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{'item': '8Ob184/72; 2Ob162/72; 8Ob232/74; 2Ob119/75; 8Ob146/76; 2Ob3/79; 8Ob91/79; 8Ob39/86; 1Ob9/96; 2Ob174/06m; 2Ob149/07m; 2Ob44/08x; 2Ob114/09t;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0058385 Entscheidungsdatum25.10.2023 Geschäftszahl8Ob184/72; 2Ob162/72; 8Ob232/74; 2Ob119/75; 8Ob146/76; 2Ob3/79; 8Ob91/79; 8Ob39/86; 1Ob9/96; 2Ob174/06m; 2Ob149/07m; 2Ob44/08x; 2Ob114/09t; 2Ob181/15d; 2Ob188/16k; 2Ob55/17b; 1Ob135/18m; 2Ob236/18x; 2Ob179/19s; 8ObA13/23d; 2Ob165/23p NormEKHG §1 IIIB RechtssatzDer Begriff des Betriebes im Sinne des § 1 EKHG darf nicht bloß vom maschinentechnischen Standpunkt aus erfasst werden. Der Oberste Gerichtshof lehnt eine bloß maschinentechnische Begriffsbestimmung als zu eng ab und tritt für deren Erweiterung unter dem Gesichtspunkt der verkehrstechnischen Auffassung ein. Die Haftung für die mit dem Betrieb seines Fahrzeuges verbundenen Gefahren trifft den Halter daher auch für den wegen eines Achsbruches auf dem ersten Fahrstreifen der Autobahn zum Stillstand gekommenen Lastkraftwagenzug.Der Begriff des Betriebes im Sinne des Paragraph eins, EKHG darf nicht bloß vom maschinentechnischen Standpunkt aus erfasst werden. Der Oberste Gerichtshof lehnt eine bloß maschinentechnische Begriffsbestimmung als zu eng ab und tritt für deren Erweiterung unter dem Gesichtspunkt der verkehrstechnischen Auffassung ein. Die Haftung für die mit dem Betrieb seines Fahrzeuges verbundenen Gefahren trifft den Halter daher auch für den wegen eines Achsbruches auf dem ersten Fahrstreifen der Autobahn zum Stillstand gekommenen Lastkraftwagenzug. EntscheidungstexteTE OGH 1972-09-26 8 Ob 184/72 Veröff: SZ 45/99 = ZVR 1974/25 S 23 TE OGH 1973-01-18 2 Ob 162/72 Beisatz: Ein Kraftfahrzeug befindet sich auch nach einem durch äußere Umstände erzwungenen Anhalten in Betrieb. (T1) TE OGH 1974-11-26 8 Ob 232/74 nur: Der Begriff des Betriebes im Sinne des § 1 EKHG darf nicht bloß vom maschinentechnischen Standpunkt aus erfasst werden. Der Oberste Gerichtshof lehnt eine bloß maschinentechnische Begriffsbestimmung als zu eng ab und tritt für deren Erweiterung unter dem Gesichtspunkt der verkehrstechnischen Auffassung ein. (T2) nur: Der Begriff des Betriebes im Sinne des Paragraph eins, EKHG darf nicht bloß vom maschinentechnischen Standpunkt aus erfasst werden. Der Oberste Gerichtshof lehnt eine bloß maschinentechnische Begriffsbestimmung als zu eng ab und tritt für deren Erweiterung unter dem Gesichtspunkt der verkehrstechnischen Auffassung ein. (T2) Veröff: ZVR 1975/170 S 245 TE OGH 1975-06-26 2 Ob 119/75 nur T2; Veröff: ZVR 1976/232 S 248 TE OGH 1976-09-29 8 Ob 146/76 nur T2; Veröff: ZVR 1978/63 S 91 TE OGH 1979-02-27 2 Ob 3/79 nur T2; Veröff: ZVR 1980/75 S 83 TE OGH 1979-06-07 8 Ob 91/79 Beisatz: Hier: Betriebsstörung durch Voruntersuchung. (T3) Veröff: ZVR 1980/162 S 161 TE OGH 1986-10-23 8 Ob 39/86 nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Solange als der Lenker das Fahrzeug im Verkehr belässt und die dadurch geschaffene Gefahrenlage fortbesteht. (T4) TE OGH 1996-08-22 1 Ob 9/96 Vgl; Veröff: SZ 69/186 TE OGH 2007-04-26 2 Ob 174/06m Auch; nur T2; Beisatz: Ein Kraftfahrzeug ist solange „in Betrieb", als es sich im Verkehr befindet und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Diese ausdehnende Auslegung hat zur Folge, dass auch von Kraftfahrzeugen, die sich nicht in Bewegung befinden und deren Motor abgestellt ist, eine Betriebsgefahr ausgehen kann. Auch ein verkehrswidrig abgestelltes Kraftfahrzeug kann andere Verkehrsteilnehmer gefährden. (T5) TE OGH 2008-01-24 2 Ob 149/07m Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2008-10-30 2 Ob 44/08x nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Maßgebend ist, ob der Unfall mit der verkehrstechnischen Gefährlichkeit eines Kraftfahrzeugs in ursächlichem Zusammenhang steht. (T6) Beisatz: Nach dem verkehrstechnischen Ansatz befindet sich ein in einer Fahrzeugkolonne angehaltenes Kraftfahrzeug in Betrieb. (T7) Veröff: SZ 2008/158 TE OGH 2009-09-28 2 Ob 114/09t Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2016-06-28 2 Ob 181/15d Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Veröff: SZ 2016/66 TE OGH 2017-02-23 2 Ob 188/16k Auch; Beisatz: Es kommt nicht nur auf die Gefahr an, die sich aus der Inbetriebnahme des Motors und der damit verbundenen Bewegung des Fahrzeugs ergibt. Vielmehr ist auch jene Gefahr relevant, die unabhängig von einer motorbetriebenen Bewegung auf der Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr beruht. (T8) Beisatz: Der maschinentechnische Ansatz setzt eine Gefahr voraus, die mit der motorbedingten Bewegung zusammenhängt. (T9) Beisatz: Versagt eine Betriebseinrichtung bei einem abgestellten Fahrzeug, verwirklicht sich nicht die spezifische Gefahr eines sich mit Motorkraft bewegenden oder in anderer Weise am Verkehr teilnehmenden Fahrzeugs, sondern die jeder energiebetriebenen Anlage innewohnende Gefahr, dass sich die Energie in einer nicht geplanten Weise in Wärme umsetzt. (T10); Veröff: SZ 2017/24 TE OGH 2017-03-28 2 Ob 55/17b Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2018-09-26 1 Ob 135/18m Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2019-05-28 2 Ob 236/18x Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2020-09-17 2 Ob 179/19s Beis wie T6; vgl auch Beis wie T8Beis wie T6; vergleiche auch Beis wie T8 TE OGH 2023-03-29 8 ObA 13/23d vgl; Beisatz nur wie T8 TE OGH 2023-10-25 2 Ob 165/23p Beisatz wie T6; Beisatz wie T8 Beisatz: Hier: Das auf einen während des Fahrbetriebs aufgetretenen technischen Defekt zurückzuführende Brandgeschehen ist schon unter Zugrundelegung maschinentechnischer Gesichtspunkte als ein Betriebsunfall zu werten, hat sich doch eine spezifische Gefahr eines sich mit Motorkraft bewegenden Fahrzeugs verwirklicht. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0058385

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.