RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029095 Entscheidungsdatum12.09.1972 Geschäftszahl4Ob59/72; 4Ob16/76; 4Ob115/77; 4Ob17/81; 4Ob15/81; 4Ob135/82; 4Ob24/85 (4Ob25/85, 4Ob26/85); 4Ob115/84; 14ObA69/87; 9ObA146/87; 9ObA204/87; 9ObA80/88; 9ObA309/88; 9ObA240/89; 9ObA177/90; 9ObA5/91; 9ObA150/91; 9ObA171/92; 9ObA269/92; 9ObA285/92; 8ObA327/97i; 9ObA23/99v; 8ObA126/99h; 9ObA41/02y; 9ObA20/02k; 8ObA196/02k; 8ObA212/02p; 9ObA191/02g; 9ObA230/02t; 9ObA37/03m; 8ObA57/03w; 8ObA60/04p; 9ObA75/04a; 8ObA23/07a; 9ObA50/07d; 8ObA68/08w; 9ObA11/11z; 8ObA37/11s; 9ObA64/13x; 9ObA111/14k; 9ObA148/15b; 9ObA12/16d; 8ObA65/16s; 8ObA30/17w; 9ObA55/21k; 8ObA63/21d; 9ObA75/22b; 8ObA77/22i NormAngG §27; AngG §27 Z1; AngG §27 Z4 RechtssatzNicht jede Ordnungswidrigkeit ist bereits ein Entlassungsgrund. Dafür ist vielmehr erforderlich, dass der Dienstnehmer Interessen des Dienstgebers so schwer verletzt, dass diesem eine weitere Zusammenarbeit auch nicht für die Zeit der Kündigungsfrist weiter zugemutet werden kann (Adler - Höller - Klang 2.Auflage V 334).Nicht jede Ordnungswidrigkeit ist bereits ein Entlassungsgrund. Dafür ist vielmehr erforderlich, dass der Dienstnehmer Interessen des Dienstgebers so schwer verletzt, dass diesem eine weitere Zusammenarbeit auch nicht für die Zeit der Kündigungsfrist weiter zugemutet werden kann (Adler - Höller - Klang 2.Auflage römisch fünf 334). EntscheidungstexteTE OGH 1972-09-12 4 Ob 59/72 Veröff: Arb 9015 = SozM IA/d,1049 = IndS 1974 11,910 = ZAS 1976/17 TE OGH 1976-04-06 4 Ob 16/76 Veröff: ZAS 1977,104 (zustimmend Schnorr) = DRdA 1977,153 (Hengstler) = JBl 1977,654 TE OGH 1977-09-13 4 Ob 115/77 TE OGH 1981-05-17 4 Ob 17/81 Auch; Veröff: Arb 9943 TE OGH 1981-05-19 4 Ob 15/81 TE OGH 1982-09-21 4 Ob 135/82 TE OGH 1985-03-19 4 Ob 24/85 TE OGH 1985-10-28 4 Ob 115/84 Auch TE OGH 1987-05-06 14 ObA 69/87 Auch; Beisatz: Hier: Vertrauensunwürdigkeit (T1) TE OGH 1988-01-27 9 ObA 146/87 Beisatz: § 48 ASGG (T2)Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T2) TE OGH 1988-02-10 9 ObA 204/87 TE OGH 1988-04-13 9 ObA 80/88 Auch TE OGH 1989-01-25 9 ObA 309/88 Auch TE OGH 1989-09-27 9 ObA 240/89 Beis wie T2 TE OGH 1990-09-12 9 ObA 177/90 Auch; Beisatz: Hier: Liegenlassen der Tresorschlüssel für kurze Zeit auf dem Tisch statt sie in einer hiefür vorgesehenen Lade zu verwahren. (§ 48 ASGG). (T3)Auch; Beisatz: Hier: Liegenlassen der Tresorschlüssel für kurze Zeit auf dem Tisch statt sie in einer hiefür vorgesehenen Lade zu verwahren. (Paragraph 48, ASGG). (T3) TE OGH 1991-03-13 9 ObA 5/91 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1991-09-11 9 ObA 150/91 Auch; Beis wie T2; Beisatz: Für die Beurteilung des für die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung entscheidenden Schuldgehaltes einer Verfehlung kommt es nun nicht darauf an, ob tatsächlich ein Schaden für den Arbeitgeber eingetreten ist, sondern ist vor allem darauf abzustellen, ob das Verhalten des Angestellten geeignet war, die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers zu gefährden. (T4) TE OGH 1992-09-02 9 ObA 171/92 Vgl auch TE OGH 1992-12-16 9 ObA 269/92 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1992-11-25 9 ObA 285/92 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1998-03-30 8 ObA 327/97i Vgl auch TE OGH 1999-05-19 9 ObA 23/99v Auch TE OGH 1999-10-07 8 ObA 126/99h Auch TE OGH 2002-06-05 9 ObA 41/02y Beisatz: Bei fortgesetzten Verfehlungen handelt es sich vielfach um solche, die Ihrer Natur nach durch eine einzelne Begehungshandlung nicht ins Gewicht fallen, sondern ihre Bedeutung erst durch ständige Wiederholung gewinnen und erst infolge Massierung für den Arbeitgeber unzumutbar werden. Aber auch hier muss der Anlassfall (das ist jenes Ereignis, das die Entlassung unmittelbar ausgelöst hat) eine gewisse Mindestintensität aufweisen. (T5) TE OGH 2002-06-26 9 ObA 20/02k Vgl auch TE OGH 2002-10-17 8 ObA 196/02k nur: Nicht jede Ordnungswidrigkeit ist bereits ein Entlassungsgrund. (T6) Beis ähnlich T4; Beisatz: Hier: Mangelnde Ausfolgung der berechtigt angefertigten Kopien von Personalstammdatenblättern nach Kündigung der Dienstnehmerin geht über eine bloße Ordnungswidrigkeit nicht hinaus. (T7) TE OGH 2002-11-07 8 ObA 212/02p Auch; Beisatz: Hier: Handelsvertreter verfasst mangelhafte Arbeitsberichte und vernachlässigt vereinzelt Kundenkontakte: diesen Ordnungswidrigkeiten kommt aber weder - schon wegen der fehlenden ausreichenden Verwarnung - das Gewicht des Entlassungsgrundes der beharrlichen Dienstverweigerung noch der Vertauensunwürdigkeit zu. (T8) TE OGH 2002-12-04 9 ObA 191/02g Auch; Beis wie T4 TE OGH 2002-12-04 9 ObA 230/02t Auch; Beisatz: Es ist immer auf die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen. (T9) TE OGH 2003-07-09 9 ObA 37/03m Auch; nur T6; Beisatz: Eine bloße Vernachlässigung allgemeiner Dienstpflichten ist - im Gegensatz zur Bestimmung des 82 lit f GewO - nicht dem Tatbestand der beharrlichen Dienstverweigerung iSd ersten Modifikation des § 27 Z 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.