A;
IABGB §478;
A;
römisch eins Rechtssatz§ 478
nennt den Fruchtgenuss (usus fructus), den nötigen Gebrauch einer Sache (usus) und das Wohnungsrecht (habitatio). Diese Aufzählung der persönlichen Dienstbarkeiten ist eine erschöpfende (GlU 10758). Das
regelt das Wohnrecht nicht als eigene Dienstbarkeit, sondern als Gebrauch oder Fruchtgenuss an Wohnräumen, je nachdem, ob sie nur zum persönlichen Bedarf oder ohne diese Einschränkung benützt werden dürfen. Welches dieser beiden Rechte vorliegt, ist eine Auslegungsfrage des einzelnen Falles. Bei einem selbständigen Gebäude spricht die Vermutung für Fruchtgenuss (Klang in Klang Komm II S 598, Gschnitzer, Sachenrecht 150). (Hier Auslegung eines Vermächtnisses).Paragraph 478,
nennt den Fruchtgenuss (usus fructus), den nötigen Gebrauch einer Sache (usus) und das Wohnungsrecht (habitatio). Diese Aufzählung der persönlichen Dienstbarkeiten ist eine erschöpfende (GlU 10758). Das
regelt das Wohnrecht nicht als eigene Dienstbarkeit, sondern als Gebrauch oder Fruchtgenuss an Wohnräumen, je nachdem, ob sie nur zum persönlichen Bedarf oder ohne diese Einschränkung benützt werden dürfen. Welches dieser beiden Rechte vorliegt, ist eine Auslegungsfrage des einzelnen Falles. Bei einem selbständigen Gebäude spricht die Vermutung für Fruchtgenuss (Klang in Klang Komm römisch zwei S 598, Gschnitzer, Sachenrecht 150). (Hier Auslegung eines Vermächtnisses). EntscheidungstexteTE OGH 1972-09-07 6 Ob 139/72 Veröff: MietSlg 24036 TE OGH 1980-01-29 5 Ob 714/79 Auch; Beisatz: Benützung eines Felsenkellers. (T1) TE OGH 1984-10-11 7 Ob 644/84 Auch; Veröff: SZ 57/155 = MietSlg XXXVI/35 TE OGH 1995-02-27 1 Ob 533/95 Auch; nur: Das
regelt das Wohnrecht nicht als eigene Dienstbarkeit, sondern als Gebrauch oder Fruchtgenuss an Wohnräumen, je nachdem, ob sie nur zum persönlichen Bedarf oder ohne diese Einschränkung benützt werden dürfen. Welches dieser beiden Rechte vorliegt, ist eine Auslegungsfrage des einzelnen Falles. Bei einem selbständigen Gebäude spricht die Vermutung für Fruchtgenuss (Klang in Klang Komm II S 598, Gschnitzer, Sachenrecht 150). (Hier Auslegung eines Vermächtnisses). (T2)Auch; nur: Das
regelt das Wohnrecht nicht als eigene Dienstbarkeit, sondern als Gebrauch oder Fruchtgenuss an Wohnräumen, je nachdem, ob sie nur zum persönlichen Bedarf oder ohne diese Einschränkung benützt werden dürfen. Welches dieser beiden Rechte vorliegt, ist eine Auslegungsfrage des einzelnen Falles. Bei einem selbständigen Gebäude spricht die Vermutung für Fruchtgenuss (Klang in Klang Komm römisch zwei S 598, Gschnitzer, Sachenrecht 150). (Hier Auslegung eines Vermächtnisses). (T2) TE OGH 1996-10-08 5 Ob 2325/96i Vgl auch; Beisatz: Im Zweifel ist - bei Überlassung einer einzelnen Wohnung - ein bloßes Gebrauchsrecht anzunehmen. Ein Wohnungsgebrauchsrecht wäre nur dann "im Zweifel" anzunehmen, wenn die Zweifel auch nach Erforschung des Parteiwillens bestünden. (T3) TE OGH 1997-03-18 5 Ob 83/97k Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1998-01-13 8 Ob 55/97i Auch; nur T2 TE OGH 1999-05-11 5 Ob 135/99k Auch; nur: Das
regelt das Wohnrecht nicht als eigene Dienstbarkeit, sondern als Gebrauch oder Fruchtgenuss an Wohnräumen, je nachdem, ob sie nur zum persönlichen Bedarf oder ohne diese Einschränkung benützt werden dürfen. Bei einem selbständigen Gebäude spricht die Vermutung für Fruchtgenuss. (T4) TE OGH 2004-06-30 7 Ob 142/04i Auch TE OGH 2004-07-21 3 Ob 88/04v TE OGH 2005-06-24 1 Ob 90/05z Auch; Beisatz: Welchen Inhalt ein vertraglich eingeräumtes Wohnrecht hat, insbesondere ob ein bloßes Wohnungsgebrauchsrecht oder eine weitergehende Wohnungsfruchtnießung vorliegt, kann nur im Wege der Vertragsauslegung beurteilt werden. (T5) TE OGH 2008-09-03 3 Ob 101/08m Vgl; Beis wie T3 nur: Im Zweifel ist ein bloßes Gebrauchsrecht anzunehmen. (T6); Beisatz: Die Abgrenzung zwischen einem Fruchtgenussrecht und einem bloßen Wohnungsgebrauchsrecht ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. (T7) TE OGH 2008-11-25 5 Ob 157/08m Beisatz: Trotz des durch den Einleitungssatz des § 521
(und auch durch die eigene Nennung in § 478
) vermittelten Eindrucks folgt aus der weiteren gesetzlichen Regelung, dass das „Wohnungsrecht" keine eigenständige Form einer Personalservitut, sondern eine Spielart des Fruchtgenussrechts oder des Gebrauchsrechts darstellt, je nachdem, ob Wohnräume nur zum persönlichen Bedarf oder ohne diese Einschränkung benützt werden dürfen. (T8); Veröff: SZ 2008/174Beisatz: Trotz des durch den Einleitungssatz des Paragraph 521,
(und auch durch die eigene Nennung in Paragraph 478,
) vermittelten Eindrucks folgt aus der weiteren gesetzlichen Regelung, dass das „Wohnungsrecht" keine eigenständige Form einer Personalservitut, sondern eine Spielart des Fruchtgenussrechts oder des Gebrauchsrechts darstellt, je nachdem, ob Wohnräume nur zum persönlichen Bedarf oder ohne diese Einschränkung benützt werden dürfen. (T8); Veröff: SZ 2008/174 TE OGH 2012-02-14 5 Ob 229/11d Auch TE OGH 2013-09-20 5 Ob 113/13y Auch
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.