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OGH Rechtssatz RS0027244 (8Ob178/72 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0027244 Entscheidungsdatum11.04.2025 Geschäftszahl8Ob178/72; 2Ob20/73; 7Ob49/88; 4Ob107/24z NormABGB §1307 RechtssatzDie Vorschriften des § 1307 ABGB gilt auch dann, wenn jemand absichtlich oder sonst schuldhaft den Zustand der Sinnesverwirrung herbeigeführte und in diesem Zustand einen Schaden zufügte (Ehrenzweig, Das Recht der Schuldverhältnisse, § 401 II S 680; Wolff in Klang 2. Auflage zu § 1307 VI 74). Das Verschulden, für das der Schädiger haftet, liegt in der Herbeiführung der Sinnesverwirrung an sich. Daß der im Zustand selbstverschuldeter Sinnesverwirrung herbeigeführte Schaden im einzelnen auch vorhersehen werden konnte, ist nicht erforderlich.Die Vorschriften des Paragraph 1307, ABGB gilt auch dann, wenn jemand absichtlich oder sonst schuldhaft den Zustand der Sinnesverwirrung herbeigeführte und in diesem Zustand einen Schaden zufügte (Ehrenzweig, Das Recht der Schuldverhältnisse, Paragraph 401, römisch zwei S 680; Wolff in Klang 2. Auflage zu Paragraph 1307, römisch sechs 74). Das Verschulden, für das der Schädiger haftet, liegt in der Herbeiführung der Sinnesverwirrung an sich. Daß der im Zustand selbstverschuldeter Sinnesverwirrung herbeigeführte Schaden im einzelnen auch vorhersehen werden konnte, ist nicht erforderlich.

EntscheidungstexteTE OGH 1972-09-12 8 Ob 178/72 TE OGH 1973-03-01 2 Ob 20/73 TE OGH 1988-11-23 7 Ob 49/88 Auch; nur: Daß der im Zustand selbstverschuldeter Sinnesverwirrung herbeigeführte Schaden im einzelnen auch vorhersehen werden konnte, ist nicht erforderlich. (T1) Beisatz: Hier: Voraussehbarkeit der Folgen ist nicht Haftungsvoraussetzung. (T2) Veröff: VersR 1989,827 = ZVR 1991/90 S 238 = RZ 1990/9 S 39 = VersRdSch 1989,282 = SZ 61/259 TE OGH 2025-04-11 4 Ob 107/24z Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0027244

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.