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{'item': ['5Ob130/72', '3Ob10/73', '2Ob51/73', '7Ob29/75', '4Ob47/76', '2Ob74/77', '8Ob11/80', '4Ob335/80', '1Ob19/80', '8Ob55/82', '3Ob589/86 (3Ob590

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.09.1972 Geschäftszahl5Ob130/72; 3Ob10/73; 2Ob51/73; 7Ob29/75; 4Ob47/76; 2Ob74/77; 8Ob11/80; 4Ob335/80; 1Ob19/80; 8Ob55/82; 3Ob589/86 (3Ob590/86); 4Ob83/88; 2Ob111/88; 1Ob568/91 (1Ob567/92); 9ObA170/95; 6Ob252/99y; 9ObA36/01m; 7Ob291/03z; 9ObA22/04g; 3Ob223/06z; 3Ob205/08f NormABGB §1497 I; ABGB §1497 IVBABGB §1497 römisch eins; ABGB §1497 IVB RechtssatzDie Vereinbarung der Streitteile, das Verfahren ruhen zu lassen, um Vergleichsverhandlungen zu führen, ist zunächst für die Beurteilung der Frage, ob das Verfahren gehörig fortgesetzt wurde, neutral, weil daraus noch nicht auf das mangelnde Interesse des Klägers an der weiteren Verfolgung seiner Ansprüche geschlossen werden kann. Werden jedoch die Vergleichsverhandlungen vom Kläger selbst nicht ernsthaft oder ohne stichhältige Gründe nur zögernd geführt oder ist bei objektiver Beurteilung des Verhaltens des Beklagten zu erkennen, dass weitere Vergleichsversuche des Klägers aussichtslos sind, dann hat der Kläger, der nicht im frühest möglichen Zeitpunkt die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, die Klage nicht gehörig fortgesetzt. In einem solchen Fall wird die Verjährungsfrist durch die Einbringung der Klage nicht unterbrochen. Im Falle von Vergleichsverhandlungen der Parteien während des vereinbarten Ruhens des Verfahrens ist der Beklagte aber nicht verpflichtet, dem Kläger unverzüglich und vorbehaltlos seine Ansicht über die Aussichtslosigkeit weiterer Verhandlungen mitzuteilen, wenn er sich auf die nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens durch den Kläger berufen will, da es allein Sache des Klägers ist, der die nachteiligen Folgen seiner nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens verhindern will, alles zu unternehmen, was er zur Weiterführung des Rechtsstreites unternehmen konnte. Die Untätigkeit des Beklagten kann in einem solchen Fall dem Kläger nicht zum Vorteil geraten. Freilich darf der Beklagte nichts tun, um den Kläger vom Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens abzuhalten, er darf daher weder im Kläger die Hoffnung auf Änderung seiner bisherigen Haltung im erfolglosen Vergleichsgespräch erwecken noch ihm Anlass zur Annahme geben, der Beklagte werde aus der Unterlassung der Weiterführung des Rechtsstreites nicht auf das mangelnde Interesse des Klägers an einer gerichtlichen Entscheidung der Sache schließen. EntscheidungstexteTE OGH 1972/09/26 5 Ob 130/72 Veröff: SZ 45/97 = JBl 1973,261 TE OGH 1973/02/06 3 Ob 10/73 nur: Die Vereinbarung der Streitteile, das Verfahren ruhen zu lassen, um Vergleichsverhandlungen zu führen, ist zunächst für die Beurteilung der Frage, ob das Verfahren gehörig fortgesetzt wurde, neutral, weil daraus noch nicht auf das mangelnde Interesse des Klägers an der weiteren Verfolgung seiner Ansprüche geschlossen werden kann. Werden jedoch die Vergleichsverhandlungen vom Kläger selbst nicht ernsthaft oder ohne stichhältige Gründe nur zögernd geführt oder ist bei objektiver Beurteilung des Verhaltens des Beklagten zu erkennen, dass weitere Vergleichsversuche des Klägers aussichtslos sind, dann hat der Kläger, der nicht im frühest möglichen Zeitpunkt die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, die Klage nicht gehörig fortgesetzt. (T1) TE OGH 1973/03/29 2 Ob 51/73 nur T1 TE OGH 1975/02/20 7 Ob 29/75 TE OGH 1976/09/07 4 Ob 47/76 nur T1; Veröff: IndS 1977 H2/1035 TE OGH 1977/04/29 2 Ob 74/77 nur: Die Vereinbarung der Streitteile, das Verfahren ruhen zu lassen, um Vergleichsverhandlungen zu führen, ist zunächst für die Beurteilung der Frage, ob das Verfahren gehörig fortgesetzt wurde, neutral, weil daraus noch nicht auf das mangelnde Interesse des Klägers an der weiteren Verfolgung seiner Ansprüche geschlossen werden kann. Werden jedoch die Vergleichsverhandlungen vom Kläger selbst nicht ernsthaft oder ohne stichhältige Gründe nur zögernd geführt oder ist