← Österreich

{'item': ['4Ob59/72', '4Ob16/76', '4Ob115/77', '4Ob17/81', '4Ob15/81', '4Ob135/82', '4Ob24/85 (4Ob25/85, 4Ob26/85)', '4Ob115/84', '14ObA69/87', '9ObA1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029095 Entscheidungsdatum12.09.1972 Geschäftszahl4Ob59/72; 4Ob16/76; 4Ob115/77; 4Ob17/81; 4Ob15/81; 4Ob135/82; 4Ob24/85 (4Ob25/85, 4Ob26/85); 4Ob115/84; 14ObA69/87; 9ObA146/87; 9ObA204/87; 9ObA80/88; 9ObA309/88; 9ObA240/89; 9ObA177/90; 9ObA5/91; 9ObA150/91; 9ObA171/92; 9ObA269/92; 9ObA285/92; 8ObA327/97i; 9ObA23/99v; 8ObA126/99h; 9ObA41/02y; 9ObA20/02k; 8ObA196/02k; 8ObA212/02p; 9ObA191/02g; 9ObA230/02t; 9ObA37/03m; 8ObA57/03w; 8ObA60/04p; 9ObA75/04a; 8ObA23/07a; 9ObA50/07d; 8ObA68/08w; 9ObA11/11z; 8ObA37/11s; 9ObA64/13x; 9ObA111/14k; 9ObA148/15b; 9ObA12/16d; 8ObA65/16s; 8ObA30/17w; 9ObA55/21k; 8ObA63/21d; 9ObA75/22b; 8ObA77/22i NormAngG §27; AngG §27 Z1; AngG §27 Z4 RechtssatzNicht jede Ordnungswidrigkeit ist bereits ein Entlassungsgrund. Dafür ist vielmehr erforderlich, dass der Dienstnehmer Interessen des Dienstgebers so schwer verletzt, dass diesem eine weitere Zusammenarbeit auch nicht für die Zeit der Kündigungsfrist weiter zugemutet werden kann (Adler - Höller - Klang 2.Auflage V 334).Nicht jede Ordnungswidrigkeit ist bereits ein Entlassungsgrund. Dafür ist vielmehr erforderlich, dass der Dienstnehmer Interessen des Dienstgebers so schwer verletzt, dass diesem eine weitere Zusammenarbeit auch nicht für die Zeit der Kündigungsfrist weiter zugemutet werden kann (Adler - Höller - Klang 2.Auflage römisch fünf 334). EntscheidungstexteTE OGH 1972-09-12 4 Ob 59/72 Veröff: Arb 9015 = SozM IA/d,1049 = IndS 1974 11,910 = ZAS 1976/17 TE OGH 1976-04-06 4 Ob 16/76 Veröff: ZAS 1977,104 (zustimmend Schnorr) = DRdA 1977,153 (Hengstler) = JBl 1977,654 TE OGH 1977-09-13 4 Ob 115/77 TE OGH 1981-05-17 4 Ob 17/81 Auch; Veröff: Arb 9943 TE OGH 1981-05-19 4 Ob 15/81 TE OGH 1982-09-21 4 Ob 135/82 TE OGH 1985-03-19 4 Ob 24/85 TE OGH 1985-10-28 4 Ob 115/84 Auch TE OGH 1987-05-06 14 ObA 69/87 Auch; Beisatz: Hier: Vertrauensunwürdigkeit (T1) TE OGH 1988-01-27 9 ObA 146/87 Beisatz: § 48 ASGG (T2)Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T2) TE OGH 1988-02-10 9 ObA 204/87 TE OGH 1988-04-13 9 ObA 80/88 Auch TE OGH 1989-01-25 9 ObA 309/88 Auch TE OGH 1989-09-27 9 ObA 240/89 Beis wie T2 TE OGH 1990-09-12 9 ObA 177/90 Auch; Beisatz: Hier: Liegenlassen der Tresorschlüssel für kurze Zeit auf dem Tisch statt sie in einer hiefür vorgesehenen Lade zu verwahren. (§ 48 ASGG). (T3)Auch; Beisatz: Hier: Liegenlassen der Tresorschlüssel für kurze Zeit auf dem Tisch statt sie in einer hiefür vorgesehenen Lade zu verwahren. (Paragraph 48, ASGG). (T3) TE OGH 1991-03-13 9 ObA 5/91 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1991-09-11 9 ObA 150/91 Auch; Beis wie T2; Beisatz: Für die Beurteilung des für die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung entscheidenden Schuldgehaltes einer Verfehlung kommt es nun nicht darauf an, ob tatsächlich ein Schaden für den Arbeitgeber eingetreten ist, sondern ist vor allem darauf abzustellen, ob das Verhalten des Angestellten geeignet war, die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers zu gefährden. (T4) TE OGH 1992-09-02 9 ObA 171/92 Vgl auch TE OGH 1992-12-16 9 ObA 269/92 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1992-11-25 