Abs 1 Z 2 ZPO tritt nur ein, wenn nach einem Richterwechsel während oder nach Abschluß einer mündlichen Verhandlung von dem neuen Richter ohne jede Verhandlung entschieden wird (Fasching III, 781). Nimmt der neue Richter an einer nach dem Richterwechsel anberaumten und durchgeführten Verhandlung teil, mag sie auch den Voraussetzungen des § 412 ZPO in keiner Weise entsprechen, dann ist die darauf beruhende Entscheidung niemals aus dem hier geltend gemachten Grund nichtig, sondern höchstens mangelhaft zustande gekommen (Rügepflicht nach § 196 ZPO !).Bei Eintritt eines Richterwechsels ist die mündliche Streitverhandlung gemäß Paragraph 412, ZPO neu durchzuführen. Die bloße Anwendung der Bestimmung des Paragraph 138, ZPO bildet keinen Ersatz für diese prozeßrechtliche Notwendigkeit. Die Richter, die das Urteil fällen - im Senatsprozeß gilt dies für jedes einzelne Senatsmitglied -, müssen an der gesamten mündlichen Streitverhandlung teilgenommen haben. Auch eine bloß vorübergehende Abwesenheit eines Senatsmitgliedes begründet bereits die Anwendung der Vorschrift des Paragraph 412, ZPO. Urteile von Richtern, die nicht an der ganzen mündlichen Streitverhandlung teilgenommen haben, sind gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nichtig. Die mündliche Streitverhandlung muß wiederholt werden, wenn ein Richterwechsel während der mündlichen Streitverhandlung eingetreten ist. Paragraph 412, Absatz 2, ZPO schafft gewisse Erleichterungen für die Wiederholung nach einem Richterwechsel.
Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO tritt nur ein, wenn nach einem Richterwechsel während oder nach Abschluß einer mündlichen Verhandlung von dem neuen Richter ohne jede Verhandlung entschieden wird (Fasching römisch drei, 781). Nimmt der neue Richter an einer nach dem Richterwechsel anberaumten und durchgeführten Verhandlung teil, mag sie auch den Voraussetzungen des Paragraph 412, ZPO in keiner Weise entsprechen, dann ist die darauf beruhende Entscheidung niemals aus dem hier geltend gemachten Grund nichtig, sondern höchstens mangelhaft zustande gekommen (Rügepflicht nach Paragraph 196, ZPO !). EntscheidungstexteTE OGH 1972/09/14 6 Ob 59/72 TE OGH 1973/01/30 4 Ob 100/72 nur:
Abs 1 Z 2 ZPO tritt nur ein, wenn nach einem Richterwechsel während oder nach Abschluß einer mündlichen Verhandlung von dem neuen Richter ohne jede Verhandlung entschieden wird (Fasching III, 781). (T1) Beisatz: Nichtverlesung der Rechtsmittelschriften in der zweiten Berufungsverhandlung keine Nichtigkeit. (T2) Veröff: ZAS 1974,14 (zustimmend Rinner) nur:
Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO tritt nur ein, wenn nach einem Richterwechsel während oder nach Abschluß einer mündlichen Verhandlung von dem neuen Richter ohne jede Verhandlung entschieden wird (Fasching römisch drei, 781). (T1) Beisatz: Nichtverlesung der Rechtsmittelschriften in der zweiten Berufungsverhandlung keine Nichtigkeit. (T2) Veröff: ZAS 1974,14 (zustimmend Rinner) TE OGH 1989/11/29 3 Ob 570/89 TE OGH 1994/05/19 8 ObA 226/94 nur:
Abs 1 Z 2 ZPO tritt nur ein, wenn nach einem Richterwechsel während oder nach Abschluß einer mündlichen Verhandlung von dem neuen Richter ohne jede Verhandlung entschieden wird (Fasching III, 781). Nimmt der neue Richter an einer nach dem Richterwechsel anberaumten und durchgeführten Verhandlung teil, mag sie auch den Voraussetzungen des § 412 ZPO in keiner Weise entsprechen, dann ist die darauf beruhende Entscheidung niemals aus dem hier geltend gemachten Grund nichtig, sondern höchstens mangelhaft zustande gekommen. (T3) nur:
Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO tritt nur ein, wenn nach einem Richterwechsel während oder nach Abschluß einer mündlichen Verhandlung von dem neuen Richter ohne jede Verhandlung entschieden wird (Fasching römisch drei, 781). Nimmt der neue Richter an einer nach dem Richterwechsel anberaumten und durchgeführten Verhandlung teil, mag sie auch den Voraussetzungen des Paragraph 412, ZPO in keiner Weise entsprechen, dann ist die darauf beruhende Entscheidung niemals aus dem hier geltend gemachten Grund nichtig, sondern höchstens mangelhaft zustande gekommen. (T3) RechtssatznummerRS0036578
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