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OGH Rechtssatz RS0013904 (5Ob141/72)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013904 Entscheidungsdatum19.09.1972 Geschäftszahl5Ob141/72; 7Ob92/14a NormABGB §854; ABGB §857 RechtssatzAuch die Benützung einer Scheidewand durch beide Nachbarn stellt den Gegenbeweis gegen die Vermutung des § 857 letzter Satz ABGB und damit die Rückkehr zur Regel des § 854 ABGB dar.Auch die Benützung einer Scheidewand durch beide Nachbarn stellt den Gegenbeweis gegen die Vermutung des Paragraph 857, letzter Satz ABGB und damit die Rückkehr zur Regel des Paragraph 854, ABGB dar.

EntscheidungstexteTE OGH 1972-09-19 5 Ob 141/72 TE OGH 2014-07-09 7 Ob 92/14a Auch; Beisatz: Die Rechtsvermutung des Alleineigentums nach § 857 ABGB ist durch den Beweis gemeinsamer Benützung, etwa Belastung, Einfügung oder abweichender Kennzeichnung widerlegbar. Dann greift wieder § 854 ABGB ein. (T1)Auch; Beisatz: Die Rechtsvermutung des Alleineigentums nach Paragraph 857, ABGB ist durch den Beweis gemeinsamer Benützung, etwa Belastung, Einfügung oder abweichender Kennzeichnung widerlegbar. Dann greift wieder Paragraph 854, ABGB ein. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0013904

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