9 ObA 285/92 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1998-03-30 8 ObA 327/97i Vgl auch TE OGH 1999-05-19 9 ObA 23/99v Auch TE OGH 1999-10-07 8 ObA 126/99h Auch TE OGH 2002-06-05 9 ObA 41/02y Beisatz: Bei fortgesetzten Verfehlungen handelt es sich vielfach um solche, die Ihrer Natur nach durch eine einzelne Begehungshandlung nicht ins Gewicht fallen, sondern ihre Bedeutung erst durch ständige Wiederholung gewinnen und erst infolge Massierung für den Arbeitgeber unzumutbar werden. Aber auch hier muss der Anlassfall (das ist jenes Ereignis, das die Entlassung unmittelbar ausgelöst hat) eine gewisse Mindestintensität aufweisen. (T5) TE OGH 2002-06-26 9 ObA 20/02k Vgl auch TE OGH 2002-10-17 8 ObA 196/02k nur: Nicht jede Ordnungswidrigkeit ist bereits ein Entlassungsgrund. (T6) Beis ähnlich T4; Beisatz: Hier: Mangelnde Ausfolgung der berechtigt angefertigten Kopien von Personalstammdatenblättern nach Kündigung der Dienstnehmerin geht über eine bloße Ordnungswidrigkeit nicht hinaus. (T7) TE OGH 2002-11-07 8 ObA 212/02p Auch; Beisatz: Hier: Handelsvertreter verfasst mangelhafte Arbeitsberichte und vernachlässigt vereinzelt Kundenkontakte: diesen Ordnungswidrigkeiten kommt aber weder - schon wegen der fehlenden ausreichenden Verwarnung - das Gewicht des Entlassungsgrundes der beharrlichen Dienstverweigerung noch der Vertauensunwürdigkeit zu. (T8) TE OGH 2002-12-04 9 ObA 191/02g Auch; Beis wie T4 TE OGH 2002-12-04 9 ObA 230/02t Auch; Beisatz: Es ist immer auf die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen. (T9) TE OGH 2003-07-09 9 ObA 37/03m Auch; nur T6; Beisatz: Eine bloße Vernachlässigung allgemeiner Dienstpflichten ist - im Gegensatz zur Bestimmung des 82 lit f GewO - nicht dem Tatbestand der beharrlichen Dienstverweigerung iSd ersten Modifikation des § 27 Z 4

  1. Fall AngG, sondern allenfalls demjenigen der Vertrauensunwürdigkeit iSd § 27 Z 1
  2. Fall AngG zu unterstellen. (T10)Auch; nur T6; Beisatz: Eine bloße Vernachlässigung allgemeiner Dienstpflichten ist - im Gegensatz zur Bestimmung des 82 Litera f, GewO - nicht dem Tatbestand der beharrlichen Dienstverweigerung iSd ersten Modifikation des Paragraph 27, Ziffer 4,
  3. Fall AngG, sondern allenfalls demjenigen der Vertrauensunwürdigkeit iSd Paragraph 27, Ziffer eins,
  4. Fall AngG zu unterstellen. (T10) TE OGH 2003-10-16 8 ObA 57/03w Beisatz: Eine bloße Vertrauenserschütterung oder Vertrauensbeeinträchtigung reicht nicht aus. (T11) Beis wie T9 TE OGH 2004-06-24 8 ObA 60/04p nur T6; Beis wie T4 nur: Für die Beurteilung des für die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung entscheidenden Schuldgehaltes einer Verfehlung ist vor allem darauf abzustellen, ob das Verhalten des Angestellten geeignet war, die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers zu gefährden. (T12) Beisatz: Dabei ist auch zu beachten, inwieweit der Arbeitgeber die Einhaltung solcher Ordnungsvorschriften im Betrieb durchsetzt und verfolgt. (T13) TE OGH 2004-06-23 9 ObA 75/04a Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Frage des privaten E-mail-Verkehrs während der Dienstzeit. (T14) TE OGH 2007-06-27 8 ObA 23/07a Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Dem Kläger unmittelbar vorgesetzte Filialleiterin nahm abgelaufene Fleischwaren zum Privatgebrauch an