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{'item': ['10Os107/72', '10Os10/73', '12Os9/74 (12Os10/74)', '10Os50/74', '11Os108/75', '12Os63/76', '10Os155/76', '12Os156/76', '9Os161/76', '11Os157

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.09.1972 Geschäftszahl10Os107/72; 10Os10/73; 12Os9/74 (12Os10/74); 10Os50/74; 11Os108/75; 12Os63/76; 10Os155/76; 12Os156/76; 9Os161/76; 11Os157/77; 13Os56/78; 10Os27/78; 10Os91/77; 11Os172/77; 12Os194/78; 10Os151/80; 9Os81/81; 9Os164/81; 9Os171/81 (9Os29/82); 11Os83/82; 12Os28/84; 14Os19/89 NormSGG aF §12 Abs4 F; RechtssatzDie Verfallsersatzstrafe soll nur den unvollziehbaren Verfall substituieren; sie kann daher nur jenen treffen, der durch den Verfall der Sache selbst berührt worden wäre. EntscheidungstexteTE OGH 1972/09/19 10 Os 107/72 Veröff: SSt 43/37 = EvBl 1973/60 S 134 TE OGH 1973/04/10 10 Os 10/73 Beisatz: Für eine bestimmte nicht mehr greifbare Suchtgiftmenge kann auch mehreren wegen deliktischer Manipulationen damit als (Mittäter) Täter oder Mitschuldige Verurteilten insgesamt nur einmal und nur bis zur Höhe seines einfachen Wertes eine Geldstrafe als Ersatz für den Verfall auferlegt werden. (T1) TE OGH 1974/03/12 12 Os 9/74 Veröff: JBl 1975,272 TE OGH 1974/05/07 10 Os 50/74 TE OGH 1975/11/19 11 Os 108/75 TE OGH 1976/10/12 12 Os 63/76 TE OGH 1976/11/23 10 Os 155/76 TE OGH 1977/01/20 12 Os 156/76 Beis wie T1 TE OGH 1977/03/08 9 Os 161/76 TE OGH 1977/12/20 11 Os 157/77 TE OGH 1978/04/13 13 Os 56/78 Beisatz: Einem Mittäter ist der Verfall nur aufzuerlegen, wenn er Eigentumsrechte oder einen Anspruch auf einen Anteil hatte. (T2) TE OGH 1978/07/19 10 Os 27/78 Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: § 6 Abs 4 SGG ordnet indifferenziert an, daß, wenn die Sachen oder ihr Erlös nicht ergriffen werden und nicht auf Verfall erkannt wird, auf Geldstrafe in der Höhe des Werts dieser Sachen oder ihres Erlöses zu erkennen ist, damit ist nur eine Maxime aufgestellt, nämlich welche Höhe der Verfallsersatz erreichen muß, aber auch nicht überschreiten darf. (T3) Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Paragraph 6, Absatz 4, SGG ordnet indifferenziert an, daß, wenn die Sachen oder ihr Erlös nicht ergriffen werden und nicht auf Verfall erkannt wird, auf Geldstrafe in der Höhe des Werts dieser Sachen oder ihres Erlöses zu erkennen ist, damit ist nur eine Maxime aufgestellt, nämlich welche Höhe der Verfallsersatz erreichen muß, aber auch nicht überschreiten darf. (T3) TE OGH 1978/09/20 10 Os 91/77 Ausdrücklich gegenteilig TE OGH 1978/11/28 11 Os 172/77 Ausdrücklich gegenteilig TE OGH 1979/02/22 12 Os 194/78 Ausdrücklich gegenteilig TE OGH 1981/02/17 10 Os 151/80 Vgl aber; Verstärkter Senat; Veröff: SSt 52/8 = EvBl 1981/186 S 520 = RZ 1981/45 S 181 TE OGH 1981/09/22 9 Os 81/81 Vgl aber; Beisatz: Aus dem Grundsatz, daß die Geldstrafe nach § 6 (nunmehr 12) Abs 4 SGG den Verfall substituiert, folgt lediglich, daß die Verfallsersatzstrafe nur einmal bis zur Höhe des tatsächlichen erzielten Erlöses oder des gemeinen Wertes des nicht ergriffenen Suchtgiftes auferlegt werden darf. (T4) Vgl aber; Beisatz: Aus dem Grundsatz, daß die Geldstrafe nach Paragraph 6, (nunmehr 12) Absatz 4, SGG den Verfall substituiert, folgt lediglich, daß die Verfallsersatzstrafe nur einmal bis zur Höhe des tatsächlichen erzielten Erlöses oder des gemeinen Wertes des nicht ergriffenen Suchtgiftes auferlegt werden darf. (T4) TE OGH 1982/01/19 9 Os 164/81 nur: Die Verfallsersatzstrafe soll nur den unvollziehbaren Verfall substituieren. (T5) Beis wie T1 TE OGH 1982/05/11 9 Os 171/81 nur T5; Beis ähnlich T1 TE OGH 1982/06/29 11 Os 83/82 Beis wie T1 TE OGH 1984/05/10 12 Os 28/84 Vgl; Beis wie T4 TE OGH 1989/03/08 14 Os 19/89 nur T5; Beisatz: Ebenso wie die Wertersatzstrafe nach § 13 Abs 2 SGG nF. (T6) nur T5; Beisatz: Ebenso wie die Wertersatzstrafe nach Paragraph 13, Absatz 2, SGG nF. (T6) RechtssatznummerRS0095599

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