RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0086445 Entscheidungsdatum20.09.1972 Geschäftszahl11Os101/72; 10Os70/80 NormFinStrG §19 Abs4; FinStrG §165 Abs1 litc; FinStrG §222 RechtssatzWurde der Wertersatz für die in Frage kommenden Sachen bereits anderen Beteiligten in der vollen Höhe des gemeinen Werts, somit ohne Vorbehalt eines Anteils für später abzuurteildende Personen, zulässigerweise auferlegt, bleibt für eine weitere Aufteilung des Wertersatzes, der - als Äquivalent für den Verfall - insgesamt die Höhe des gmeinen Werts der verfallsbedrohten Sachen nicht übersteigen darf, kein Raum (ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen, auch auf § 165 Abs 1 lit c FinStrG gestützten Rechtsansicht in Lager-Komarek-Wais, Finanzstrafgesetz 64, 65). Dem könnte auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß in einem solchen Fall die zuerst abgeurteilten Täter benachteiligt werden, weil ja auch der Verfall, an dessen Stelle der Wertersatz tritt, unter Umständen nicht alle an einem Finanzvergehen beteiligten Personen trifft. Eine Wiederaufnahme des (gerichtlichen) Strafverfahrens zwecks Herabsetzung (Neuaufteilung) eines rechtskräftig auferlegten Wertersatzes (wegen nachträglicher Verurteilung weiterer Beteiligter) ist nicht statthaft.Wurde der Wertersatz für die in Frage kommenden Sachen bereits anderen Beteiligten in der vollen Höhe des gemeinen Werts, somit ohne Vorbehalt eines Anteils für später abzuurteildende Personen, zulässigerweise auferlegt, bleibt für eine weitere Aufteilung des Wertersatzes, der - als Äquivalent für den Verfall - insgesamt die Höhe des gmeinen Werts der verfallsbedrohten Sachen nicht übersteigen darf, kein Raum (ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen, auch auf Paragraph 165, Absatz eins, Litera c, FinStrG gestützten Rechtsansicht in Lager-Komarek-Wais, Finanzstrafgesetz 64, 65). Dem könnte auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß in einem solchen Fall die zuerst abgeurteilten Täter benachteiligt werden, weil ja auch der Verfall, an dessen Stelle der Wertersatz tritt, unter Umständen nicht alle an einem Finanzvergehen beteiligten Personen trifft. Eine Wiederaufnahme des (gerichtlichen) Strafverfahrens zwecks Herabsetzung (Neuaufteilung) eines rechtskräftig auferlegten Wertersatzes (wegen nachträglicher Verurteilung weiterer Beteiligter) ist nicht statthaft. EntscheidungstexteTE OGH 1972-09-20 11 Os 101/72 Veröff: EvBl 1973/84 S 188 TE OGH 1980-05-06 10 Os 70/80 Vgl auch; nur: Wurde der Wertersatz für die in Frage kommenden Sachen bereits anderen Beteiligten in der vollen Höhe des gemeinen Werts, somit ohne Vorbehalt eines Anteils für später abzuurteildende Personen, zulässigerweise auferlegt, bleibt für eine weitere Aufteilung des Wertersatzes, der - als Äquivalent für den Verfall - insgesamt die Höhe des gemeinen Werts der verfallsbedrohten Sachen nicht übersteigen darf, kein Raum (ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen, auch auf § 165 Abs 1 lit c FinStrG gestützten Rechtsansicht in Lager-Komarek-Wais, Finanzstrafgesetz 64, 65). Dem könnte auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß in einem solchen Fall die zuerst abgeurteilten Täter benachteiligt werden, weil ja auch der Verfall, an dessen Stelle der Wertersatz tritt, unter Umständen nicht alle an einem Finanzvergehen beteiligten Personen trifft. (T1) Beisatz: Wie bei § 6 SSG. (T2) Veröff: EvBl 1980/212 S 641Vgl auch; nur: Wurde der Wertersatz für die in Frage kommenden Sachen bereits anderen Beteiligten in der vollen Höhe des gemeinen Werts, somit ohne Vorbehalt eines Anteils für später abzuurteildende Personen, zulässigerweise auferlegt, bleibt für eine weitere Aufteilung des Wertersatzes, der - als Äquivalent für den Verfall - insgesamt die Höhe des gemeinen Werts der verfallsbedrohten Sachen nicht übersteigen darf, kein Raum (ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen, auch auf Paragraph 165, Absatz eins, Litera c, FinStrG gestützten Rechtsansicht in Lager-Komarek-Wais, Finanzstrafgesetz 64, 65). Dem könnte auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß in einem solchen Fall die zuerst abgeurteilten Täter benachteiligt werden, weil ja auch der Verfall, an dessen Stelle der Wertersatz tritt, unter Umständen nicht alle an einem Finanzvergehen beteiligten Personen trifft. (T1) Beisatz: Wie bei Paragraph 6, SSG. (T2) Veröff: EvBl 1980/212 S 641
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