RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.10.1972 Geschäftszahl3Ob96/72; 1Ob544/77; 1Ob581/78; 2Ob118/81; 2Ob139/89; 9Ob74/90; 1Ob118/00k; 7Ob165/03w; 3Ob245/06k NormABGB §19; ABGB §870 DII; RechtssatzEntscheidend für die Rechtswidrigkeit der Drohung ist, ob sie nach Treu und Glauben bzw nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden als ein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks zu werten ist und ob der Drohende einen Anspruch auf die Erreichung des verfolgten Zwecks hat. Stellt sich die Drohung als eine eigenmächtige Hilfe dar, so ist sie - abgesehen vom Fall des § 19 ABGB - rechtswidrig.Entscheidend für die Rechtswidrigkeit der Drohung ist, ob sie nach Treu und Glauben bzw nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden als ein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks zu werten ist und ob der Drohende einen Anspruch auf die Erreichung des verfolgten Zwecks hat. Stellt sich die Drohung als eine eigenmächtige Hilfe dar, so ist sie - abgesehen vom Fall des Paragraph 19, ABGB - rechtswidrig. EntscheidungstexteTE OGH 1972/10/05 3 Ob 96/72 JBl 1973,313 TE OGH 1977/03/30 1 Ob 544/77 Beisatz: Niemand darf die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der zwar erlaubten, aber zur Wahrung eigener Interessen ungeeigneten Schädigung eines anderen als ein Zwangsmittel gegen diesen mißbrauchen ( § 1295 Abs 2 ABGB ). (T1) Beisatz: Niemand darf die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der zwar erlaubten, aber zur Wahrung eigener Interessen ungeeigneten Schädigung eines anderen als ein Zwangsmittel gegen diesen mißbrauchen ( Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB ). (T1) TE OGH 1978/04/12 1 Ob 581/78 nur: Entscheidend für die Rechtswidrigkeit der Drohung ist, ob sie nach Treu und Glauben bzw nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden als ein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks zu werten ist. (T2) TE OGH 1982/11/30 2 Ob 118/81 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1989/11/28 2 Ob 139/89 nur T2 TE OGH 1990/03/14 9 Ob 74/90 nur T2; Beisatz: § 48 ASGG (T3) = WBl 1990, 241nur T2; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T3) = WBl 1990, 241 TE OGH 2000/05/30 1 Ob 118/00k Auch; Beisatz: Eine Person wird durch die Ausübung rechtswidrigen Zwangs im Sinne des § 870 ABGB dann zum Vertragsschluss bestimmt, wenn das angedrohte Übel - also das Mittel zur Determinierung der Willensrichtung - oder der angestrebte Geschäftszweck unerlaubt sind oder wenn ein erlaubtes Mittel zur Erzielung eines erlaubten Zwecks wegen der den Einzelfall charakterisierenden besonderen Beziehung zwischen Mittel und Zweck unangemessen erscheint. (T4) Auch; Beisatz: Eine Person wird durch die Ausübung rechtswidrigen Zwangs im Sinne des Paragraph 870, ABGB dann zum Vertragsschluss bestimmt, wenn das angedrohte Übel - also das Mittel zur Determinierung der Willensrichtung - oder der angestrebte Geschäftszweck unerlaubt sind oder wenn ein erlaubtes Mittel zur Erzielung eines erlaubten Zwecks wegen der den Einzelfall charakterisierenden besonderen Beziehung zwischen Mittel und Zweck unangemessen erscheint. (T4) TE OGH 2003/08/05 7 Ob 165/03w Auch; nur: Entscheidend für die Rechtswidrigkeit der Drohung ist, ob sie nach Treu und Glauben bzw nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden als ein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks zu werten ist und ob der Drohende einen Anspruch auf die Erreichung des verfolgten Zwecks hat. (T5); Veröff: SZ 2003/90 TE OGH 2006/11/30 3 Ob 245/06k nur T5 RechtssatznummerRS0009028
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.