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{'item': ['5Ob178/72', '1Ob122/75', '4Ob46/76', '8Ob23/81', '6Ob592/87', '9ObA181/88', '7Ob2191/96y', '7Ob323/97v', '9ObA159/01z', '6Ob210/03f', '4Ob6

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036703 Entscheidungsdatum26.09.1972 Geschäftszahl5Ob178/72; 1Ob122/75; 4Ob46/76; 8Ob23/81; 6Ob592/87; 9ObA181/88; 7Ob2191/96y; 7Ob323/97v; 9ObA159/01z; 6Ob210/03f; 4Ob66/21s; 4Ob199/21z NormZPO §168 I; ZPO §233ZPO §168 römisch eins; ZPO §233 RechtssatzDie Vereinbarung ewigen Ruhens steht einem Fortsetzungsantrag nach § 169 ZPO nach Ablauf der dreimonatigen Mindestfrist nicht Wege. Im fortgesetzten Verfahren ist dann bei einem Vorbringen, daß ewiges Ruhen vereinbart worden sei, der materiellrechtliche Inhalt der Vereinbarung und allenfalls ihre Wirksamkeit zu prüfen. Die bestehende Streitanhängigkeit wird auch durch die Vereinbarung des ewigen Ruhens nicht beseitigt.Die Vereinbarung ewigen Ruhens steht einem Fortsetzungsantrag nach Paragraph 169, ZPO nach Ablauf der dreimonatigen Mindestfrist nicht Wege. Im fortgesetzten Verfahren ist dann bei einem Vorbringen, daß ewiges Ruhen vereinbart worden sei, der materiellrechtliche Inhalt der Vereinbarung und allenfalls ihre Wirksamkeit zu prüfen. Die bestehende Streitanhängigkeit wird auch durch die Vereinbarung des ewigen Ruhens nicht beseitigt. EntscheidungstexteTE OGH 1972-09-26 5 Ob 178/72 Veröff: RZ 1973/7 S 15 = JBl 1973,425 (kritisch Sprung) TE OGH 1975-08-27 1 Ob 122/75 TE OGH 1976-06-15 4 Ob 46/76 Veröff: IndS 1976 H6,1016 TE OGH 1981-04-09 8 Ob 23/81 Beisatz: Nach § 169 Satz 2 ZPO kann auch eine Ruhensvereinbarung für einen drei Monate übersteigenden jedoch genau bestimmten Zeitraum getroffen werden. (T1)Beisatz: Nach Paragraph 169, Satz 2 ZPO kann auch eine Ruhensvereinbarung für einen drei Monate übersteigenden jedoch genau bestimmten Zeitraum getroffen werden. (T1) TE OGH 1988-03-24 6 Ob 592/87 Vgl; Beisatz: Über den materiellrechtlichen Inhalt hinaus enthält die Vereinbarung immerwährenden Ruhens auch einen Verzicht auf Rechtsschutzgewährung im Sinne der klageweise geltend gemachten Anspruchsableitung. (T2) Veröff: JBl 1988,655; hiezu Schumacher, JBl 1988,641 TE OGH 1988-09-14 9 ObA 181/88 Auch; Beisatz: Der Umdeutung der Vereinbarung in eine Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht steht die Formgebundenheit der Prozeßhandlungen entgegen. (T3) Veröff: EvBl 1989/60 S 215 = SZ 61/197 TE OGH 1996-09-18 7 Ob 2191/96y nur: Im fortgesetzten Verfahren ist dann bei einem Vorbringen, daß ewiges Ruhen vereinbart worden sei, der materiellrechtliche Inhalt der Vereinbarung und allenfalls ihre Wirksamkeit zu prüfen. (T4) TE OGH 1997-11-26 7 Ob 323/97v Auch; Veröff: SZ 70/250 TE OGH 2001-09-05 9 ObA 159/01z nur T4; nur: Die Vereinbarung ewigen Ruhens steht einem Fortsetzungsantrag nach § 169 ZPO nach Ablauf der dreimonatigen Mindestfrist nicht Wege. (T5)nur T4; nur: Die Vereinbarung ewigen Ruhens steht einem Fortsetzungsantrag nach Paragraph 169, ZPO nach Ablauf der dreimonatigen Mindestfrist nicht Wege. (T5) TE OGH 2003-10-23 6 Ob 210/03f nur T5 TE OGH 2021-09-22 4 Ob 66/21s Vgl TE OGH 2022-02-23 4 Ob 199/21z Vgl; nur T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0036703

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.