bei objektiver Beurteilung des Verhaltens des Beklagten zu erkennen, dass weitere Vergleichsversuche des Klägers aussichtslos sind, dann hat der Kläger, der nicht im frühest möglichen Zeitpunkt die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, die Klage nicht gehörig fortgesetzt. In einem solchen Fall wird die Verjährungsfrist durch die Einbringung der Klage nicht unterbrochen. (T2) Veröff: ZVR 1978/185 S 216 TE OGH 1980/03/20 8 Ob 11/80 TE OGH 1980/06/17 4 Ob 335/80 nur: Die Vereinbarung der Streitteile, das Verfahren ruhen zu lassen, um Vergleichsverhandlungen zu führen, ist zunächst für die Beurteilung der Frage, ob das Verfahren gehörig fortgesetzt wurde, neutral, weil daraus noch nicht auf das mangelnde Interesse des Klägers an der weiteren Verfolgung seiner Ansprüche geschlossen werden kann. (T3) TE OGH 1980/12/17 1 Ob 19/80 nur: Werden jedoch die Vergleichsverhandlungen vom Kläger selbst nicht ernsthaft oder ohne stichhältige Gründe nur zögernd geführt oder ist bei objektiver Beurteilung des Verhaltens des Beklagten zu erkennen, dass weitere Vergleichsversuche des Klägers aussichtslos sind, dann hat der Kläger, der nicht im frühest möglichen Zeitpunkt die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, die Klage nicht gehörig fortgesetzt noch ihm Anlass zur Annahme geben, der Beklagte werde aus der Unterlassung der Weiterführung des Rechtsstreites nicht auf das mangelnde Interesse des Klägers an einer gerichtlichen Entscheidung der Sache schließen. (T4) TE OGH 1982/04/29 8 Ob 55/82 Vgl auch; nur T3 TE OGH 1988/01/27 3 Ob 589/86 nur T1; Veröff: EvBl 1988/94 S 460 TE OGH 1988/09/27 4 Ob 83/88 nur T4; Veröff: RZ 1992/85 S 262 TE OGH 1988/12/06 2 Ob 111/88 nur T1 TE OGH 1992/04/24 1 Ob 568/91 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Völlige Passivität des Klägers sowohl bei der Aufnahme oder Durchführung von Vergleichsverhandlungen, als auch im Zusammenhang mit den zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritten. (T5) TE OGH 1995/12/20 9 ObA 170/95 Auch; nur T1 TE OGH 1999/12/15 6 Ob 252/99y nur T1; Beisatz: In einem solchen Fall wird die Verjährungsfrist durch die Einbringung der Klage nicht unterbrochen. (T6) TE OGH 2001/06/07 9 ObA 36/01m Beis wie T6; nur: Ist bei objektiver Beurteilung des Verhaltens des Beklagten zu erkennen, dass weitere Vergleichsversuche des Klägers aussichtslos sind, dann hat der Kläger, der nicht im frühest möglichen Zeitpunkt die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, die Klage nicht gehörig fortgesetzt. (T7) TE OGH 2003/12/03 7 Ob 291/03z nur: Werden jedoch die Vergleichsverhandlungen vom Kläger selbst nicht ernsthaft oder ohne stichhältige Gründe nur zögernd geführt oder ist bei objektiver Beurteilung des Verhaltens des Beklagten zu erkennen, dass weitere Vergleichsversuche des Klägers aussichtslos sind, dann hat der Kläger, der nicht im frühest möglichen Zeitpunkt die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, die Klage nicht gehörig fortgesetzt. In einem solchen Fall wird die Verjährungsfrist durch die Einbringung der Klage nicht unterbrochen. (T8) TE OGH 2004/05/26 9 ObA 22/04g Auch; nur T8 TE OGH 2007/04/25 3 Ob 223/06z Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Für die Annahme von Vergleichsverhandlungen reicht es aus, dass der Gläubiger seine Ansprüche anmeldet und der Schuldner eine Stellungnahme abgibt, in der er den Anspruch nicht vollständig ablehnt. (T9); Beisatz: Eine langdauernde grundlose Untätigkeit des Gläubigers nach Ablauf einer angemessenen Frist bewirkt das Ende (Scheitern) der Verhandlungen (Vergleichsverhandlungen), dies jedenfalls dann, wenn von ihm der nächste Schritt erwartet werden kann. (T10); Beisatz: Hier: Grundlose Untätigkeit des Gläubigers von mehr als einem Jahr - Verjährung angenommen. (T11) TE OGH 2008/11/19 3 Ob 205/08f Vgl; nur T7; Beisatz: Hier: Vergleichsverhandlungen vor Einbringung des Antrags nach §§ 81 ff EheG. (T12) Vgl; nur T7; Beisatz: Hier: Vergleichsverhandlungen vor Einbringung des Antrags nach Paragraphen 81, ff EheG. (T12) RechtssatznummerRS0034599

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.