← Österreich

{'item': ['10Os107/72', '12Os147/77', '11Os64/78', '11Os152/80', '9Os144/80', '12Os154/80', '13Os35/81', '10Os151/80', '12Os108/81', '12Os96/81', '9Os

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.09.1972 Geschäftszahl10Os107/72; 12Os147/77; 11Os64/78; 11Os152/80; 9Os144/80; 12Os154/80; 13Os35/81; 10Os151/80; 12Os108/81; 12Os96/81; 9Os53/82; 10Os189/

§ 19Abs 1 Fin

StrG stellen ihrem Wesen nach Ersatz für den Verfall der nicht mehr ergriffenen Tatgegenstände her. Eine kumulative Verhängung ist, da auch der Verfall nur einmal vollzogen werden kann, abzulehnen. Es kann sohin die Verhängung der an die Stelle des Verfalles tretenden Geldstrafe - Wertersatz - auf §

§ 19Fin

StrG gestützt werden. Hinsichtlich der Höhe des Wertes ist jener nach dem Abs 4 des § 6 des SGG bestimmend, da § 19 Abs 2 FinStrG nur vom "gemeinen Wert" spricht. Im Falle des Zusammentreffens strafbarer Handlungen nach dem § 6 Abs 1 SGG und §§ 35 ff FinStrG kann das Verfallserkenntnis auf beide Gesetzesstellen gegründet werden (§ 6 Abs 3 SGG, § 17 FinStrG).Paragraph 6, Absatz 4, SGG und Paragraph 19, Absatz eins, FinStrG stellen ihrem Wesen nach Ersatz für den Verfall der nicht mehr ergriffenen Tatgegenstände her. Eine kumulative Verhängung ist, da auch der Verfall nur einmal vollzogen werden kann, abzulehnen. Es kann sohin die Verhängung der an die Stelle des Verfalles tretenden Geldstrafe - Wertersatz - auf Paragraph 6, Absatz 4, SGG und Paragraph 19, FinStrG gestützt werden. Hinsichtlich der Höhe des Wertes ist jener nach dem Absatz 4, des Paragraph 6, des SGG bestimmend, da Paragraph 19, Absatz 2, FinStrG nur vom "gemeinen Wert" spricht. Im Falle des Zusammentreffens strafbarer Handlungen nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SGG und Paragraphen 35, ff FinStrG kann das Verfallserkenntnis auf beide Gesetzesstellen gegründet werden (Paragraph 6, Absatz 3, SGG, Paragraph 17, FinStrG). EntscheidungstexteTE OGH 1972/09/19 10 Os 107/72 Veröff: EvBl 1973/60 S 134 = SSt 43/37 TE OGH 1977/12/15 12 Os 147/77 Auch TE OGH 1978/05/23 11 Os 64/78 nur: §

§ 19Abs 1 Fin

StrG stellen ihrem Wesen nach Ersatz für den Verfall der nicht mehr ergriffenen Tatgegenstände her. Eine kumulative Verhängung ist, da auch der Verfall nur einmal vollzogen werden kann, abzulehnen. Es kann sohin die Verhängung der an die Stelle des Verfalles tretenden Geldstrafe - Wertersatz - auf §

§ 19Fin

StrG gestützt werden. (T1) Veröff: ZfRV 1978,309 (mit Anmerkung von Liebscher) nur: Paragraph 6, Absatz 4, SGG und Paragraph 19, Absatz eins, FinStrG stellen ihrem Wesen nach Ersatz für den Verfall der nicht mehr ergriffenen Tatgegenstände her. Eine kumulative Verhängung ist, da auch der Verfall nur einmal vollzogen werden kann, abzulehnen. Es kann sohin die Verhängung der an die Stelle des Verfalles tretenden Geldstrafe - Wertersatz - auf Paragraph 6, Absatz 4, SGG und Paragraph 19, FinStrG gestützt werden. (T1) Veröff: ZfRV 1978,309 (mit Anmerkung von Liebscher) TE OGH 1981/01/21 11 Os 152/80 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1981/01/13 9 Os 144/80 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1981/02/12 12 Os 154/80 Vgl auch; nur T1; Veröff: ZfRV 1981,227 = SSt 52/6 TE OGH 1981/05/21 13 Os 35/81 nur: §

