4Ob63/72
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.09.1972 Geschäftszahl4Ob63/72 NormABGB §1307;
AngG §27 Z4 E4e;
RechtssatzAls Schuldausschließungsgrund für eine ungerechtfertigte Dienstverweigerung kann ein Zustand, der im § 1307 ABGB als "Sinnesverwirrung" bezeichnet wird, in Betracht kommen.Als Schuldausschließungsgrund für eine ungerechtfertigte Dienstverweigerung kann ein Zustand, der im Paragraph 1307, ABGB als "Sinnesverwirrung" bezeichnet wird, in Betracht kommen.
EntscheidungstexteTE OGH 1972/09/26 4 Ob 63/72 Veröff: ZAS 1973,227 (zustimmend Müller) = SozM IA/d,1062 RechtssatznummerRS0029713