsächlich vorgenommen werden müßten. Vielmehr hat der Gesetzgeber für alle derartigen nicht selten, aber auch nicht ständig auszuübenden Rechte bewußt auf eine diesbezügliche Regelung verzichtet ( vergleiche Ofner, Protokolle römisch zwei, 267 ). Demzufolge kann nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles beurteilt werden, ob eine Unterbrechung tatsächlicher Besitzausübungshandlungen während der Ersitzungszeit die Rechtsausübung noch als kontinuierlich oder schon als nicht mehr kontinuierlich erscheinen läßt. EntscheidungstexteTE OGH 1972-09-06 7 Ob 195/72 EvBl 1973/28 S 75 TE OGH 1985-10-03 6 Ob 666/85 Vgl auch; Beisatz: Daß ein Fahrtrecht - der Nutzung des Grundstückes und Bedürfnissen der Benutzer entsprechend - nur verhältnismäßig selten ausgeübt wird, steht der Ersitzung nicht entgegen. (T1) TE OGH 2024-10-23 9 Ob 39/24m vgl; Beisatz: Hier: Dienstbarkeit, Grundstück zum Baden, als Liege- und Spielwiese und für andere Freizeitaktivitäten zu nützen. (T2) Beisatz: Es ist nicht der Nachweis der Ausübung des Rechts in jedem einzelnen Jahr der Ersitzungszeit erforderlich, sondern nur der Nachweis einer einheitlichen Besitzausübung. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0010336
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.