§ 19Abs 1 Fin

StrG stellen ihrem Wesen nach Ersatz für den Verfall der nicht mehr ergriffenen Tatgegenstände her. Eine kumulative Verhängung ist, da auch der Verfall nur einmal vollzogen werden kann, abzulehnen. Es kann sohin die Verhängung der an die Stelle des Verfalles tretenden Geldstrafe - Wertersatz - auf §

§ 19Fin

StrG gestützt werden. Hinsichtlich der Höhe des Wertes ist jener nach dem Abs 4 des § 6 des SGG bestimmend, da § 19 Abs 2 FinStrG nur vom "gemeinen Wert" spricht. (T2) nur: Paragraph 6, Absatz 4, SGG und Paragraph 19, Absatz eins, FinStrG stellen ihrem Wesen nach Ersatz für den Verfall der nicht mehr ergriffenen Tatgegenstände her. Eine kumulative Verhängung ist, da auch der Verfall nur einmal vollzogen werden kann, abzulehnen. Es kann sohin die Verhängung der an die Stelle des Verfalles tretenden Geldstrafe - Wertersatz - auf Paragraph 6, Absatz 4, SGG und Paragraph 19, FinStrG gestützt werden. Hinsichtlich der Höhe des Wertes ist jener nach dem Absatz 4, des Paragraph 6, des SGG bestimmend, da Paragraph 19, Absatz 2, FinStrG nur vom "gemeinen Wert" spricht. (T2) TE OGH 1981/02/17 10 Os 151/80 Vgl auch; Verstärkter Senat; nur T1; Beisatz: Beim Zusammentreffen der Voraussetzungen zur Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 12 Abs 4 SGG und einer Wertersatzstrafe nach § 19 FinStrG ist eine bedingte Nachsicht gemäß § 26 Abs 1 zweiter Satz FinStrG unzulässig. (T3) Veröff: EvBl 1981/186 S 520 = RZ 1981/45 S 181 = SSt 52/8 Vgl auch; Verstärkter Senat; nur T1; Beisatz: Beim Zusammentreffen der Voraussetzungen zur Verhängung einer Geldstrafe gemäß Paragraph 12, Absatz 4, SGG und einer Wertersatzstrafe nach Paragraph 19, FinStrG ist eine bedingte Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz FinStrG unzulässig. (T3) Veröff: EvBl 1981/186 S 520 = RZ 1981/45 S 181 = SSt 52/8 TE OGH 1981/08/20 12 Os 108/81 nur T2 TE OGH 1981/10/22 12 Os 96/81 TE OGH 1982/04/27 9 Os 53/82 Vgl auch; nur T2 TE OGH 1982/05/18 10 Os 189/81 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine einzige Ersatzstrafe auch bei kumulativer Anwendung beider Strafbestimmungen. Die Verhängung einer Wertersatzstrafe nach § 19 FinStrG neben dem Ausspruch eines Erlösverfalls nach § 12 Abs 3 SGG in Ansehung derselben tatgegenständlichen Suchtgiftmenge ist nur soweit zulässig, als deren (nach Abs 3 des 19 FinStrG berechneter) Betrag die Höhe des (nach § 12 Abs 2 SGG für verfallen erklärten) Erlöses übersteigt. (T4) Veröff: EvBl 1983/28 S 99 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine einzige Ersatzstrafe auch bei kumulativer Anwendung beider Strafbestimmungen. Die Verhängung einer Wertersatzstrafe nach Paragraph 19, FinStrG neben dem Ausspruch eines Erlösverfalls nach Paragraph 12, Absatz 3, SGG in Ansehung derselben tatgegenständlichen Suchtgiftmenge ist nur soweit zulässig, als deren (nach Absatz 3, des 19 FinStrG berechneter) Betrag die Höhe des (nach Paragraph 12, Absatz 2, SGG für verfallen erklärten) Erlöses übersteigt. (T4) Veröff: EvBl 1983/28 S 99 TE OGH 1984/09/27 12 Os 82/84 Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1985/05/15 9 Os 57/85 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1985/09/23 11 Os 131/85 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1986/10/29 9 Os 141/86 Vgl auch TE OGH 1986/12/15 10 Os 145/86 Vgl auch; Beisatz: 10 Os 189/81; zur Rechtslage vor der SGGNov 1985. (T5) Veröff: EvBl 1987/127 S 453 = RZ 1987/49 S 180 RechtssatznummerRS0086411

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.