sich, wobei diese Vorgangsweise auch den vorgesetzten Rayonsleitern bekannt war, ohne dass eine Ermahnung des Klägers erfolgte (Vertrauensunwürdigkeit und beharrliche Pflichtenverletzung verneint). (T15) TE OGH 2007-09-28 9 ObA 50/07d Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist allen Entlassungstatbeständen immanent und dient der Abgrenzung bloß geringfügiger Verstöße von tatbestandsmäßigen Begehungshandlungen. (T16) TE OGH 2008-10-14 8 ObA 68/08w nur: Erforderlich ist, dass der Dienstnehmer Interessen des Dienstgebers so schwer verletzt, dass diesem eine weitere Zusammenarbeit auch nicht für die Zeit der Kündigungsfrist weiter zugemutet werden kann. (T17) Beis wie T9; Beisatz: Ob der Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht ist, ist nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen und stellt daher regelmäßig - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T18)Beis wie T9; Beisatz: Ob der Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht ist, ist nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen und stellt daher regelmäßig - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. (T18) TE OGH 2011-03-30 9 ObA 11/11z TE OGH 2011-07-15 8 ObA 37/11s Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2013-06-25 9 ObA 64/13x Vgl auch; Beis wie T18 TE OGH 2014-11-27 9 ObA 111/14k Auch TE OGH 2016-01-27 9 ObA 148/15b Auch; Beis wie T18 TE OGH 2016-03-18 9 ObA 12/16d Beisatz: Hier: Einmalige abfällige Bemerkung des nahezu 22 Jahre ohne Ermahnungen bei der Beklagten beschäftigten Klägers über die Geschäftsführerin der Beklagten in einem Gespräch mit einem ehemaligen Arbeitskollegen. (T19) TE OGH 2017-05-30 8 ObA 65/16s nur T17; Beis wie T5; Beisatz: Hier: § 31 Abs 1 der DO.B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs. (T20)nur T17; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Paragraph 31, Absatz eins, der DO.B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs. (T20) TE OGH 2017-10-25 8 ObA 30/17w Vgl auch; Beis wie T5; Hier: Beisatz: Kündigung gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VBO
  5. (T21)Vgl auch; Beis wie T5; Hier: Beisatz: Kündigung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VBO
  6. (T21) TE OGH 2021-07-28 9 ObA 55/21k Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2021-09-14 8 ObA 63/21d Vgl; Beisatz: Hier: Hier: Auf die Höhe des Schadens kommt es nicht an. (T22) TE OGH 2022-08-31 9 ObA 75/22b Vgl; nur T17; Beis wie T11 TE OGH 2023-01-25 8 ObA 77/22i Beisatz: Hier: Teilnahme des Klägers, der als Angehöriger der COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs 3 ASVG dienstfreigestellt war, an einer Sportschützenveranstaltung und Abnehmen der Gesichtsmaske während des Gruppenfotos bei der Siegerehrung, sonst Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen (keine Vertrauensunwürdigkeit). (T23)Beisatz: Hier: Teilnahme des Klägers, der als Angehöriger der COVID-19-Risikogruppe nach Paragraph 735, Absatz 3, ASVG dienstfreigestellt war, an einer Sportschützenveranstaltung und Abnehmen der Gesichtsmaske während des Gruppenfotos bei der Siegerehrung, sonst Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen (keine Vertrauensunwürdigkeit). (T23) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0029095

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.