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{'item': '3Ob113/72; 1Ob105/74; 1Ob618/77; 1Ob751/79; 4Ob506/81; 1Ob727/81; 5Ob688/82 (5Ob689/82; 5Ob690/82); 1Ob746/82; 4Ob122/82; 5Ob512/84; 1Ob719/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0032629 Entscheidungsdatum21.11.2023 Geschäftszahl3Ob113/72; 1Ob105/74; 1Ob618/77; 1Ob751/79; 4Ob506/81; 1Ob727/81; 5Ob688/82 (5Ob689/82; 5Ob690/82); 1Ob746/82; 4Ob122/82; 5Ob512/84; 1Ob719/89; 6Ob39/01f; 5Ob82/04a; 8Ob34/08w; 8Ob29/09m; 3Ob113/12g; 5Ob157/13v; 6Ob98/19h; 10Ob43/23f NormABGB §1392 H ABGB §1404 ABGB §1405 RechtssatzEine Vertragsübernahme, die grundsätzlich in einer Schuldübernahme und Zession besteht, kann eine vollständige oder unvollständige sein. Solange die Zustimmung des Gläubiger nicht vorliegt oder wenn sie überhaupt nicht erteilt wird, ist eine zwischen Schuldner und Übernehmer vereinbarte Vertragsübernahme nicht unwirksam, sondern bloß unvollständig, die damit verbundene Schuldübernahme hat bloß die Rechtswirkungen der Erfüllungsübernahme. Die Vereinbarung zwischen Schuldner und Übernehmer über die Abgeltung der in einem solchen Fall vom Übernehmer erbrachten Erfüllungshandlungen bleibt jedoch unberührt. Wurde Zahlung durch den Gläubiger vereinbart, so kann sich der Übernehmer auch im Fall der unvollständigen Vertragsübernehmer nur an den Gläubiger halten, wozu er auf Grund der Zession berechtigt ist. Die Wirksamkeit der mit der Vertragsübernahme verbundenen Abtretung (betreffend den Anspruch des Schuldners gegen den Gläubiger auf Grund der Vertragserfüllung) besteht also grundsätzlich unabhängig davon, ob die Vertragsübernahme eine vollständige war oder bloß eine unvollständige geblieben ist. EntscheidungstexteTE OGH 1972-10-05 3 Ob 113/72 Veröff: EvBl 1973/65 S 155 TE OGH 1974-06-26 1 Ob 105/74 Beisatz: Hier: Realteilungsvertrag (T1) Veröff: EvBl 1975/30 S 65 = JBl 1975,429 = MietSlg 26045 = NZ 1976,122 TE OGH 1977-06-22 1 Ob 618/77 nur: Eine Vertragsübernahme, die grundsätzlich in einer Schuldübernahme und Zession besteht, kann eine vollständige oder unvollständige sein. Solange die Zustimmung des Gläubiger nicht vorliegt oder wenn sie überhaupt nicht erteilt wird, ist eine zwischen Schuldner und Übernehmer vereinbarte Vertragsübernahme nicht unwirksam, sondern bloß unvollständig, die damit verbundene Schuldübernahme hat bloß die Rechtswirkungen der Erfüllungsübernahme. (T2) TE OGH 1979-11-12 1 Ob 751/79 nur T2 TE OGH 1981-04-28 4 Ob 506/81 Vgl; nur T2 TE OGH 1981-11-06 1 Ob 727/81 Auch TE OGH 1982-09-14 5 Ob 688/82 nur: Eine Vertragsübernahme, die grundsätzlich in einer Schuldübernahme und Zession besteht. (T3) TE OGH 1982-11-03 1 Ob 746/82 nur: Solange die Zustimmung des Gläubiger nicht vorliegt oder wenn sie überhaupt nicht erteilt wird, ist eine zwischen Schuldner und Übernehmer vereinbarte Vertragsübernahme nicht unwirksam, sondern bloß unvollständig. (T4) TE OGH 1983-11-08 4 Ob 122/82 Auch; Veröff: DRdA 1984,331 (Holzer) TE OGH 1984-02-28 5 Ob 512/84 nur T3 TE OGH 1990-01-17 1 Ob 719/89 Vgl; Veröff: JBl 1990,717 TE OGH 2001-03-15 6 Ob 39/01f Auch; nur: Solange die Zustimmung des Gläubiger nicht vorliegt oder wenn sie überhaupt nicht erteilt wird, ist eine zwischen Schuldner und Übernehmer vereinbarte Vertragsübernahme nicht unwirksam, sondern bloß unvollständig, die damit verbundene Schuldübernahme hat bloß die Rechtswirkungen der Erfüllungsübernahme. Die Vereinbarung zwischen Schuldner und Übernehmer bleibt jedoch unberührt. (T5) Beisatz: Eine Vertragsübernahme ohne Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners bindet diesen nicht. (T6) TE OGH 2004-12-07 5 Ob 82/04a Auch; nur T5 TE OGH 2008-04-03 8 Ob 34/08w Vgl auch; Beisatz: Die Zustimmung der verbleibenden Partei zum Vertragsübergang kann auch schlüssig erfolgen. (T7) Beisatz: Hier: Annahme einer Vertragsübernahme, weil der Kläger durch die Klagsführung, vor allem aber durch seinen, während des gesamten Verfahrens aufrechterhaltenen Standpunkt, die beklagte Partei in Anspruch nehmen zu wollen, in einer den Voraussetzungen des § 863 ABGB genügenden Weise zum Ausdruck gebracht hat, dem Vertragsübergang zuzustimmen. (Spätestens) zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz lag somit die Zustimmung des Klägers vor. (T8)Beisatz: Hier: Annahme einer Vertragsübernahme, weil der Kläger durch die Klagsführung, vor allem aber durch seinen, während des gesamten Verfahrens aufrechterhaltenen Standpunkt, die beklagte Partei in Anspruch nehmen zu wollen, in einer den Voraussetzungen des Paragraph 863, ABGB genügenden Weise zum Ausdruck gebracht hat, dem Vertragsübergang zuzustimmen. (Spätestens) zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz lag somit die Zustimmung des Klägers vor. (T8) TE OGH 2009-06-18 8 Ob 29/09m Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2012-07-11 3 Ob 113/12g Auch; nur T4 TE OGH 2014-02-21 5 Ob 157/13v Vgl auch; Beisatz: Hier: Übertragung eines Fruchtgenussrechts. (T9) Veröff: SZ 2014/13 TE OGH 2019-06-27 6 Ob 98/19h Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2023-11-21 10 Ob 43/23f vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0032629

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.