← Österreich

{'item': '5Ob151/72; 5Ob176/73 (5Ob214/73); 5Ob146/73 (5Ob155/73); 5Ob179/73 (5Ob215/73); 5Ob180/73 (5Ob216/73); 5Ob63/75; 5Ob71/75; 5Ob532/77; 5Ob555

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0056462 Entscheidungsdatum20.02.2026 Geschäftszahl5Ob151/72; 5Ob176/73 (5Ob214/73); 5Ob146/73 (5Ob155/73); 5Ob179/73 (5Ob215/73); 5Ob180/73 (5Ob216/73); 5Ob63/75; 5Ob71/75; 5Ob532/77; 5Ob555/77; 5Ob538/78; 5Ob689/78; 5Ob658/79; 5Ob751/80; 7Ob545/82; 2Ob524/83; 2Ob621/85; 4Ob528/95; 4Ob165/25f NormBStG 1971 §18 Abs1 EisbEG §4 ff A RechtssatzDie Vergleichswertmethode kann nur dort Grundlage der Berechnung des Entschädigungsbetrages sein, wo eine genügend große Anzahl annähernd vergleichbarer Grundstücke innerhalb eines gewissen Zeitraumes vor und nach der Enteignung auf dem freien Grundstücksmarkt verkauft wurden. Kann der Verkehrswert der enteigneten Grundstücke auch nicht auf diese Weise ermittelt werden, wird der Wert unter Zuziehung eines oder zweier Sachverständiger durch Schätzung zu ermitteln sein. Rein theoretische Erwägungen, welcher Preis von einem wirtschaftlich denkenden Käufer auf Grund der allgemeinen Verhältnisse für ein bestimmtes Grundstück noch gezahlt würde, führen aber nicht zur Feststellung des Verkehrswertes dieses Grundstückes, wenn dieses mangels jeglicher Nachfrage unverkäuflich ist. EntscheidungstexteTE OGH 1972-10-03 5 Ob 151/72 TE OGH 1973-10-24 5 Ob 176/73 Veröff: EvBl 1974/66 S 155 TE OGH 1973-10-03 5 Ob 146/73 Veröff: SZ 46/94 TE OGH 1973-10-24 5 Ob 179/73 TE OGH 1973-10-24 5 Ob 180/73 TE OGH 1975-05-06 5 Ob 63/75 nur: Die Vergleichswertmethode kann nur dort Grundlage der Berechnung des Entschädigungsbetrages sein, wo eine genügend große Anzahl annähernd vergleichbarer Grundstücke innerhalb eines gewissen Zeitraumes vor und nach der Enteignung auf dem freien Grundstücksmarkt verkauft wurden. Kann der Verkehrswert der enteigneten Grundstücke auch nicht auf diese Weise ermittelt werden, wird der Wert unter Zuziehung eines oder zweier Sachverständiger durch Schätzung zu ermitteln sein. (T1) TE OGH 1975-10-07 5 Ob 71/75 nur T1 TE OGH 1977-04-19 5 Ob 532/77 Ähnlich TE OGH 1978-02-28 5 Ob 555/77 Auch; nur T1; Beisatz: Entschädigung nach dem MunitionslagerG. (T2) TE OGH 1978-04-04 5 Ob 538/78 nur T1 TE OGH 1978-11-14 5 Ob 689/78 TE OGH 1979-08-28 5 Ob 658/79 nur T1 TE OGH 1981-03-10 5 Ob 751/80 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ertragswertfestsetzung. (T3) TE OGH 1982-11-11 7 Ob 545/82 nur T2; Beisatz: Versagt die Vergleichswertmethode zur Ermittlung des Verkehrswertes enteigneter Teilflächen zufolge Mangels derartiger Vergleichsgrundstücke, so ist auch die Differenzmethode ein taugliches Mittel zur Feststellung des Wertes der enteigneten Teilfläche (Differenz zwischen Verkehrswert des Gesamtgrundstückes vor Enteignung und Verkehrswert des Restgrundstückes). (T4) TE OGH 1983-06-28 2 Ob 524/83 Auch; nur T1 TE OGH 1985-10-08 2 Ob 621/85 Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 524/83 TE OGH 1995-04-25 4 Ob 528/95 nur: Die Vergleichswertmethode kann nur dort Grundlage der Berechnung des Entschädigungsbetrages sein, wo eine genügend große Anzahl annähernd vergleichbarer Grundstücke innerhalb eines gewissen Zeitraumes vor und nach der Enteignung auf dem freien Grundstücksmarkt verkauft wurden. (T5) Beisatz: Ob dies der Fall war, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG. (T6)nur: Die Vergleichswertmethode kann nur dort Grundlage der Berechnung des Entschädigungsbetrages sein, wo eine genügend große Anzahl annähernd vergleichbarer Grundstücke innerhalb eines gewissen Zeitraumes vor und nach der Enteignung auf dem freien Grundstücksmarkt verkauft wurden. (T5) Beisatz: Ob dies der Fall war, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG. (T6) TE OGH 2026-02-20 4 Ob 165/25f Beisatz wie T6: Hier: Gutachten zum Wert einer Liegenschaft in einem Verfahren über die Festsetzung einer Enteignungsentschädigung. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0056462

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.