← Österreich

{'item': '9Os86/72; 12Os179/72; 10Os56/77; 9Os129/80; 9Os65/82; 13Os69/83; 9Os161/85 (9Os162/85); 14Os114/89; 14Os32/95 (14Os33/95); 11Os117/25b'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0098279 Entscheidungsdatum11.11.2025 Geschäftszahl9Os86/72; 12Os179/72; 10Os56/77; 9Os129/80; 9Os65/82; 13Os69/83; 9Os161/85 (9Os162/85); 14Os114/89; 14Os32/95 (14Os33/95); 11Os117/25b NormStPO §221 Abs1 StPO §263 Abs1 D StPO §281 Abs1 Z3 RechtssatzDie einzige Anordnung des § 221 StPO, deren Verletzung eine Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 3 StPO verwirklicht, regelt (im ersten Satz des Abs 1 des § 221) die Bestimmung des Tages der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden. Sie stellt nicht auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Anklagestand ab. Die Vorschrift des § 221 Abs 1 Satz 1 StPO wird durch eine Verurteilung des Angeklagten wegen weiterer Straftaten, auf welche die Anklage vom Staatsanwalt erst in der Hauptverhandlung gemäß § 263 Abs 1 StPO ausgedehnt wurde, nicht verletzt.Die einzige Anordnung des Paragraph 221, StPO, deren Verletzung eine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO verwirklicht, regelt (im ersten Satz des Absatz eins, des Paragraph 221,) die Bestimmung des Tages der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden. Sie stellt nicht auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Anklagestand ab. Die Vorschrift des Paragraph 221, Absatz eins, Satz 1 StPO wird durch eine Verurteilung des Angeklagten wegen weiterer Straftaten, auf welche die Anklage vom Staatsanwalt erst in der Hauptverhandlung gemäß Paragraph 263, Absatz eins, StPO ausgedehnt wurde, nicht verletzt. EntscheidungstexteTE OGH 1972-09-21 9 Os 86/72 Veröff: EvBl 1973/74 S 161 TE OGH 1972-11-07 12 Os 179/72 nur: Die Vorschrift des § 221 Abs 1 Satz 1 StPO wird durch eine Verurteilung des Angeklagten wegen weiterer Straftaten, auf welche die Anklage vom Staatsanwalt erst in der Hauptverhandlung gemäß § 263 Abs 1 StPO ausgedehnt wurde, nicht verletzt. (T1)nur: Die Vorschrift des Paragraph 221, Absatz eins, Satz 1 StPO wird durch eine Verurteilung des Angeklagten wegen weiterer Straftaten, auf welche die Anklage vom Staatsanwalt erst in der Hauptverhandlung gemäß Paragraph 263, Absatz eins, StPO ausgedehnt wurde, nicht verletzt. (T1) TE OGH 1977-05-04 10 Os 56/77 Ähnlich; nur T1; Beisatz: Es unterliegt die Beurteilung des Gerichts, ob Spruchreife vorliegt. (T2) TE OGH 1980-10-07 9 Os 129/80 nur T1 TE OGH 1982-06-22 9 Os 65/82 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1983-06-09 13 Os 69/83 Vgl auch; nur: Die einzige Anordnung des § 221 StPO, deren Verletzung eine Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 3 StPO verwirklicht, regelt (im ersten Satz des Abs 1 des § 221) die Bestimmung des Tages der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden. (T3) Beisatz: § 221 Abs 3 StPO enthält keine unter Nichtigkeitssanktion stehende Anordnung. (T4)Vgl auch; nur: Die einzige Anordnung des Paragraph 221, StPO, deren Verletzung eine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO verwirklicht, regelt (im ersten Satz des Absatz eins, des Paragraph 221,) die Bestimmung des Tages der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden. (T3) Beisatz: Paragraph 221, Absatz 3, StPO enthält keine unter Nichtigkeitssanktion stehende Anordnung. (T4) TE OGH 1985-12-18 9 Os 161/85 nur T1 TE OGH 1989-11-22 14 Os 114/89 nur T1 TE OGH 1995-04-04 14 Os 32/95 nur T1 TE OGH 2025-11-11 11 Os 117/25b vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098279

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.